Nr. 6466114

PPWR

  • EU-Verpackungsverordnung

2025

  • Inkrafttreten der Verordnung

    2025

    11. Februar: Die neue Verpackungsverordnung tritt in Kraft

    Der allgemeine Geltungsbeginn der Verordnung folgt jedoch erst 18 Monate später, am 12. August 2026. Für diverse Anforderungen gibt es noch längere Fristen. Oft hängen diese von noch zu erlassenden delegierten Rechtsakten ab. Sollten diese nicht rechtzeitig vorliegen, werden sich die Umsetzungszeitpunkte entsprechend verzögern.

  • Wiederverwendbare Verpackungen

    2025

    Ab 11. Februar: Definierte Anforderungen für wiederverwendbare Verpackungen

    Artikel 11 der Verordnung legt ab 11.02.2025 geltende Anforderungen für wiederverwendbare Verpackungen fest. Verpackungen, die danach in Verkehr gebracht werden und den Anforderungen nicht genügen, müssen mit Geltungsbeginn der Verordnung (12.08.2026) vom Markt genommen werden.

2026

  • Geltungsbeginn der Verordnung

    2026

    12. August: Die EU-Verpackungsverordnung löst die die EU-Verpackungsrichtlinie ab.

    Die Verordnung enthält im Vergleich zur Richtlinie eine Vielzahl neuer Vorgaben, die zu einem Großteil unmittelbar für Wirtschaftsbeteiligte gelten. Diverse Anforderungen und Maßnahmen, deren Einführung bisher den Mitgliedstaaten überlassen waren, gelten nun in allen Mitgliedstaaten aufgrund von EU-Recht.

  • Konformitätsbewertung und -erklärung

    2026

    Ab 12. August: Erzeuger müssen Konformitätsbewertung durchführen

    Der Erzeuger muss nachweisen, dass eine Verpackung den jeweils geltenden Anforderungen der PPWR entspricht und eine entsprechende Konformitätserklärung ausstellen. Die zu beachtenden Anforderungen aus den Art. 5 bis 12 treten bis 2030 nach und nach in Kraft. Importeure und Händler dürfen nicht-konforme Verpackungen nicht mehr vertreiben.

  • PFAS-Beschränkung für Lebensmittelverpackungen

    2026

    Ab 12. August: Neue Grenzwerte für PFAS-Konzentration

    Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, dürfen nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn die in Art. 5 Abs. 5 festgelegten PFAS-Grenzwerte nicht überschritten werden.

2027

  • Kreislaufdurchgänge wiederverwendbarer Verpackungen

    2027

    Bis 12. Februar: Delegierter Rechtsakt zur Mindestanzahl von Kreislaufdurchgängen

    Für bestimmte Verpackungsformate, die am häufigstem wiederverwendet werden, erlässt die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Festlegung einer Mindestzahl von Kreislaufdurchgängen für wiederverwendbare Verpackungen.

  • Pflicht zur Befüllung mitgebrachter Behältnisse im Gastgewerbe

    2027

    Ab 12. Februar: Befüllung mitgebrachter Behältnisse im Außer-Haus-Verzehr

    Diese Regelung erinnert an die in Deutschland bereits eingeführte Mehrwegangebotspflicht, ist aber nicht auf Kunststoffverpackungen beschränkt.

  • Einrichtung eines Herstellerregisters

    2027

    Bis 12. August: Einrichtung eines nationalen Herstellerregisters

    In Deutschland existiert dieses bereits mit dem Verpackungsregister. Es werden allerdings Anpassungen hinsichtlich der Definition des Herstellers und der Staffelung der Beteiligungsentgelte orientiert an Nachhaltigkeitskriterien erforderlich sein. Die PPWR unterscheidet nicht zwischen systembeteiligungspflichtigen und nicht beteiligungspflichtigen Verpackungen.

2028

  • Kompostierbare Verpackungen

    2028

    Ab 12. Februar: Aufkleber auf Obst und Gemüse sowie Teebeutel und ähnliche Einzelportionseinheiten müssen kompostierbar sein

    Entsprechende Verpackungen müssen mindestens die Norm für die Kompostierung unter industriell kontrollierten Bedingungen erfüllen. Andere Verpackungen aus kompostierbarem Material müssen für das stoffliche Recycling gestaltet sein, ohne dass die Recyclingfähigkeit anderer Abfallströme beeinträchtigt wird.

