CO2-Grenzausgelich
Anwendungsrechtsakte zu CBAM
Die EU-Kommission hat am 17. Dezember 2025 mehrere Anwendungsrechtsakte zum CO₂-Grenzausgleich (CBAM) veröffentlicht. Auch zwei Vorschläge zur Erweiterung des CBAM auf nachgelagerte Produkte (Downstream-Erweiterung) und zur Entlastung von Exporten wurden vorgelegt.
Die neuen Verordnungen umfassen vor allem eine umfangreiche Liste (1.600 Seiten) von Standardwerten (default values), die benutzt werden können, wenn reale Daten über den CO₂-Gehalt von Importen nicht vorliegen. Werden reale Daten verwendet, soll die EU-Kommission zur Missbrauchsbekämpfung zusätzliche Nachweise von Importeuren verlangen können.
Der Vorschlag zur Downstream-Erweiterung sieht vor, dass ab dem Jahr 2028 180 weitere CN-Codes für Stahl- und Aluminium-intensive Produkte in den CBAM einbezogen werden sollen, wie z. B. Kühlschränke, Waschmaschinen, Trockner, Industrieroboter, Eisenbahnen, Krane, Elektrokabel, Eisentische, Aluminium- und Stahlkappen sowie -deckel, Autoteile wie Verbrennungsmotoren, Öl- und Benzinfilter, Fahrgestelle, Räder, Sitze und Getriebe.
Die Exportlösung sieht vor, dass Mittel aus einem "Fonds für die Dekarbonisierung" an Unternehmen ausgeschüttet werden, die CBAM-Produkte exportieren (für 2026 und 2027 rückwirkend ab 2028). Dies ist als temporäre Lösung gedacht. Eine dauerhafte Exportstützung soll im Rahmen der Revision des Europäischen Emissionshandelssystem (ETS I) Mitte nächsten Jahres erfolgen.
Beide Vorschläge müssen zunächst das Gesetzgebungsverfahren durchlaufen und sollen ab 2028 gelten (Exportentlastung rückwirkend).
Alle Dokumente zu den Rechtsakten und Vorschlägen finden Sie auf der CBAM-Website der EU-Kommission.
