EU-ETS
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Revision des Europäischen Emissionshandels EU-ETS
2024
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Anpassung des Caps
2024
Senkung der verfügbaren Emissionszertifikate durch Anhebung des linearen Reduktionspfades und Einmalentnahmen 2024 und 2026
Die schnellere Absenkung der jährlich handelbaren EU-ETS-Zertifikate könnte mit einem schnelleren Anstieg der Zertifikatspreise einhergehen.Einbeziehung des Seeverkehrs
2024
Der Seeverkehr wird zum 1. Januar in den EU-ETS integriert.
Emissionen aus Liegezeiten und Fahrten innerhalb der EU sowie hälftig aus Fahrten in und aus Drittstaaten werden abgabepflichtig. Während des Phase-in müssen 2024 lediglich Zertifikate für 40 %, 2025 für 70 % der Emissionen abgegeben werden. Betroffen sind zunächst Schiffe mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von 5.000 oder mehr.2025
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Erweiterung der MRV-Verordnung
2025
Ab 1. Januar 2025 unterliegen auch Offshore- und kleinere Schiffe ab einer BRZ von 400 der MRV-Verordnung.
Damit müssen auch für diese Schiffe Emissionen überwacht und berichtet werden. Dies dient auch einer möglichen Aufnahme weiterer Schiffe in den Emissionshandel.Start des EU-ETS 2
2025
1. Januar: Das EU-Emissionshandelssystem wird um ein zweites Handelssystem (EU-ETS 2) erweitert.
Dabei handelt es sich um ein dem nationalen Emissionshandel vergleichbares System. Brennstoffe dürfen dann nur noch von „beaufsichtigen Unternehmen“ (Genehmigungspflicht) in Verkehr gebracht werden. Zunächst sind die Emissionen nur zu berichten, später auch mit Zertifikaten zu unterlegen.Bericht der Emissionen im EU-ETS 2
2025
Bis 30. April 2025: Bericht „historischer“ Emissionen im EU-ETS 2
Bis spätestens Ende April 2025 müssen „beaufsichtigten Unternehmen“ die ihnen zuzurechnenden Emissionen für das Jahr 2024 melden. Auch in den Folgejahren sind die Emissionen des Vorjahres jeweils bis zum 30. April zu berichten. (Hinweis: Mangels rechtzeitigen Inkrafttretens der TEHG-Novelle wird die Meldung 2025 erst zu einem späteren Zeitpunkt abzugeben sein.)2026
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Phase-out der kostenfreien Zuteilungen
2026
Stufenweise Verringerung der kostenfreien Zuteilungen
Die dem Carbon-Leakage-Schutz dienenden Zuteilungen kostenfreier Zertifikate an besonders im internationalen Wettbewerb stehende Unternehmen werden ab 2026 sukzessive reduziert und laufen 2034 aus. Gleichzeitig wird die Belastung von Importen durch Abgaben in CBAM graduell angehoben.2027
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Einbeziehung von Offshore-Schiffen
2027
1. Januar: Auch Offshore-Schiffe mit einer BRZ von 5.000 oder mehr fallen ab Januar unter den EU-ETS
Offshore-Schiffe sind allerdings weder in der Emissionshandelsrichtlinie noch in der EU-MRV-Seeverkehrsverordnung definiert. Nach dem S&P-Schiffscode-System sind Offshore-Schiffe Arbeitsschiffe, wie u. a. Versorgungsschiffe für Offshore-Plattformen, Bohr- und Konstruktionsschiffe.Beginn der Versteigerung im EU-ETS 2
2027
Ab Anfang 2027 können Zertifikate im EU-ETS 2 ersteigert werden.
