Nr. 6222628

CSRD

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD

2024

  • Berichtspflicht für kapitalmarktorientierte Nicht-KMU

    2024

    1. Januar: Kapitalmarktorientierte Großunternehmen werden berichtspflichtig

    Großunternehmen, die bisher nach NFRD berichtpflichtig waren, müssen für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2024 beginnen, nach CSRD berichten. Aber: In Deutschland wurde die CSRD noch nicht in nationales Recht umgesetzt, deshalb gelten für den Jahresabschluss 2024 die bestehenden Regelungen. Die Berichtspflichten gemäß Art. 8 der EU-Taxonomieverordnung sind allerdings trotzdem zu beachten.

  • Veröffentlichung VSME

    2024

    Im Herbst soll ein freiwilliger Berichtsstandard für KMU (VSME) veröffentlicht werden.

    Der VSME soll kleineren Unternehmen helfen, ihre Nachhaltigkeitsziele und -projekte einfacher zu dokumentieren und damit Anfragen in der Lieferkette zu bedienen. (Hinweis: Die EFRAG hat den finalen Entwurf des VSME im Dezember 2024 an die EU-Kommission übermittelt. Diese hat eine erneute Konsultation angekündigt.)

2025

  • Berichtspflicht für alle Nicht-KMU

    2025

    Ausgesetzt: Beginn der CSRD-Berichtpflicht für alle Großunternehmen

    Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen, sollte die Berichtspflicht nach CSRD für alle Großunternehmen (Nicht-KMU) nach HGB einsetzten. Mit der sog. Stop-the-clock-Richtline wird die Anwendung auf 2027 verschoben. Sofern die weiteren Omnibus-Vorschläge angenommen werden, sind auch nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten betroffen.

  • Omnibus-Paket der EU-Kommission

    2025

    26. Februar: Die EU-Kommission veröffentlicht weitreichende Änderungsvorschläge

    Mit dem sogenannten Omnibus I macht die EU-Kommission Vorschläge zur Änderung der CSRD. Neben einer Verschiebung der Anwendung sind inhaltliche Änderungen sowie eine Beschränkung des Anwenderkreises vorgesehen. Diese Vorschläge müssen allerdings noch von EU-Rat und EU-Parlament beschlossen werden und sind gerade im Parlament sehr umstritten.

2026

  • Berichtspflicht für kapitalmarktorientierte KMU

    2026

    Kapitalmarktorientierte KMU vorerst nicht betroffen

    Für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2026 beginnen, hätten auch kapitalmarktorientierte kleine und mittlere Unternehmen (KMU) nach CSRD berichten sollen. Mit der sog. Stop-the-clock-Richtline wird die Anwendung auf 2028 verschoben. Sofern die weiteren Omnibus-Vorschläge angenommen werden, entfällt die Berichtspflicht für diese Unternehmen sogar ganz.

  • Sektorspezifische Standards

    2026

    Bis Mitte der Jahres Veröffentlichung weiterer Standards

    Ergänzend zu den bereits von der EU-Kommission erlassenen ESRS (Set 1) sollen bis zum 30. Juni 2026 noch sektorspezifische Standards (Set 2), z. B. für Landwirtschaft, Bergbau, Öl und Gas von EFRAG vorbereitet und entwickelt werden. (Gemäß Omnibus-Vorschlag soll es keine zusätzlichen Standards geben).

2028

  • Berichtspflicht für bestimmte Nicht-EU-Unternehmen

    2028

    1. Januar: CSRD für Drittstaaten-Unternehmen

    Für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2028 werden auch Unternehmen aus Drittländern mit einem Nettoumsatz von über 150 Mio. EUR in der EU, wenn sie mindestens ein Tochterunternehmen oder eine Zweigniederlassung in der EU haben und bestimmte Schwellenwerte überschreiten, berichtspflichtig. (Die Schwellenwerte werden mit dem Omnibus-Verfahren ggf. noch angehoben.)

LkSG/CSDDD

  • Lieferkettensorgfaltspflichten

2024

  • LkSG ab 1.000 Beschäftigte

    2024

    1. Januar: Ausweitung des Anwendungsbereichs des deutschen LkSG

    Nun fallen auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Beschäftigten unter das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG). Für sie gelten besondere Sorgfalts- und Berichtspflichten.

