Beratung, Information, Dokumentation

Pflichten von Versicherungsvermittlern und Verischerungsberatern

Erstinformationspflichten nach § 15 VersVermV

Welche Erstinformationen müssen enthalten sein?

Bereits beim ersten Geschäftskontakt haben Versicherungsvermittler oder -berater dem Kunden folgende Angaben klar und verständlich mitzuteilen (§§ 15 der Versicherungsvermittlerverordnung (VersVermV)):
1. Ihren Familiennamen und Vornamen sowie die Firma der Personenhandelsgesellschaften, in denen der Eintragungspflichtige als geschäftsführender Gesellschafter tätig ist (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV).
2. Ihre betriebliche Anschrift (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV).
3. Ob sie (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV
a. als Versicherungsmakler
aa. mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO),
bb. mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsmakler für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen),
b. als Versicherungsvertreter
aa. mit einer Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO,
bb. nach § 34d Abs. 7 S. 1 Nr. 1 GewO als gebundener Versicherungsvertreter,
cc. mit Ausnahme von der Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 6 GewO als produktakzessorischer Versicherungsvertreter für Versicherungen (Angabe der Versicherungssparte, z.B. KfZ-Versicherungen)
oder
c. als Versicherungsberater mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 2 GewO tätig sind.
Dass sie bei der Industrie- und Handelskammer Elbe-Weser als zuständige Behörde unter der Vermittlernummer gemeldet sind. Aufgelistet werden müssen ebenfalls die Überprüfbarkeit dieser Angaben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV).
4. Dass sie eine Beratung anbieten (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Hinweis: Gem. § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) besteht sowohl für Versicherungsvermittler als auch für -makler die Pflicht zur Beratung, sodass dieser Satz aufgenommen werden muss.
5. Die Art und Quelle der Vergütung, welche sie im Rahmen der Vermittlung erhalten (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV).
Hinweise:
Art: Dies sollte so konkret wie möglich erfolgen. Sollte zum Zeitpunkt des Erstkontaktes dies noch nicht endgültig abschätzbar sein, müsste eine Formulierung erfolgen, welche aussagt, dass diese letztendlich von der konkret vermittelten Versicherung abhängig ist.
Quelle: Ist diese Vergütung vom Kunden zu zahlen oder als Provision oder als sonstige Vergütung in der Versicherungsprämie enthalten, bzw. ob sie eine als Vergütung andere Zuwendung erhalten. Schlussendlich wäre noch darzulegen ob die Vergütung aus einer Verknüpfung der aufgelisteten Vergütungsquellen stammt. Als Zuwendungen sind alle Gebühren, Provisionen oder sonstige geldwerte Vorteile anzusehen.
Die Höhe der Vergütung ist hingegen nicht anzugeben.
6. Des Weiteren sind Angaben über die Anschrift, Telefonnummer und Internetadresse der gemeinsamen Stelle im Sinne von § 11a Abs. 1 GewO inkl. der Registernummer zu machen (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 9 VersVermV).
Gemeinsame Registrierungsstelle:
DIHK Deutsche Industrie- und Handelskammer
Breite Straße 29
10178 Berlin
Telefonnummer: 0180 600 58 50
Festnetzpreis 0,20 €/Anruf
Registerabruf unter: www.vermittlerregister.info
Unter folgender Registrierungsnummer: ________ geführt.
7. Es muss noch der Hinweis erfolgen, dass sie oder dass sie keine direkten oder indirekten Beteiligungen von über 10% an den Stimmrechten oder am Kapital eines Versicherungsunternehmens haben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 10 VersVermV).
8. Gleiche Hinweispflicht gilt, dass oder dass keine Versicherungsunternehmen oder Mutterunternehmen direkte oder indirekte Beteiligungen von über 10 % an den Stimmrechten oder am Kapital des Gewerbetreibenden haben (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 11 VersVermV).

Hinweis: Beteiligungen unter der 10%-Grenze sind nicht darzulegen.
9. Abschließend muss noch die Schlichtungsstelle nebst Anschrift aufgeführt werden, welche bei Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittler oder -berater und dem Versicherungsnehmer angerufen werden kann (gem. § 15 Abs. 1 Nr. 12 VersVermV).
Beispielhafte Anschrift von anerkannten Schlichtungsstellen:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32
10006 Berlin
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Postfach 060222
10052 Berlin
Hinweise:
Eine Benennung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) darf nur erfolgen, wenn dort eine entsprechende Registrierung erfolgt ist.
Eine Liste weiterer anerkannter Schlichtungsstellen für Verbraucherschutz hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz zusammengestellt und sind auf der Internetseite abrufbar. Es sollte jedoch eine für Ihre Tätigkeit passende und geeignete Stelle aufgeführt werden.

Für wen gelten diese Erstberatungspflichten?

Diese Bestimmungen gelten zunächst für Versicherungsunternehmer (gem. § 15 Abs. 1 S.1 VersVermV).
Darüber hinaus haben Versicherungsvermittler oder -berater sicherzustellen, dass auch Ihre Angestellten, die ihm über seine Person obliegenden Mitteilungspflichten, erfüllen (gem. § 15 Abs. 2 VersVermV).

Wie muss diese Erstberatung erfolgen?

