In 5 Schritten zum Wunschnamen für Ihre Firma
Die Prüfung der rechtlichen Zulässigkeit einer Firma oder eines Gesellschaftsnamens für eine GbR gehört zu den Aufgaben des beratenden Rechtsanwalts oder Notars bei der Unternehmensgründung oder der Registeranmeldung von Namensänderungen und sollte bei diesem abgefragt werden. Im Folgenden geben wir Ihnen Tipps, wie Sie sich auf den Notartermin vorbereiten und einen eintragungsfähigen Namen sowie Unternehmensgegenstand bilden können.
Unternehmen und Gründende können eine Einschätzung zur Eintragungsfähigkeit ihres Wunschnamens und des Unternehmensgegenstands von der IHK Elb-Weser erhalten. Wir überprüfen auf Eintragungsfähigkeit in das Handelsregister bzw. bei eGbRs auf Eintragungsfähigkeit im Gesellschaftsregister. Zudem geben wir wertvolle Hinweise zur Anpassung des Namens und des Unternehmensgegenstandes.
Handelsregisteranmeldungen, die zwingend eine Eintragung bis zum Jahresende erfordern, müssen in der Regel bis zum Ende der zweiten Dezemberwoche elektronisch eingegangen und entsprechend begründet als “Eilt!” gekennzeichnet sein.
Nutzen Sie auch unsere Checkliste zur Anmeldung beim Handelsregister.
1. Regeln zur Namensbildung beachten
Der Unternehmensname sollte sich von anderen Namen abheben und einprägsam sein. Allgemeinbezeichnungen wie „Hausverwaltung“ oder „Saftbar“ sind ohne ergänzenden Zusatz nicht zulässig. Arbeiten Sie daher mit Buchstabenkombinationen (z. B. „ABC Hausverwaltung GmbH“) oder einem Gesellschafternamen (z. B. „Xaver Meier Hausverwaltung GmbH“) oder Phantasiebezeichnungen (z. B. „Safterine GmbH“).
2. Den Namen im Internet recherchieren
Überprüfen Sie, ob es Ihren Wunschnamen oder einen ähnlich lautenden Namen bereits gibt und ob Sie ggf. Rechte Dritter verletzen. Recherchieren Sie hierzu im Internet.
3. Den Namen im Unternehmensregister suchen
Suchen Sie anschließend im Unternehmensregister, ob Ihr Wunschname bereits verwendet wird.
4. Beim Deutschen Patent- und Markenamt recherchieren
Beim Deutschen Patent- und Markenamt sollten Sie überprüfen, ob eine andere Person den Namen bereits markenrechtlich geschützt hat.
5. Den Unternehmensgegenstand richtig formulieren
Formulieren Sie den Unternehmensgegenstand aussagekräftig und konkret. Der Gegenstand muss detailliert die Tätigkeiten wiedergeben, die das Unternehmen ausführt. Ungenaue Tätigkeitsbeschreibungen, wie „Erbringung von Beratungs- und Vermittlungsleistungen, Handel mit Waren verschiedener Art“ etc., stoßen auf Bedenken.