Anders als im nationalen Emissionshandel werden Zertifikate im EU-ETS 2 nur über Versteigerungen ausgegeben. Allerdings sind diverse Mechanismen zur Preisstabilisierung vorgesehen. Bei ungewöhnlich hohen Energiepreisen könnte der Handelsstart zudem um ein Jahr verschoben werden.2028
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Erstmalige Abgabe von Zertifikaten im EU-ETS 2
2028
31. Mai 2028: Späteste Abgabe der Zertifikate im EU-ETS 2 für 2027
Stand heute wird die Abgabepflicht erstmals im Jahr 2028 für die Emissionen im Jahr 2027 gelten. Die entsprechenden Zertifikate müssen bis zum 31. Mai abgegeben werden. Dies gilt dann auch in den folgenden Jahren. Ggf. verschiebt sich auch die Abgabepflicht noch um ein Jahr.2030
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Erreichen der Klimaziele
2030
Bis 2030 sollen die Emissionen in den Sektoren des EU-ETS und des EU-ETS 2 durch Absenkung der Caps deutlich gesenkt werden: im EU-ETS um 60 % gegenüber 2005, im EU-ETS 2 um 42 % gegenüber 2005.
CBAM
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Einführung des Grenzausgleichssystems CBAM
2023
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Start der CBAM-Übergangsphase
2023
1. Oktober: Start der Übergangsphase des neuen Grenzausgleichssystems CBAM (Carbon Border Adjustment Mechanism)
CBAM wird ab 2026 die kostenfreien Zuteilungen in den Carbon-Leakage-gefährdeten Sektoren (Strom, Zement, Eisen und Stahl, Aluminium, Düngemittel und Wasserstoff) ablösen. Mit dem letzten Quartal 2023 setzte die Berichtspflicht zu den „grauen Emissionen“ eingeführter Waren ein.2024
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Einreichung des ersten Quartalsberichts
2024
31. Januar: Der erste Quartalsbericht muss im CBAM-Übergangsregister hochgeladen sein.
Für die ersten beiden Berichte dürfen noch Standardwerte genutzt werden. Bis 31. Juli 2024 waren noch Änderungen möglich.Beschränkungen des Einsatzes von Standardwerten
2024
31. Juli: Der Bericht für das 2. Quartal 2024 ist der letzte, für den unbeschränkt Standardwerte angesetzt werden dürfen
Ab dem dritten Quartal 2024 dürfen nur noch bei komplexen Waren bis zu 20% der gesamten grauen Emissionen anhand von Schätzungen – dazu gehört auch die Verwendung von Standardwerten – bestimmt werden.2025
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Zulassung als „CBAM-Anmelder“
2025
1. Januar: Die Zulassung als CBAM-Anmelder kann beantragt werden
Die Zulassung als CBAM-Anmelder für Einführer (oberhalb der kommenden de-minimis-Grenze) ist ab 2026 Voraussetzung dafür, von CBAM betroffene Waren einführen zu dürfen. Die Beantragung der Zulassung ist seit Ende März 2025 möglich und kann bis zu 120 Tagen dauern.2026
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Vollständige Anwendung der CBAM-Verordnung
2026
1. Januar: Beginn der Regelphase
Ab Anfang Januar dürfen nur noch zugelassene CBAM-Anmelder betroffene Waren importieren. Für die mit den Waren eingeführten „eingebetteten“ Emissionen müssen (zunächst anteilig) CBAM-Zertifikate erworben und abgegeben werden. Aufgrund neu eingeführter Vereinfachungen, sind Importeure, die weniger als 50 Tonnen CBAM-Waren p. a. einführen, von den Verpflichtungen ausgenommen (gilt nicht für Strom und Wasserstoff).Phase-in der Abgabepflicht
2026
Stufenweise Steigerung der Kostenbelastung
Die Anzahl der unter CBAM abzugebenden Zertifikate wird zunächst entsprechend der kostenlosen Zuteilungen von EU-EHS-Zertifikaten in den betroffenen Sektoren gemindert. Diese laufen bis 2034 aus. Erst dann ist die Grenzausgleichsabgabe in voller Höhe zu entrichten.2027
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Abgabe der ersten CBAM-Erklärung
2027
31. Mai: Spätester Abgabetermin der ersten CBAM-Erklärung
In der Regelphase ist jeweils bis spätestens zum 31. Mai des Folgejahres eine von einem akkreditierten Prüfer geprüfte CBAM-Erklärung vorzulegen, erstmals also zum 31. Mai 2027 für das Jahr 2026. Zur konkreten Ausgestaltung werden bis dahin noch Durchführungsrechtsakte erlassen.
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