Nr. 7067392
Regelung nach § 34k Gewerbeordnung (GewO)

Verbraucherdarlehen

Erlaubnispflichtiges Gewerbe

Ab 20. November 2026 müssen Vermittler von Verbraucherdarlehen für die Gewerbeerlaubnis ihre Sachkunde nachweisen, sich im Vermittlerregister eintragen lassen und sich regelmäßig weiterbilden. Dafür wird ein neuer § 34k Gewerbeordnung eingeführt.

Gewerberecht

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 34k Gewerbeordnung ist der Nachweis der Sachkunde erforderlich. Dieser kann auf mehrere Arten erfolgen.