Änderung des Lieferkettengesetzes
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz ist ein Synonym für Bürokratie. Kürzlich hat die Bundesregierung jedoch Lockerungen auf den Weg gebracht.
Am 3. September 2025 hat das Bundeskabinett Änderungen beim Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) auf den Weg gebracht, um administrative Lasten für Unternehmen zu begrenzen und die Anwendungs- und Vollzugsfreundlichkeit zu erhöhen.
Was soll sich ändern?
Der Entwurf sieht vor, die Berichtspflicht über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten unmittelbar und rückwirkend abzuschaffen, um Unternehmen zu entlasten. Auch eine Änderung der Bußgeldvorschriften wird vorgeschlagen. Bußgelder sollen nur noch bei schweren Verstößen gegen die Sorgfaltspflichten verhängt werden. Die Sorgfaltspflichten sollen jedoch uneingeschränkt weitergelten.
- Wegfall der jährlichen Berichtspflicht durch Streichung von § 10 Absatz 2 bis 4 LkSG
Die jährliche Berichtspflicht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll ersatzlos gestrichen werden. Die Änderungen sollen rückwirkend zum 1. Januar 2023 in Kraft treten, so dass auch nicht mehr über die Geschäftsjahre 2023 und 2024berichtet werden muss. Derzeit ist die Berichtspfl icht nur bis zum 31. Dezember 2025 ausgesetzt. Die unternehmensinterne Dokumentationspflicht bezüglich der Erfüllung der Sorgfaltspflichten soll uneingeschränkt fortbestehen. - Änderung der Bußgeldvorschriften in § 24 Absatz 1 LkSG
Mit der Neufassung des § 24 Absatz 1 sollen die Ordnungswidrigkeitentatbestände reduziert werden. Ordnungswidrig handelt nunmehr, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Pflicht zur Ergreifung von Präventionsmaßnahmen (§ 6 Absatz 1LkSG), die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen (§ 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) oder gegen die Pflicht zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens (§ 8 Absatz 1 Satz 1 und § 9 Absatz 1 LkSG) verstößt. Die Nichtbenennung eines Menschenrechtsbeauftragen und die Nichtdurchführung regelmäßiger Risikoanalysen sollen hingegen nicht mehr bußgeldbewährt sein.
Durch diese Maßnahmen soll sich der jährliche Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft um rund 4,1 Millionen Euro reduzieren.
Einschätzung der DIHK / IHK Elbe-Weser
Aus Sicht der Deutschen Industrie- und Handelskammer (DIHK) reiche die angekündigte Abschaffung der Berichtspflichten nicht aus. Der Kabinettsentwurf bliebe hinter den Erwartungen zurück. Die DIHK plädiert hingegen für eine komplette Abschaffung des deutschen LkSG.
“Die nun Weg gebrachten Lockerungen sind nicht nur ein erster, wichtiger Schritt, sondern auch ein wichtiges Zeichen, dass beim Bürokratieabbau etwas passiert", sagt Christoph von Speßhardt. Der Hauptgeschäftsführer der IHK Elbe-Weser betont, dass dann auch der zweite Schritt folgen müsse. Laut Koalitionsvertrag will die Bundesregierung das LkSG mittelfristig abschaffen. Spätestens bis Mitte 2027 soll es durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht umsetzt, ersetzt bzw. abgelöst werden.