Partnerschaftsgesellschaft
Die Partnerschaftsgesellschaft (PartG) ist eine Personengesellschaft, in der sich ausschließlich Angehörige freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen können. Im Gegensatz zur OHG oder KG ist die Partnerschaftsgesellschaft kein Handelsgewerbe, weshalb sie nur von Freiberuflern gegründet und betrieben werden kann. Zur Gründung müssen sich also mindestens zwei Mitglieder einer ähnlichen oder gleichen Berufsgruppe zusammenschließen. Zudem dürfen sich keine juristischen, sondern nur natürliche Personen beteiligen. Kapitalgeber ohne eigene berufliche Aktivität sind ebenfalls nicht erlaubt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts ist bereits seit 2024 das Schriftformerfordernis für den Partnerschaftsvertrag und dessen Mindestinhalte gemäß § 3 PartGG ersatzlos entfallen.
Auf die Anmeldung zum Partnerschaftsregister sind § 106 Abs. 1 und 7 Sätze 1 und 2 HGB entsprechend anzuwenden (§ 4 PartGG n. F.). Die Anmeldung hat folgende Angaben nach § 5 Abs. 1 PartGG zu enthalten:
- den Namen und den Sitz der Partnerschaft;
- den Namen, den Vornamen, das Geburtsdatum und den Wohnort jedes Partners;
- den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf jedes Partners;
- den Gegenstand der Partnerschaft;
- die Angabe der Vertretungsbefugnis der Partner.
- Eine Pflicht zu Anmeldung einer Anschrift in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union besteht bei der PartG – anders als bei eGbR, OHG und KG – nicht.
Der Name der PartG muss künftig nicht mehr den Namen mindestens eines Partners sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Der Name kann künftig auch aus reinen Sach- oder Fantasiebezeichnungen bestehen. Die Namenszusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ im Namen der PartG sind nach wie vor erforderlich.
Die Partner haften neben dem Vermögen der Partnerschaftsgesellschaft (PartG) für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich und unbeschränkt. Für berufliche Fehler haftet nur der Partner, der ihn verursacht hat. Ist die Haftung der Partner für Verbindlichkeiten der PartG aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung ausgeschlossen und unterhält die PartG eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung, muss der Name der PartG den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung“ oder die Abkürzung „mbB“ enthalten; anstelle der Namenszusätze „und Partner“ oder „Partnerschaft“ nach § 2 Abs. 1 PartGG n.F. kann der Name der Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung den Zusatz „Part“ oder „PartG“ enthalten („PartmbB“ oder „PartGmbB“, § 8 Abs. 4 Satz 3 PartGG).