Gesellschaftsrecht
Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, in der sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Im Gegensatz zur OHG oder KG ist die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe, weshalb sie nur von Freiberuflern gegründet und betrieben werden kann. Zur Gründung müssen sich also mindestens zwei Mitglieder einer ähnlichen oder gleichen Berufsgruppe zusammenschließen. Zudem dürfen sich keine juristischen, sondern nur natürliche Personen beteiligen. Kapitalgeber ohne eigene berufliche Aktivität sind ebenfalls nicht erlaubt.
Der Partnerschaftsgesellschaftsvertrag ist schriftlich abzufassen und muss folgende Angaben enthalten:
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft
- den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf sowie den Wohnort jedes Partners und
- den Gegenstand der Partnerschaft.
Eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich, allerdings ist die Anmeldung zur Eintragung im Partnerschaftsregister beim Amtsgericht in notariell beglaubigter Form vorzunehmen.
Bei der Namensgebung ist darauf zu achten, dass
- der Name eines oder mehrerer Partner,
- der Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie
- die Bezeichnung aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten ist.
- Ein Mindestkapital ist nicht erforderlich.
Die Partner haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Für berufliche Fehler haftet nur der Partner, der ihn verursacht hat. Darüber hinaus bietet die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartG mbB) die Möglichkeit das Privatvermögen des Partners, der Fehler verursacht, genauso zu schützen wie das der anderen Partner. In diesem Fall ist die Haftung auf die Versicherungssumme der Berufshaftpflichtversicherung beschränkt.