ATLAS-Einfuhr - Umsetzung von CBAM ab 1. Januar 2026
Mit der vollständigen Anwendung der CBAM-Verordnung (EU) 2023/956 ab dem 1. Januar 2026 treten neue Anforderungen für die Einfuhr bestimmter CBAM-Waren (Anhang I der Verordnung) in Kraft.
Übergangszeitraum bis 31.12.2025
Bis zum 31. Dezember 2025 gelten ausschließlich:
- die Berichterstattungspflicht nach Art. 35 CBAM-VO
- die Informationspflicht nach Art. 33 Abs. 1 CBAM-VO
Anforderungen ab 1. Januar 2026
Ab 2026 dürfen CBAM-Waren nur noch zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, wenn:
- der Anmelder ein zugelassener CBAM-Anmelder ist (Nachweis: CBAM-Kontonummer), oder
- eine der vorgesehenen Ausnahmen greift.
In ATLAS-Einfuhr ist hierfür verpflichtend die korrekte Anmeldung der TARIC-Unterlagencodierungen zur Maßnahme 775 – CBAM erforderlich.
Relevante TARIC-Unterlagencodes (Auszug)
- Y128 – CBAM-Kontonummer (zwingend für zugelassene CBAM-Anmelder; Kontonummer im Feld „Nummer der Unterlage (Position)“)
- Y134 – Ursprung Büsingen, Helgoland, Livigno
- Y135 – militärische Nutzung
- Y136 – Strom/Wasserstoff aus ausschließlicher Wirtschaftszone
- Y137 – De-minimis-Ausnahme
- Y237 – Ursprung EU
- Y238 – CBAM-Status beantragt (gültig bis 27.09.2026)
Wichtiger Hinweis zu Zollanmeldungen Ende 2025
Zollanmeldungen für CBAM-Waren, die bis 31.12.2025 abgegeben werden, aber noch nicht angenommen sind, werden ab 01.01.2026 zurückgewiesen, sofern die neuen Unterlagencodes fehlen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.
Empfehlung: Solche Anmeldungen nur einreichen, wenn Gestellung und Annahme noch 2025 erfolgen.