Diese Erstinformationen müssen in der folgenden Form erfolgen (§ 16 VersVermV):
1. auf Papier (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 VersVermV),
2. in klarer, genauer und für den Versicherungsnehmer verständlicher Weise (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 VersVermV),
3. in der Sprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem das Risiko belegen ist oder die Verpflichtung eingegangen wird bzw. welche die Parteien vereinbaren (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 VersVermV) und
4. unentgeltlich (§ 16 Abs. 1 Nr. 4 VersVermV).
Die Versicherungsvermittlerverordnung regelt hierzu in § 16 Abs. 2 VersVermV Ausnahmen, z.B. die Zusendung über einen dauerhaften Datenträger (beispielsweise: E-Mail, USB-Stick, externe Festplatten oder über eine Website). Diese Vorgehensweise ist insbesondere dann sinnvoll, wenn der Versicherungsnehmer Ihnen für die Geschäftskontakte eine E-Mail-Adresse genannt hat.
Sollte der erste Kontakt über das Telefon stattgefunden haben, sind die Erstinformationen unmittelbar nach dem ersten Geschäftskontakt zu erteilen (gem. § 16 Abs. 4 VersVermV). Hat der Versicherungsnehmer Ihnen in dem Gespräch seine Adresse oder E-Mail-Adresse genannt, sind die Erstinformationen im Anschluss zu übermitteln.

Wann muss diese Erstberatung erfolgen?

§ 15 VersVermV stellt auf den ersten Geschäftskontakt ab.
Ruft der Versicherungsnehmer lediglich wegen eines Termines an, müssen die Erstinformationen noch nicht übermittelt werden. Vor dem Hintergrund, dass die Übergänge zwischen der reinen Anbahnungsphase und dem ersten Geschäftskontakt jedoch sehr fließend sein können, empfiehlt es sich im Zweifel die Informationen zu erteilen.

Beratungs- und Dokumentationspflichten nach dem VVG

Die Informations- und Dokumentationspflichten für Versicherungsvermittler und -makler ergeben sich aus §§ 60ff. des Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Nach § 60 VVG ist der Versicherungsmakler verpflichtet, seinem Rat eine hinreichende Zahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen und von Versicherern zu Grunde zu legen, so dass er nach fachlichen Kriterien eine Empfehlung dahingehend abgeben kann, welcher Versicherungsvertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Dies gilt nicht, soweit die Versicherungsmakler in Einzelfällen vor Abgabe der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers diesen ausdrücklich auf eine eingeschränkte Versicherer- und Vertragsauswahl hinweisen.
Der Versicherungsmakler, der auf eine eingeschränkte Auswahl hinweist, und der
Versicherungsvertreter haben den Versicherungsnehmern mitzuteilen:
  • auf welcher Markt- und Informationsgrundlage, sie ihre Leistungen erbringen und
  • die Namen, dem Rat zu Grunde gelegten Versicherern, anzugeben.
  • Außerdem hat der Versicherungsvertreter mitzuteilen, für welche Versicherer er seine Tätigkeit ausübt und ob er für diese ausschließlich tätig ist (vgl. § 60 Abs. 2 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann auf die Mitteilungspflichten und Angaben durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten (vgl. § 60 Abs. 3 VVG).
Der Versicherungsvermittler hat den Versicherungsnehmer, die Angebote der Versicherung zu beurteilen und soweit in der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten, sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Der Versicherungsvermittler muss dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrages dokumentieren (§ 61 Abs.1 VVG).
Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und die Dokumentation durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherungsvermittler ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf die Möglichkeit des Versicherungsnehmers auswirken kann, gegen den Versicherungsvermittler einen Schadensersatzanspruch gelten zu machen. (§§ 61, 63 VVG)
Dem Versicherungsnehmer sind die Informationen nach § 60 Abs. 2 VVG vor Abgabe seiner Vertragserklärung, und die Information nach § 61 Abs. 1 VVG vor dem Abschluss des Vertrages klar und verständlich in Textform zu übermitteln (vgl. § 62 Abs. 1 VVG).
Die Informationen dürfen mündlich übermittelt werden, wenn der Versicherungsnehmer dies wünscht oder wenn und soweit der Versicherer vorläufige Deckung gewährt. In diesen Fällen sind die Informationen unverzüglich nach Vertragsschluss, spätestens mit dem Versicherungsschein dem Versicherungsnehmer in Textform zu übermitteln. Dies gilt nicht für Verträge über die vorläufige Deckung bei Pflichtversicherungen.
Die genannten Informationen müssen schriftlich auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger dem Kunden gegeben werden. Sie müssen klar, genau und für den Kunden verständlich, in der Amtssprache des Mitgliedstaates der Europäischen Union, in dem die Verpflichtung eingegangen wird, formuliert sein. Der Vermittler kann von der schriftlichen Mitteilung absehen, wenn der Kunde dies wünscht.
Bei einem Verstoß gegen die Pflichten aus § 60 VVG oder aus § 61 VVG macht sich der Versicherungsvermittler unter Umständen schadensersatzpflichtig, es sei denn, er hat die Verletzung nicht zu vertreten (vgl. § 63 VVG).

Informationspflichten nach der VVG-InfoV

Die VVG-Informationspflichtenverordnung regelt, welche Information dem Versicherungsnehmer durch das Versicherungsunternehmen gegeben werden müssen. Die Verordnung regelt zum einen allgemeine Informationen und zum anderen bestimmte Informationen zu bestimmten Versicherungsarten. Hinsichtlich der genauen Angaben wird hier insoweit auf die VVG-InfoV verwiesen.
Die Informationen müssen gem. § 4 VVG-InfoV einem Versicherungsnehmer, welcher ein Verbraucher ist, auf einem Produktinformationsblatt zur Verfügung gestellt werden.
Vor diesem Hintergrund weisen wir darauf hin, dass Versicherungsvermittler darauf achten sollen, dass der Versicherungsnehmer, welcher Verbraucher ist, dieses Produktinformationsblatt tatsächlich erhält.