Jetzt handeln!
Das neue Batteriegesetz (BattDG)
Im Gegensatz zur alten EU-Batterierichtlinie gilt die neue EU-Verordnung seit dem 18. Februar 2024 direkt in allen Mitgliedstaaten. Dennoch werden einige Vorschriften, insbesondere auch aus dem Kapitel VIII der EU-BattVO über die Bewirtschaftung von Altbatterien, weiterhin national geregelt. In Deutschland dient dafür das „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“.
Erweiterte Herstellerverantwortung
Wie bisher ist die Stiftung ear zuständig für den Vollzug der Herstellerverantwortung. Dort können nun Registrierungen in allen fünf neuen Batteriekategorien beantragt werden. Seit dem 01.01.2026 ist unabhängig von der Batteriekategorie die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) nachzuweisen.
“Alte” Registrierungen bestehen nur fort, wenn sie fristgerecht ergänzt wurden. Registrierungen, für die dies versäumt wurde, sind Mitte Januar 2026 erloschen und die betroffenen Batterien dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden. In diesem Falle muss die Registrierung komplett neu beantragt werden.
Informationspflichten
Die EU-Batterieverordnung und insbesondere auch das BattDG sehen erweiterte Informationspflichten für den Handel vor. Die Initiative „Batterie zurück“ unterstützt bei der Kommunikation zur Rückgabe und Entsorgung von Altbatterien. Händler finden auf der Website der Initiative eine umfangreiche Mediathek mit kostenfrei anforderbaren Materialien, darunter auch Vorlagen für Co-Branding. Gedruckte Materialien können zum Selbstkostenpreis bezogen werden. Zur Erfüllung der Informationspflichten gemäß Batteriegesetz (BattDG) stehen zudem spezifische Kommunikationsmittel zur Verfügung, etwa ein QR-Code für den Point of Sale, der auf eine Informationsseite zu Entsorgungskosten verweist.
