EU-Rechtsrahmen

Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte

Am 18. Juli 2024 trat die sogenannte Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781 in Kraft. Sie zielt darauf ab, die Nachhaltigkeit und Kreislauffähigkeit von Produkten über den gesamten Lebenszyklus – von der Rohstoffgewinnung über die Nutzung bis zur Entsorgung – zu verbessern. Auf Grundlage der Verordnung werden schrittweise Ökodesign-Anforderungen für unterschiedliche Produkte eingeführt.
Die Ökodesign-Verordnung („Ecodesign for Sustainable Products Regulation”, kurz: ESPR) ist Teil der Sustainable Product Initiative im Rahmen des EU Green Deal. Seit Inkrafttreten bildet sie den europäischen Rechtsrahmen für die umweltgerechte Gestaltung von Produkten und löst die seit 2009 bestehende Ökodesign-Richtlinie ab.

Welche Produkte sind betroffen?

Anders als die bisherige Richtlinie, die auf energieverbrauchsrelevante Produkte beschränkt war, soll die Ökodesign-Verordnung nahezu alle physischen Produkte erfassen, einschließlich Bauteile und Zwischenprodukte, die in der EU in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden. Vom Anwendungsbereich der Ökodesign-Verordnung ausgenommen sind lediglich wenige Produktkategorien wie Lebensmittel, Futtermittel, Arzneimittel und Fahrzeuge.

Welche Anforderungen sind zu beachten?

Nicht nur der Geltungsbereich wurde deutlich ausgeweitet, auch die zu berücksichtigen Ökodesign-Anforderungen werden deutlich umfassender. Lag der Fokus bisher auf der Energieeffizienz, so kennt die Ökodesign-Verordnung 16 mögliche Kriterien, darunter beispielsweise Haltbarkeit, Wiederverwendbarkeit, Reparierbarkeit, Rezyklatanteil oder Ressourcennutzung. Die Anforderungen umfassen sowohl Leistungsanforderungen als auch Informationsanforderungen. Informationsanforderungen zielen auf die Transparenz von Produktinformationen im Laufe des gesamten Produktlebenszyklus ab, beispielsweise den CO2-Ausstoß während des Lebenszyklus des Produktes. Leistungsanforderungen umfassen Mindest- oder Höchstwerte für einen Produktparameter, wie beispielsweise Mindestrezyklatanteile oder den maximalen Wasserverbrauch bei der Produktion einer Produkteinheit.
Welche konkreten Anforderungen an ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktgruppe gestellt werden, wird in delegierten Rechtsakten festgelegt. Diese werden nach und nach verabschiedet. Betroffene Unternehmen haben nach Inkrafttreten der jeweiligen Produktregelungen i. d. R. 18 Monate Zeit, die Vorgaben umzusetzen.

Welche Produkte werden zuerst geregelt?

Zur Festlegung der Prioritäten erstellt die EU-Kommission Arbeitspläne. Der erste, im April 2025 verabschiedete Arbeitsplan, nennt unter anderem Eisen und Stahl, Aluminium, Textilien, Möbel, Reifen und Matratzen als Produktgruppen, für die in den kommenden Jahren vorrangig Ökodesign-Anforderungen erstellt werden sollen. Zudem sollen Elektronikgeräte, die bisher noch unter die Ökodesign-Richtlinie fallen, schrittweise in die neue Verordnung überführt werden. Zwei weitere delegierte Rechtsakte sollen horizontale Anforderungen für Reparierbarkeit (inklusive eines Scorings) sowie Recyclinganteile und Recyclingfähigkeit von elektrischen und elektronischen Geräten regeln.

Was ist der Digitaler Produktpass (DPP)?

Mit der Ökodesign-Verordnung wird zudem der digitaler Produktpass (DPP) eingeführt. Dieser zielt auf mehr Transparenz der Produktinformationen und die Förderung der Kreislaufwirtschaft ab. Der DPP soll Informationen zu den Ökodesign-Anforderungen für Produkte enthalten, beispielsweise zur Recyclingfähigkeit, Energieeffizienz oder zum Umweltfußabdruck, die je nach Bedarf Akteuren entlang der Lieferkette zur Verfügung stehen. Bis zum 19. Juli 2026 erstellt die EU-Kommission ein digitales Produktpass-Register, in dem eindeutige Produktkennungen gespeichert werden sollen. Zudem erstellt die Kommission ein öffentlich zugängliches Webportal, das es Interessenträgern - abhängig von ihren Zugriffsrechten - ermöglicht, die Informationen des digitalen Produktpasses zu suchen und zu vergleichen. Der DPP soll zukünftig Anwendung bei einer Vielzahl von Produkten finden. 2027 wird er erstmalig bei Batterien verpflichtend eingeführt – schrittweise soll er dann auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden.

Was regelt die Ökodesign-Verordnung zur Vernichtung unverkaufter Ware?

Die neue Ökodesign-Verordnung beinhaltet außerdem Berichtspflichten und Vorgaben für die Vernichtung unverkaufter Ware. Unternehmen werden verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ende des jeweiligen Geschäftsjahres offenzulegen, welche unverkauften Produkte sie als Abfall entsorgt haben. Die Offenlegungspflichten gelten bereits für große Unternehmen und werden ab 2030 auf mittlere Unternehmen ausgeweitet. Kleine Unternehmen sind von diesen Berichtspflichten ausgenommen.
Ein Durchführungsrechtsakt und der dazugehörige Anhang legen ein standardisiertes Format für die Offenlegung der Mengen vernichteter unverkaufter Konsumgüter fest. Dieses Format müssen Unternehmen ab Februar 2027 anwenden. Unter anderem müssen Unternehmen folgende Informationen offenlegen: die Produktkategorie, die vernichtete Menge, das Gewicht, den Grund der Vernichtung, Abfallbehandlungsmaßnahmen sowie geplante oder ergriffene Maßnahmen, um die Vernichtung unverkaufter Konsumgüter zu verhindern.
Zudem wird die Vernichtung unverkaufter Bekleidung, Modeaccessoires und Schuhe untersagt, was zukünftig auf weitere Produktgruppen ausgeweitet werden könnte. Das Vernichtungsverbot für unverkaufte Textilien und Schuhe gilt für große Unternehmen ab dem 19. Juli 2026. Mittlere Unternehmen folgen im Jahr 2030. Kleine Unternehmen sind auch hier ausgenommen. Die Überwachung der Einhaltung erfolgt durch nationale Behörden. Ein delegierter Rechtsakt regelt Ausnahmen vom Vernichtungsverbot, beispielsweise bei Verstößen gegen geistige Eigentumsrechte oder wenn das Produkt beschädigt, verunreinigt oder unhygienisch und nicht kosteneffizient reparierbar ist.

Worauf müssen sich Unternehmen einstellen?

Mit der Umsetzung der Ökodesign-Verordnung sind erhebliche Anpassungen für Unternehmen verbunden. Produkte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie die für sie geltenden Ökodesign-Anforderungen erfüllen. Diese Anforderungen werden schrittweise in delegierten Rechtsakten für einzelne Produktgruppen festgelegt. Insgesamt führen die Neuerungen - erweiterte Anwendungsbereich, digitaler Produktpass und das Verbot der Vernichtung unverkaufter Ware – zu neuen Produktdesignvorgaben und einem erhöhten Dokumentationsaufwand. Für Unternehmen ist es daher wichtig, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen.