PPWR
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EU-Verpackungsverordnung
2025
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Inkrafttreten der Verordnung
2025
11. Februar: Die neue Verpackungsverordnung tritt in Kraft
Der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung folgt jedoch erst 18 Monate später, am 12. August 2026. Für diverse Anforderungen gibt es noch längere Fristen. Oft hängen diese von noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten ab. Sollten diese nicht rechtzeitig vorliegen, werden sich die Umsetzungszeitpunkte entsprechend verzögern.Wiederverwendbare Verpackungen
2025
Ab 11. Februar: Definierte Anforderungen für wiederverwendbare Verpackungen
Artikel 11 der Verordnung legt ab 11.02.2025 geltende Anforderungen für wiederverwendbare Verpackungen fest. Verpackungen, die danach in Verkehr gebracht werden und den Anforderungen nicht genügen, müssen mit Geltungsbeginn der Verordnung (12.08.2026) vom Markt genommen werden.2026
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Geltungsbeginn der Verordnung
2026
12. August: Die EU-Verpackungsverordnung löst die die EU-Verpackungsrichtlinie ab.
Die Verordnung enthält im Vergleich zur Richtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Diverse Anforderungen und Maßnahmen, deren Einführung bisher den Mitgliedstaaten überlassen waren, gelten nun in allen Mitgliedstaaten aufgrund von EU-Recht.Konformitätsbewertung und -erklärung
2026
Ab 12. August: Erzeuger müssen Konformitätsbewertung durchführen
Der Erzeuger muss nachweisen, dass eine Verpackung den jeweils geltenden Anforderungen der PPWR entspricht und eine entsprechende Konformitätserklärung ausstellen. Die zu beachtenden Anforderungen aus den Art. 5 bis 12 treten bis 2030 nach und nach in Kraft. Importeure und Händler dürfen nicht-konforme Verpackungen nicht mehr vertreiben.PFAS-Beschränkung für Lebensmittelverpackungen
2026
Ab 12. August: Neue Grenzwerte für PFAS-Konzentration
Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die in Art. 5 Abs. 5 festgelegten PFAS-Grenzwerte nicht überschritten werden.2027
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Kreislaufdurchgänge wiederverwendbarer Verpackungen
2027
Bis 12. Februar: Delegierter Rechtsakt zur Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen
Für bestimmte Verpackungsformate, die am häufigstem wiederverwendet werden, erlässt die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen für wiederverwendbare Verpackungen.Pflicht zur Befüllung mitgebrachter Behältnisse im Gastgewerbe
2027
Ab 12. Februar: Befüllung mitgebrachter Behältnisse im Außer-Haus-Verzehr
Diese Regelung erinnert an die in Deutschland bereits eingeführte Mehrwegangebotspflicht, ist aber nicht auf Kunststoffverpackungen beschränkt.Einrichtung eines Herstellerregisters
2027
Bis 12. August: Einrichtung eines nationalen Herstellerregisters
In Deutschland existiert dieses bereits mit dem Verpackungsregister. Es werden allerdings Anpassungen hinsichtlich der Definition des Herstellers und der Staffelung der Beteiligungsentgelte orientiert an Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sein. Die PPWR unterscheidet nicht zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht beteiligungspflichtigen Verpackungen.2028
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Kompostierbare Verpackungen
2028
Ab 12. Februar: Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie Teebeutel und ähnliche Einzelportionseinheiten müssen kompostierbar sein
Entsprechende Verpackungen müssen mindestens die Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen erfüllen. Andere Verpackungen aus kompostierbarem Material müssen für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.Verbot übermäßiger Verkaufsverpackungen
2028
Bis 12. Februar: Minderung des Leerraums in Verkaufsverpackungen
Befüller von Verkaufsverpackungen müssen sicherstellen, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Ggf. wird die EU-Kommission ab 2032 zulässige Leerraumverhältnisse für bestimmte Produkte festlegen.Wiederverwendungsangebot im Gastgewerbe
2028
Ab 12. Februar: Für den Außer-Haus-Verzehr müssen wiederverwendbare Verpackungen angeboten werden
Diese Regelung deckt sich teilweise mit der in Deutschland bereits eingeführten Mehrwegangebotspflicht, ist aber nicht auf Kunststoffverpackungen beschränkt.Harmonisierte Kennzeichnung
2028
Ab 12. August: Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern
In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Angaben über die Materialzusammensetzung und ggf. weitere Eigenschaften enthält. Die Kennzeichnung erfolgt in Form von leicht verständlichen Piktogrammen. Gleiches gilt für Abfallbehälter. Näheres regelt ein noch zu erlassender Durchführungsrechtsakt.2029
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Einführung von Pfandsystemen
2029
Bis 1. Januar: Einführung von Pfandsystemen für Einweggetränkeflachen und -behälter aus Kunststoff oder Metall
Ein entsprechendes Pfandsystem ist in Deutschland bereits etabliert. Die darin einbezogenen Getränkeverpackungen gehen über EU-Regelung hinausKennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
2029
Ab 12. Februar: Informationen zur Wiederverwendbarkeit einer Verpackung
Wiederverwendbare Verpackungen müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden. Weitere Informationen zum Wiederverwendungssystem und Sammelstellen müssen über einen QR-Code o. ä. zur Verfügung gestellt werden.2030