  • Verbot übermäßiger Verkaufsverpackungen

    2028

    Bis 12. Februar: Minderung des Leerraums in Verkaufsverpackungen

    Befüller von Verkaufsverpackungen müssen sicherstellen, dass der Leerraum auf das für die Gewährleistung der Verpackungsfunktionen erforderliche Mindestmaß beschränkt ist. Ggf. wird die EU-Kommission ab 2032 zulässige Leerraumverhältnisse für bestimmte Produkte festlegen.

  • Wiederverwendungsangebot im Gastgewerbe

    2028

    Ab 12. Februar: Für den Außer-Haus-Verzehr müssen wiederverwendbare Verpackungen angeboten werden

    Diese Regelung deckt sich teilweise mit der in Deutschland bereits eingeführten Mehrwegangebotspflicht, ist aber nicht auf Kunststoffverpackungen beschränkt.

  • Harmonisierte Kennzeichnung

    2028

    Ab 12. August: Kennzeichnung von Verpackungen und Abfallbehältern

    In Verkehr gebrachte Verpackungen müssen mit einer harmonisierten Kennzeichnung versehen werden, die Angaben über die Materialzusammensetzung und ggf. weitere Eigenschaften enthält. Die Kennzeichnung erfolgt in Form von leicht verständlichen Piktogrammen. Gleiches gilt für Abfallbehälter. Näheres regelt ein noch zu erlassender Durchführungsrechtsakt.

2029

  • Einführung von Pfandsystemen

    2029

    Bis 1. Januar: Einführung von Pfandsystemen für Einweggetränkeflachen und -behälter aus Kunststoff oder Metall

    Ein entsprechendes Pfandsystem ist in Deutschland bereits etabliert. Die darin einbezogenen Getränkeverpackungen gehen über EU-Regelung hinaus

  • Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen

    2029

    Ab 12. Februar: Informationen zur Wiederverwendbarkeit einer Verpackung

    Wiederverwendbare Verpackungen müssen mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden. Weitere Informationen zum Wiederverwendungssystem und Sammelstellen müssen über einen QR-Code o. ä. zur Verfügung gestellt werden.

2030

  • Inkrafttreten diverser Nachhaltigkeitsanforderungen

    2030

    Ab 1 Januar: Verpackungen müssen weitere Anforderungen erfüllen

    Ab jetzt gelten definierte Leistungsklassen für die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, Mindestrezyklatanteile für Kunststoffverpackungen und ein Minimierungsgebot (Verbot von Doppelwänden, falschen Böden etc.). Näheres regeln noch zu erlassende Durchführungsrechtsakte. Außerdem treten für bestimmte Verpackungsarten Wiederverwendungsziele in Kraft.

  • Verbot bestimmter Verpackungsformate

    2030

    Ab 1. Januar: Diverse Einwegkunststoffverpackungen dürfen nicht mehr in Verkehr gebracht werden

    Die gilt u. a. für viele Einzelportionsverpackungen, wie z. B. Saucen oder Shampoofläschchen, aber auch Convenience-Verpackungen aus Folien. Für den In-Haus-Verzehr in der Gastronomie dürfen ebenfalls keine Einwegkunststoffverpackungen mehr angeboten werden.

  • Verbot übermäßiger Transportverpackungen

    2030

    Bis 1. Januar: Reduzierung des Leerraumverhältnisses auf 50%

    Befüller von Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den elektronischen Handel müssen sicherstellen, dass der Leerraumanteil maximal 50 % beträgt. Die genaue Berechnungsmethode wird durch einen noch zu erlassenden Durchführungsrechtsakt bestimmt.

BATT2

  • EU-Batterieverordnung

2024

  • Inkrafttreten der Verordnung

    2024

    18. Februar: Die neue Batterieverordnung tritt in Kraft.

    Zahlreiche Informations- und Leistungsanforderungen müssen jedoch noch durch delegierte Rechtsakte festgelegt werden. Sollten diese nicht rechtzeitig vorliegen, werden sich die Umsetzungszeitpunkte entsprechend verzögern.

