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Nr. 6262548
Regelung nach § 33c Gewerbeordnung (GewO)

Spielgeräte und Spielhallen

Spielgeräteaufsteller
Man on Slot Machines

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dabei ist u. a. der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und eines Sozialkonzepts erforderlich.

NSpielhG
Rear view of business people attending a seminar in board room.

Die IHK Elbe-Weser bietet Personalschulungen für Servicekräfte von Spielhallen nach dem neuen Niedersächsischen Spielhallengesetz an.