  • CSDDD tritt in Kraft

    2024

    25. Juli: CSDDD tritt in Kraft

    Nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt ist die Richtlinie zum Europäischen Lieferkettengesetz (CSDDD) am 25. Juli 2024 in Kraft getreten. Mit dem Omnibus-Verfahren wurden am 26. Februar 2025 diverse Änderungen vorgeschlagen, die jedoch noch nicht rechtskräftig sind.

2026

  • Umsetzung in deutsches Recht

    2026

    Bis 26. Juli muss die CSDDD in deutsches Recht umgesetzt werden.

    Im Vergleich zum aktuellen LkSG sind die Sorgfaltspflichten in der CSDDD weiter gefasst. Außerdem drohen höhere Bußgelder und auch die zivilrechtliche Haftung wird gestärkt. Durch die Omnibus-Vorschläge könnte die CSDDD allerdings deutlich entschärft werden. Die Umsetzungsfrist in nationales Recht würde im Zuge dessen um ein Jahr verlängert werden.

2027

  • Erste Unternehmen müssen CSDDD anwenden

    2027

    26. Juli: Anwendungsbeginn für größte Unternehmen

    Bisher ist vorgesehen, dass die CSDDD Mitte 2027 für Unternehmen mit mehr als 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 1,5 Mrd. EUR anzuwenden ist. Laut Omnibus-Vorschlag soll diese erste Einführungsstufe entfallen. Auch Unternehmen mit mehr als 5.000 Mitarbeitern würden dann erst Mitte 2028 unter die CSDDD fallen.

2028

  • Erste Ausweitung des CSDDD-Anwendungsbereichs

    2028

    26. Juli: Erste Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSDDD

    Einbezogen werden nun Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 900 Mio. EUR. Sollten die Omnibus-Vorschläge umgesetzt werden, wäre dies der erste Zeitpunkt zur Anwendung der CSDDD.

2029

  • Endgültiger CSDDD-Anwendungsbereich

    2029

    26. Juli 2029: Zweite Ausweitung des Anwendungsbereichs der CSDDD

    Jetzt sind auch Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von mehr als 450 Mio. EUR betroffen. Eine Umsatzgrenze kennt das deutsche LkSG bisher nicht. Diese müsste zugunsten einer strengeren nationalen Regelung auch nicht zwingend übernommen werden.

EUDR

  • Entwaldungsfreie Lieferketten

2025

  • Veröffentlichung der ersten Länderliste

    2025

    Bis spätestens 30. Juni wird die „Länderliste“ von der EU-Kommission veröffentlicht

    Je nach Risikoeinstufung eines Landes bzw. eines Landesteils gelten besondere oder vereinfachte Sorgfaltspflichten. Die Liste wird fortlaufend aktualisiert.

  • Geltungsbeginn der EU-Entwaldungsverordnung

    2025

    30. Dezember: Relevante Erzeugnisse dürfen nur noch mit Sorgfaltserklärung in Verkehr gebracht werden

    Die Sorgfaltspflicht der EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) umfasst sowohl die Entwaldungsfreiheit als auch die Einhaltung einschlägiger Rechtsvorschriften des Erzeugerlandes. Betroffen sind zunächst nur große und mittlere Unternehmen. (Der ursprünglich vorgesehene Start wurde per Verordnung EU 2024/3234 um ein Jahr verschoben.)

2026

  • Ab Jahresmitte auch kleine Unternehmen betroffen

    2026

    30. Juni: Nun müssen auch kleine und Kleinstunternehmen Sorgfaltserklärungen abgeben

    Dies gilt, soweit kleine Unternehmen relevante Erzeugnisse in Verkehr bringen oder ausführen. Für KMU-Händler gibt es weiterhin Erleichterungen.

2028

  • Auslaufen der Übergangszeit für Holz und Holzerzeugnisse

    2028

    31. Dezember: Endgültiges Auslaufen der Europäischen Holzhandelsverordnung (EUTR)

    Durch die EUDR wird die EUTR mit Wirkung vom 30. Dezember 2025 grundsätzlich aufgehoben. Ende 2027 läuft nun auch die Übergangszeit von drei Jahren für die weitere Anwendung für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt und ab dem 30. Dezember 2025 in Verkehr gebracht wurden, aus.