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Inkrafttreten diverser Nachhaltigkeitsanforderungen
2030
Ab 1 Januar: Verpackungen müssen weitere Anforderungen erfüllen
Ab jetzt gelten definierte Leistungsklassen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen und ein Minimierungsgebot (Verbot von Doppelwänden, falschen Böden etc.). Näheres regeln noch zu erlassende Durchführungsrechtsakte. Außerdem treten für bestimmte Verpackungsarten Wiederverwendungsziele in Kraft.Verbot bestimmter Verpackungsformate
2030
Ab 1. Januar: Diverse Einwegkunststoffverpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden
Die gilt u. a. für viele Einzelportionsverpackungen, wie z. B. Saucen oder Shampoofläschchen, aber auch Convenience-Verpackungen aus Folien. Für den In-Haus-Verzehr in der Gastronomie dürfen ebenfalls keine Einwegkunststoffverpackungen mehr angeboten werden.Verbot übermäßiger Transportverpackungen
2030
Bis 1. Januar: Reduzierung des Leerraumverhältnisses auf 50%
Befüller von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel müssen sicherstellen, dass der Leerraumanteil maximal 50 % beträgt. Die genaue Berechnungsmethode wird durch einen noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakt bestimmt.BATT2
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EU-Batterieverordnung
2024
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Inkrafttreten der Verordnung
2024
18. Februar: Die neue Batterieverordnung tritt in Kraft.
Zahlreiche Informations- und Leistungsanforderungen müssen jedoch noch durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden. Sollten diese nicht rechtzeitig vorliegen, werden sich die Umsetzungszeitpunkte entsprechend verzögern.Technische Unterlagen zur Leistung
2024
Seit 18. August: Erweiterte Informationsanforderungen für bestimmte Batterietypen
In den technischen Unterlagen für wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen Parameter für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit angegeben werden.2025
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CO2-Fußabdruck
2025
Ab 18. Februar: Elektrofahrzeugbatterien muss eine Erklärung zum CO2-Fußrabdruck beiliegen.
Sukzessive ist dies auch für andere Batterietypen erforderlich: wiederaufladbare Industriebatterien (2026 bzw. 2030) und LV-Batterien (2028). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.2026
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Angabe der CO2-Leistungsklasse
2026
Ab 18. August: Elektrofahrzeugbatterien müssen mit einer CO2-Leistungsklasse gekennzeichnet werden.
Sukzessive ist dies auch für andere Batterietypen erforderlich: wiederaufladbare Industriebatterien (2027 bzw. 2032) und LV-Batterien (2030). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.Änderungen der Batteriekennzeichnung
2026
Ab 18. August: Neue Kennzeichnungspflichten zu Kapazität bzw. Mindestbetriebsdauer
Diese können derzeit noch nicht näher spezifiziert werden, da die EU-Kommission noch einen delegierten Rechtsakt erlassen wird.2027
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QR-Code und Batteriepass
2027
Ab 18. Februar: Batterien müssen mit einem QR-Code gekennzeichnet werden.
Über diesen kann je nach Batterietyp auf vorgeschrieben Informationen zugegriffen werden. Für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien muss bis dahin ein digitaler Batteriepass verfügbar sein.Sorgfaltspflichten
2027
Ab 18. August: Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen
Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR p. a. müssen sicherstellen, dass die für Batterien geltenden Sorgfaltsplichten erfüllt werden. Hierfür benötigen sie ein Risikomanagementsystem, ähnlich der CSDDD. Damit einher gehen auch entsprechende Offenlegungspflichten.Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit
2027
18. August: Neue Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit
Betroffen sind zunächst wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben. 2028 folgen LV- und Gerätebatterien. Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängigEntfernbarkeit und Austauschbarkeit
2027
18. August: Leichte Entfernbarkeit und Austauschbarkeit
Gerätebatterien und LV-Batterien müssen vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Ausnahmen gibt es nur für abwaschbare oder abspülbare und medizinische Geräte.2028
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Einhaltung eines CO2-Höchstwertes
2028
Ab 18. August: Der CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien muss einen noch festzulegenden Höchstwert einhalten.
Sukzessive gilt dies auch für andere Batterietypen: wiederaufladbare Industriebatterien (2029 bzw. 2033) und LV-Batterien (2031). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.Angabe von Rezyklatgehalten
2028
Ab 18. August: Angabe von Rezyklatgehalten
Für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh (ausgenommen Batterien nur mit externem Speicher), Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, müssen die jeweiligen Rezyklatgehalte angegeben werden. Für LV-Batterien gilt dies ab 2033.2031
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Verbindliche Mindestrezyklatanteile
2031
Ab 18. August: Verbindliche Mindestrezyklatanteile
Ab August 2031 werden gestaffelt nach Batterietypen steigende Rezyklatanteile für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel vorgegeben.
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