Nr. 7067392
Regelung nach § 34k Gewerbeordnung (GewO)

Verbraucherdarlehen

Erlaubnispflichtiges Gewerbe
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Ab 20. November 2026 müssen Vermittler von Verbraucherdarlehen für die Gewerbeerlaubnis ihre Sachkunde nachweisen, sich im Vermittlerregister eintragen lassen und sich regelmäßig weiterbilden. Dafür wird ein neuer § 34k Gewerbeordnung eingeführt.