Nr. 6262548
Regelung nach § 33c Gewerbeordnung (GewO)

Spielgeräte und Spielhallen

Spielgeräteaufsteller
Man on Slot Machines © Getty Images/SolStock

Aufsteller von Spielgeräten benötigen gemäß § 33c Gewerbeordnung (GewO) eine Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dabei ist u. a. der Nachweis einer IHK-Unterrichtung und eines Sozialkonzepts erforderlich.

NSpielhG
Rear view of business people attending a seminar in board room. © Getty Images/skynesher

Die IHK Elbe-Weser bietet Personalschulungen für Servicekräfte von Spielhallen nach dem neuen Niedersächsischen Spielhallengesetz an.