  • Technische Unterlagen zur Leistung

    2024

    Seit 18. August: Erweiterte Informationsanforderungen für bestimmte Batterietypen

    In den technischen Unterlagen für wiederaufladbaren Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, LV-Batterien und Elektrofahrzeugbatterien müssen Parameter für die elektrochemische Leistung und Haltbarkeit angegeben werden.

2025

  • CO2-Fußabdruck

    2025

    Ab 18. Februar: Elektrofahrzeugbatterien muss eine Erklärung zum CO2-Fußrabdruck beiliegen.

    Sukzessive ist dies auch für andere Batterietypen erforderlich: wiederaufladbare Industriebatterien (2026 bzw. 2030) und LV-Batterien (2028). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.

2026

  • Angabe der CO2-Leistungsklasse

    2026

    Ab 18. August: Elektrofahrzeugbatterien müssen mit einer CO2-Leistungsklasse gekennzeichnet werden.

    Sukzessive ist dies auch für andere Batterietypen erforderlich: wiederaufladbare Industriebatterien (2027 bzw. 2032) und LV-Batterien (2030). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.

  • Änderungen der Batteriekennzeichnung

    2026

    Ab 18. August: Neue Kennzeichnungspflichten zu Kapazität bzw. Mindestbetriebsdauer

    Diese können derzeit noch nicht näher spezifiziert werden, da die EU-Kommission noch einen delegierten Rechtsakt erlassen wird.

2027

  • QR-Code und Batteriepass

    2027

    Ab 18. Februar: Batterien müssen mit einem QR-Code gekennzeichnet werden.

    Über diesen kann je nach Batterietyp auf vorgeschrieben Informationen zugegriffen werden. Für LV-Batterien, Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh und Elektrofahrzeugbatterien muss bis dahin ein digitaler Batteriepass verfügbar sein.

  • Sorgfaltspflichten

    2027

    Ab 18. August: Sorgfaltspflichten für Wirtschaftsakteure, die Batterien in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen

    Wirtschaftsakteure mit einem Nettoumsatz von mehr als 40 Mio. EUR p. a. müssen sicherstellen, dass die für Batterien geltenden Sorgfaltsplichten erfüllt werden. Hierfür benötigen sie ein Risikomanagementsystem, ähnlich der CSDDD. Damit einher gehen auch entsprechende Offenlegungspflichten.

  • Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit

    2027

    18. August: Neue Mindestanforderungen an Leistung und Haltbarkeit

    Betroffen sind zunächst wiederaufladbare Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh, ausgenommen Industriebatterien, die nur einen externen Speicher haben. 2028 folgen LV- und Gerätebatterien. Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig

  • Entfernbarkeit und Austauschbarkeit

    2027

    18. August: Leichte Entfernbarkeit und Austauschbarkeit

    Gerätebatterien und LV-Batterien müssen vom Endnutzer jederzeit während der Lebensdauer des Produkts leicht entfernt und ausgetauscht werden können. Ausnahmen gibt es nur für abwaschbare oder abspülbare und medizinische Geräte.

2028

  • Einhaltung eines CO2-Höchstwertes

    2028

    Ab 18. August: Der CO2-Fußabdruck für Elektrofahrzeugbatterien muss einen noch festzulegenden Höchstwert einhalten.

    Sukzessive gilt dies auch für andere Batterietypen: wiederaufladbare Industriebatterien (2029 bzw. 2033) und LV-Batterien (2031). Die Umsetzungszeitpunkte sind vorläufig und von dem rechtzeitigen Erlass delegierter Rechtsakte abhängig.

  • Angabe von Rezyklatgehalten

    2028

    Ab 18. August: Angabe von Rezyklatgehalten

    Für Industriebatterien mit einer Kapazität von mehr als 2 kWh (ausgenommen Batterien nur mit externem Speicher), Elektrofahrzeugbatterien und Starterbatterien, die Kobalt, Blei, Lithium oder Nickel in Aktivmaterialien enthalten, müssen die jeweiligen Rezyklatgehalte angegeben werden. Für LV-Batterien gilt dies ab 2033.

2031

  • Verbindliche Mindestrezyklatanteile

    2031

    Ab 18. August: Verbindliche Mindestrezyklatanteile

    Ab August 2031 werden gestaffelt nach Batterietypen steigende Rezyklatanteile für Kobalt, Blei, Lithium und Nickel vorgegeben.