Das neue Batteriegesetz (BattDG)
Mit dem „Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1542 betreffend Batterien und Altbatterien (Batterierecht-Durchführungsgesetz – BattDG)“ wird das deutsche Batterierecht an die geltenden europäischen Vorschriften angepasst. Das heißt: Neue Batteriekategorien sind betroffen, aber auch bestehende Registrierungen bei der Stiftung ear müssen angepasst werden.
Im Gegensatz zur alten EU-Richtlinie gilt die neue EU-Verordnung seit dem 18. Februar 2024 direkt in allen Mitgliedstaaten. Für einige Vorschriften und insbesondere das Kapitel VIII der EU-BattVO über die Bewirtschaftung von Altbatterien enthält die Verordnung nationale Umsetzungsspielräume. Dies hat eine entsprechende Anpassung des deutschen Batterierechts erforderlich gemacht.
Grundsätzlich bleibt die Stiftung ear zuständig für den Vollzug der Herstellerverantwortung. Dort können nun Registrierungen in allen fünf neuen Batteriekategorien beantragt werden. Dabei können bis Jahresende noch Eigenrücknahmesysteme (Gerätebatterien) oder Rückgabemodalitäten nach “altem” § 8 BattG (alle anderen Batterien) angegeben werden. Spätestens ab dem 01.01.2026 ist unabhängig von der Batteriekategorie die Beteiligung an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) nachzuweisen.
Bereits bestehende Registrierungen werden zunächst “automatisch” überführt, müssen aber bis spätestens 15. Januar 2026 ergänzt werden um
- Angaben zur chemischen Zusammensetzung der Batterien
- die Steuer-ID und
- den Nachweis der Beteiligung an an einer Organisation für Herstellerverantwortung (OfH).
Wird dies versäumt, erlischt die Registrierung und die betroffenen Batterien dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden.