Bürokratieabbau

Omnibus-Pakete 2025

Was ist ein "Omnibus-Paket"? Um Bürokratie und Berichtspflichten abzubauen, erarbeitet die Europäische Kommission sogenannte Omnibus-Pakete, die mehrere Gesetze gleichzeitig vereinfachen sollen. Zehn solcher Omnibus-Pakete hat sie allein im Jahr 2025 vorgeschlagen. Diese befinden sich nun in unterschiedlichen Stadien des Gesetzgebungsverfahrens.

Omnibus I: Nachhaltigkeit

vorgeschlagen am 26. Februar 2025
Gleich das erste Omnibus-Verfahren hatte Erleichterungen bei den Berichts- und Sorgfaltspflichten zum Inhalt:

Corporate Social Responsibility Directive (CSRD)/ EU-Taxonomie und EU-Lieferkettenrichtlinie (CSDDD)

Nachdem zunächst der Anwendungsbeginn (CSDDD) bzw. die Ausweitung des Anwendungsbereichs auf weitere Unternehmen (CSRD) verschoben wurde, befinden sich nun auch die inhaltlichen Änderungen auf der Ziellinie. Vom EU-Parlament bereits beschlossen, stehen nun noch die Zustimmung des EU-Rates und die Veröffentlichung im EU-Amtsblatt aus.

Vereinfachungen vom CBAM

Ungewöhnlich schnell wurde das Omnibus-Vereinfachungspaket zum CO2-Grenzausgleichsmechanismus (CBAM) beschlossen. Die zentralen Punkte der Vereinfachungen in Kürze:
  • neuer Schwellenwert von 50 Tonnen pro Importeur und Jahr, Kleinmengen werden von CBAM-Pflichten ausgenommen,
  • Zertifikatskauf findet erst ab Februar 2027 statt, aber rückwirkend für 2026,
  • vereinfachte Emissionsberechnung bei Vorprodukten aus Drittstaaten.
Die Änderungen wurden bereits am 17. Oktober 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Omnibus II: EU-Investitionen

vorgeschlagen am 26. Februar 2025
Zeitgleich mit dem Omnibus I wurde in einem zweiten Omnibus Vorschläge zur Vereinfachung von Investitionsprogrammen, insbesonderer InvestEU veröffentlicht:
  • Erhöhung der Investitionskapazität der EU (InvestEU) - Mobilisierung von rund 50 Milliarden Euro an zusätzlichen öffentlichen und privaten Investitionen. Die erhöhte InvestEU-Kapazität soll hauptsächlich zur Finanzierung innovativerer Tätigkeiten im Rahmen vorrangiger politischer Maßnahmen wie des Kompasses für Wettbewerbsfähigkeit und des Deals für eine saubere Industrie verwendet werden.
  • Vereinfachung der Beteiligung am Programm für die Mitgliedstaaten
  • Vereinfachung der Verwaltungsanforderungen für Durchführungspartner, Finanzintermediäre und Endempfänger
Auch hier ist das Gesetzgebungsverfahren bereits abgeschlossen und die Änderungen sind im EU-Amtsblatt vom 23. Dezember 2025 veröffentlicht.

Omnibus III: Agrarpolitik

vorgeschlagen am 14. Mai 2025
Auch die Vereinfachungen des dritten Omnibus-Pakets für die Landwirtschaft sind bereit beschlossen:
  • Vereinfachung der Zahlungsregelung für kleine Höfe
  • Vereinfachung der Umweltanforderungen und -kontrollen
  • Verstärktes Krisenmanagement, einfachere Verfahren für die nationalen Verwaltungen
  • Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit und Digitalisierung
Die Änderungsverordnung wurde am 31. Dezember 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Omnibus IV: Small Mid-Caps & Digitalisierung

vorgeschlagen am 21. Mai 2025
Der vierte Omnibus umfasst ein regelrechtes Sammelsurium an Vereinfachungsvorschlägen:

Neue Unternehmenskategorie Small Mid-Caps

Mit dem vierten Omnibus wird von der EU-Kommission vorgeschlagen, eine neue Unternehmenskategorie „Small Mid-Caps“ einzuführen (Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitern und entweder einen Umsatz von weniger als 150 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von weniger als 129 Millionen Euro). Etwa 38.000 Unternehmen in der EU würden in diese Kategorie fallen und künftig von diversen Unterstützungsmaßnahmen und Vereinfachungen, die im Moment auf KMUs beschränkt sind, profitieren. So etwa in folgenden Rechtsakten:
  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) - Verordnung (EU) 2016/679
  • Verordnung über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1036
  • Verordnung über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren – Verordnung (EU) 2016/1037
  • Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente – Richtlinie (EU) 2014/65
  • Prospektverordnung – Verordnung (EU) 2017/1129
  • Verordnung über Batterien und Altbatterien – Verordnung (EU) 2023/1542
  • Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen – Richtlinie (EU) 2022/2557
  • Verordnung über fluorierte Treibhausgase – Verordnung (EU) 2024/573.

Gemeinsame Spezifikationen und Digitalisierung

Um Hemmnisse im Binnenmarkt abzubauen und die Digitalisierung voranzutreiben, schlägt die Kommission außerdem vor:
  • Vereinheitlichung von Produktspezifikationen, wo es keine gemeinsamen Standards gibt
  • Digitalisierung der EU-Konformitätserklärung sowie Schaffung der Möglichkeit, Gebrauchsanweisungen in digitalem Format anstelle von Papier zur Verfügung zu stellen und ein „digitales Kontakt“ in die Herstellerinformationen aufzunehmen
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Der Rat hat am 24. September 2025 seinen Standpunkt mit folgenden Änderungen zu den Kommissionsvorschlägen verabschiedet:
  • Erhöhung der Schwellenwerte der Unternehmenskategorie „Small Mid-Caps“ (Unternehmen mit weniger als 1000 Mitarbeitern und entweder einen Umsatz von weniger als 200 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von weniger als 172 Millionen Euro)
  • Anpassung technischer Elemente in Bezug auf Digitalisierung und gemeinsame Spezifikationen
  • Klarstellung zum Zugang zu digital verfügbaren Informationen und zu den digitalen Kontaktdaten eines Unternehmens. Ferner wird sichergestellt, dass in Fällen, in denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens für Verbraucher besteht, Sicherheitsinformationen stets in Papierform verfügbar sind.
Die Positionierung des Europäischen Parlament dazu steht noch aus. Erst danach können die Trilogverhandlungen beginnen.

EU-Batterieverordnung

Ebenfalls Bestandteil dieses Omnibus-Verfahrens war die Verschiebung der Sorgfaltspflichten für Batterien nach EU-Batterieverordnung um zwei Jahre auf August 2027. Diese wurde in kürzester Zeit beschlossen und bereits Ende Juli 2025 im EU-Amtsblatt veröffentlicht.

Omnibus V: Verteidigungsbereitschaft

vorgeschlagen am 17. Juni 2025
Das fünfte Omnibus-Paket soll dazu beitragen, die im „White Paper for European Defence – Readiness 2030“ festgelegten Investitionsziele zu erreichen.

Wesentliche Inhalte der Vorschläge

  • Europäischer Verteidigungsfonds (European Defence Fund (EDF)): Vereinfachte Anforderungen für Antragsteller, kürzere Fristen für die Gewährung von Finanzhilfen und eine besser vorhersehbare Umsetzung
  • Vereinfachungen im Beschaffungsbereich für öffentliche Auftraggeber und Industrie
  • Klärung der Anwendung bestehender EU-weit geltender Umwelt- und Chemikaliengesetzgebung:
    • Klärung der Frage, ob die bestehenden Ausnahmeregelungen für Projekte zur Verteidigungsbereitschaft im Zusammenhang mit überwiegenden öffentlichen Interessen in Anspruch genommen werden können.
    • Ein klareres Mandat für die Mitgliedstaaten, Ausnahmeregelungen anzuwenden, wenn dies zur Unterstützung von Investitionen mit kritischen Stoffen erforderlich ist.
  • Verbesserung des Zugangs zu Finanzmitteln durch Anpassungen der Förderkriterien im Rahmen von InvestEU und Leitlinien für nachhaltige Investitionen im Bereich Verteidigung.
Den vollständiger Text finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission
Ende November 2025 bzw. im Januar 2026 haben der EU-Rat und das EU-Parlament ihre Positionen beschlossen, so dass die Trilogverhandlungen jetzt aufgenommen werden können.

Omnibus VI: Chemikalien

vorgeschlagen am 8. Juli 2025
Ein wesentlicher Fokus der “Clean Deal”-Strategie der EU-Kommission liegt auf dem Chemiesektor, der wettbewerbsfähiger werden soll. Dazu hat sie einen Aktionsplan für die chemische Industrie vorgelegt sowie das sechste Omnibus-Paket, mit dem die EU-Kommission wichtige EU-Rechtsvorschriften für Chemikalien weiter straffen und vereinfachen will.

Wesentliche Inhalte des Aktionsplans für die chemische Industrie

  • Einrichtung einer EU-Allianz für kritische Chemikalien zur Stärkung der Resilienz der Branche
  • Handelspolitische Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung des fairen Wettbewerbs und Ausweitung der Überwachung der Einfuhren von Chemikalien
  • Umsetzung des „Affordable Energy Action Plan“zur Senkung der hohen Kosten für Energie und Ausgangsstoffe
  • Schaffung steuerlicher Anreize und Maßnahmen zur Steigerung der Nachfrage nach sauberen Chemikalien
  • Maßnahmen in Bezug auf per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS):
    • Vorschlag einer PFAS-Beschränkung im Rahmen von REACH auf Grundlage der Stellungnahme der ECHA zum universellen PFAS-Beschränkungsdossier insbesondere in Verbraucherprodukten. Gleichzeitig soll deren Einsatz in kritischen Anwendungen unter strengen Bedingungen weiterhin möglich bleiben, sofern keine Alternativen existieren.
    • Entwicklung eines EU-weiten PFAS-Überwachungsrahmens zur Zentralisierung von Daten
    • Start eines Dialogs mit Interessengruppen, um eine ganzheitliche Betrachtung der Herausforderungen im Zusammenhang mit PFAS-Verschmutzungen zu unterstützen.

Wesentliche Inhalte des Omnibus-Pakets

  • Vereinfachungen im Rahmen der Verordnung über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (CLP-Verordnung):
    • Vereinfachung der Formatierungsregelungen
    • Ausnahmen für kleine Verpackungen: Vereinfachung und Klarstellung der Bestimmungen für Ausnahmen von den Kennzeichnungsanforderungen für Kleinverpackungen, insbesondere für Behälter unter zehn Millilitern
    • Anpassung der Fristen für Aktualisierung von Etiketten - Aufhebung der festen Frist für die Aktualisierungspflicht des Etiketts nach spätestens sechs Monaten
    • Änderung der Regelungen zu Werbung und Online-Verkäufen, um ihren Anwendungsbereich auf Chemikalien zu beschränken, die an die breite Öffentlichkeit verkauft werden:
      • Ausnahme vom B2B-Absatz von gefährlichen Stoffen und Gemischen vom Anwendungsbereich
      • Vereinfachung der Informationspflichten in der an die breite Öffentlichkeit gerichteten Werbung
    • Angabe eines digitalen Kontakts anstatt einer Adresse und Telefonnummer
    • Vereinfachte Kennzeichnungspflichten für Tankstellen
    Damit sollen wesentliche Änderungen der CLP-Novelle aus dem Jahr 2024, die bisher noch nicht gelten, wieder zurückgenommen werden. Um ausreichend Zeit für das erforderliche Gesetzgebungsverfahren zu gewinnen, wurde ähnlich wie beim Nachhaltigkeits-Omnibus eine “Stop-the-Clock”-Verordnung im Eilverfahren beschlossen, so dass die Anwendung der neuen CLP-Reglungen auf den 1. Januar 2028 verschoben ist.
  • Vereinfachungen im Rahmen der Verordnung über kosmetische Mittel (Kosmetik-Verordnung):
    • Vereinfachung des Verfahrens zur Aufnahme von Farbstoffen, Konservierungsmitteln und UV-Filtern in die entsprechenden Anhänge IV, V und VI
    • Detaillierte Darstellung des bestehenden Ausnahmeverfahrens vom generellen Verwendungsverbot für CMR-Stoffe in kosmetischen Mitteln
    • Abschaffung der Voranmeldungen für kosmetische Mittel, die Nanomaterialien enthalten
  • Vereinfachungen im Rahmen der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln (Düngemittelverordnung - DüMV):
    • Abschaffung der erweiterten REACH-Registrierungspflicht: die „Standard-REACH-Bestimmungen“ sollen auch für Stoffe gelten, die in EU-Düngemitteln verwendet werden.
    • Einführung der Kriterien und einer Methodik für die Bewertung von Mikroorganismen durch Hersteller und benannte Stellen
Den vollständigen Text des Omnibus-Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Der EU-Rat hat am 5. November 2025 seinen Standpunkt zu den Vereinfachungen festgelegt. Die Positionierung des Europäischen Parlament dazu steht noch aus. Erst danach können die Trilogverhandlungen beginnen.

Omnibus VII: Digitales

vorgeschlagen am 19. November 2025
Das siebte Omnibus-Paket umfasst diverse Vorschläge für Verordnungen zur Vereinfachung des Rechtsrahmens für den digitalen Bereich.

Vereinfachungen von KI-Regelungen (AI Act)

  • Verschiebung des Geltungsbeginns der Vorschriften für Hochrisiko-KI um höchstens 16 Monate sowie Verringerung des Registrierungsaufwands für Anbieter von Hochrisiko-KI-Systemen,
  • Ausweitung bestimmter KMU-Vereinfachungen auf Small Mid-Caps, einschließlich vereinfachter Anforderungen an die technische Dokumentation,
  • Streichung der Vorschrift eines harmonisierten Plans zur Überwachung nach dem Inverkehrbringen,
  • Erweiterung der Nutzung von KI-Sandboxes und Real-world Tests,
  • Klärung des Zusammenspiels zwischen dem KI-Gesetz und anderen EU-Rechtsvorschriften,
  • Stärkung der Befugnisse des KI-Büros und Zentralisierung der Aufsicht über KI-Systeme.

Vereinfachungen von Data-Regelungen (Data Act, Data Governance Act, Open Data Directive)

  • Konsolidierung der EU-Datenvorschriften durch die Datenverordnung,
  • Ausnahmen von einigen Vorschriften für den Wechsel zwischen Cloud-Diensteanbietern für KMU und Small Mid-Caps,
  • Bereitstellung von neuen Leitlinien zur Einhaltung der Datenverordnung in Form von Mustervertragsbedingungen für den Datenzugang und die Datennutzung sowie Standardvertragsklauseln für Cloud-Computing-Verträge.

Weitere Vereinfachungen

  • Single-entry point für die Meldung von Sicherheitsvorfällen bei der European Union Agency for Cybersecurity (ENISA): Entwicklung einer Schnittstelle zur Meldung von Sicherheitsvorfällen unter anderem im Rahmen der NIS-2-Richtlinie, der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und der Verordnung über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor (DORA)
  • Modernisierung der Cookie-Vorschriften (ePrivacy Directive)
  • Vorschlag der European Business Wallets Regulation: Die Business Wallets sollen als sichere digitale Tools für Unternehmen konzipiert sein und als einheitliche Plattform dienen, um deren Interaktionen innerhalb der EU zu vereinfachen.
Die vollständigen Texte des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission: Digital Omnibus Regulation Proposal, Digital Omnibus on AI Regulation Proposal.
Erst Ende des Jahres 2025 vorgeschlagen, befindet sich das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang. Eine Positionierung von EU-Parlament oder EU-Rat liegt noch nicht vor.

Omnibus VIII: Umwelt

vorgeschlagen am 10. Dezember 2025
Mit ihrem achten Omnibus-Vorschlag will die EU-Kommission diverse Umweltvorschriften vereinfachen, was dazu beitragen soll, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern. Gleichzeitig sollen aber die Umweltschutzziele der EU beibehalten werden. Der Umweltomnibus zielt auf:
  • Straffung von Umweltprüfungen
  • Erleichterungen in der Industrieemissionsrichtlinie
  • Abschaffung der SCIP-Datenbank
  • Vereinfachte erweiterte Herstellerverantwortung
  • Leichtere Zugang zu Geodaten.
Kein Bestandteil des Umweltomnibusses ist die EU-Verpackungsverordnung. Dazu hat die EU-Kommission nur erläuternde FAQs bzw. Guidelines angekündigt.
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Erst Ende des Jahres 2025 vorgeschlagen, befindet sich das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang. Eine Positionierung von EU-Parlament oder EU-Rat liegt noch nicht vor.

Omnibus IX: Omnibus zur Automobilindustrie

vorgeschlagen am 16. Dezember 2025
Ein zweiter Schwerpunkt der “Clean Deal”-Strategie der EU-Kommission liegt auf der Wettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie. Mit dem neunten Omnibus-Paket wurde u. a. das sogenannte Verbrennerverbot 2035 entschärft.

CO2-Ziele und Kompensationsmechanismen

  • Automobilherstellern können auch nach 2035 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor in der EU neu zulassen, darunter Plug-in-Hybride, Range-Extender-Fahrzeuge, sowie konventionelle Benzin- und Dieselfahrzeuge – zusätzlich zu vollelektrischen und Wasserstofffahrzeugen.
  • Das vollständige Emissionsverbot wird durch ein Reduktionsziel ersetzt: Bis 2035 müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neufahrzeugflotten um 90 Prozent gegenüber 2021 sinken.
  • Die Kompensation der verbleibenden Auspuffemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen erfolgt über definierte Anteile:
    • Bis zu 70 Prozent der erforderlichen Kompensation können durch den Einsatz von "grünem" Stahl aus EU-Herstellung erbracht werden, sofern dieser tatsächlich im Fahrzeug verbaut ist.
    • Die verbleibenden 30 Prozent sind durch den Einsatz nachhaltiger Kraftstoffe zu kompensieren.
  • Darüber hinaus sind zusätzliche Flexibilitätsmechanismen vorgesehen:
    • Hersteller, die ihre CO2-Emissionen bereits vorzeitig senken und die Zielwerte für 2025 unterschreiten, können zusätzliche Emissionscredits generieren, die in späteren Jahren genutzt werden dürfen.
    • Für das Zwischenziel 2030 wird ein zeitlicher Ausgleichsmechanismus eingeführt. Abweichungen vom CO₂-Ziel im Jahr 2030 können innerhalb der beiden Folgejahre kompensiert werden. Die Bewertung erfolgt nicht mehr jährlich, sondern kumuliert über den Zeitraum 2030 bis 2032 („Banking and Borrowing“). Vergleichbare Regelungen gelten bereits für den Zeitraum 2025 bis 2027.
    • Für leichte Nutzfahrzeuge wird das CO2-Reduktionsziel für 2030 von bislang 50 auf 40 Prozent abgesenkt.
  • Parallel dazu verankert die Kommission das Prinzip „Buy European“ schrittweise in verschiedenen Regulierungsinitiativen. Eine konkrete Definition des Begriffs soll im Januar 2026 im Rahmen des Industrial Accelerator Act vorgelegt werden.

Regeln für Unternehmensflotten (Green Corporate Fleets)

  • Den Mitgliedstaaten werden verbindliche Quoten zur CO2-Reduktion vorgegeben. Für Deutschland sieht der Entwurf vor, dass bereits bis 2030 rund 77 Prozent der Fahrzeuge in großen Unternehmensflotten emissionsfrei/-arm sein sollen; bis 2035 ist eine vollständige Umstellung auf emissionsfreie/-arme Fahrzeuge vorgesehen.
  • Der Anwendungsbereich beschränkt sich auf große Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro. Kleine und mittlere Unternehmen sind ausgenommen.
  • Erfasst werden sämtliche neu zugelassenen Firmenfahrzeuge, darunter insbesondere Leasing- und Mietwagenflotten, Dienst- und Poolfahrzeuge, Carsharing-Fahrzeuge sowie Fahrzeuge von Taxi- und Ride-Hailing-Diensten.
  • Ab dem 1. Januar 2030 dürfen Mitgliedstaaten keine finanzielle Unterstützung mehr für neu zugelassene nicht emissionsarme Firmenfahrzeuge gewähren.

Batterie-Paket (Battery Booster Strategy)

  • Maßnahmenpaket mit finanziellen Unterstützungsinstrumenten für den Produktionshochlauf von Batteriezellen, Maßnahmen zur Absicherung der Rohstoff- und Vorstufenlieferketten sowie regulatorische Instrumente zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen gegenüber staatlich subventionierten Anbietern aus Drittstaaten.
  • Schaffung der gezielten Nachfrageimpulse für in Europa produzierte Batterien. Hierzu sollen im Rahmen des angekündigten Industrial Accelerator Act Lokalisierungsanforderungen für Batterien von Elektrofahrzeugen sowie für Batteriespeichersysteme (BESS) und deren Komponenten eingeführt werden.

Weitere Vereinfachungen:

  • Begrenzung der Anzahl der in den kommenden Jahren zu erlassenden sekundären Rechtsakte
  • Vereinfachung der Typgenehmigungs- und Prüfverfahren für neue leichte Nutzfahrzeuge und Lastkraftwagen
  • Aktualisierung und Harmonisierung der Vorschriften für die Kennzeichnung von Fahrzeugen
  • Einführung der neuen Fahrzeugkategorie „M1E“ für kleine, erschwingliche und in Europa produzierte batterieelektrische Pkw mit einer Länge von bis zu 4,2 Metern ein. Diese sollen bei der Berechnung der CO2-Flottengrenzwerte bis 2035 stärker gewichtet werden - mit einem Faktor von 1,3, sodass ein entsprechendes Modell rechnerisch wie 1,3 Fahrzeuge mit niedrigen CO2-Emissionen zählt.
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Erst Ende des Jahres 2025 vorgeschlagen, befindet sich das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang. Eine Positionierung von EU-Parlament oder EU-Rat liegt noch nicht vor.

Omnibus X: Sicherheit von Lebens- und Futtermitteln

vorgeschlagen am 16. Dezember 2025
Mit dem Paket zur Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sollen Vorschriften und Verfahren von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten über Futtermittel bis hin zu amtlichen Kontrollen sowie Tiergesundheit und Tierschutz vereinfacht werden. Zu den wichtigsten vorgeschlagenen Maßnahmen gehören:
  • Beschleunigung der Marktzugangsverfahren für Biopestizide
  • schnellere Verfahren für die Verlängerung von Pestizid- und Biozidzulassungen
  • Angleichung der Produktionsstandards für Importe hinsichtlich Pestizidrückständen
  • Lockerung der Verpflichtung, die für Futtermittelzusatzstoffe erteilten Zulassungen zu verlängern, sowie Digitalisierung ihrer Kennzeichnung
  • Erleichterung des Marktzugangs für Fermentationsprodukte
  • Vereinfachung der Vorschriften für die Akkreditierung amtlicher Laboratorien
  • Anpassung der Überwachungs- und Risikominderungsanforderungen in Bezug auf die spongiforme Rinderenzephalopathie (BSE) an den Stand der Wissenschaft.
Den vollständigen Text des Pakets finden Sie auf der Webseite der EU-Kommission.
Erst Ende des Jahres 2025 vorgeschlagen, befindet sich das Gesetzgebungsverfahren noch ganz am Anfang. Eine Positionierung von EU-Parlament oder EU-Rat liegt noch nicht vor.

Für 2026 angekündigte Omnibus-Pakete

Für das Jahr 2026 hat die EU-Kommission weitere Omnibus-pakete angekündigt:
  • Omnibus zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften für Energieprodukte
  • Omnibus zur Steuerpolitik
  • Bürger-Omnibus