Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, muss eine Unterrichtung oder Sachkundeprüfung vorweisen.
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Sachkundeprüfung Bewachungsgewerbe
Für die direkte Ausübung bestimmter Tätigkeiten sowie die Selbstständigkeit im Bewachungsgewerbe ist der Nachweis einer abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.
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Unterrichtung im Bewachungsgewerbe
Wer Bewachungsaufgaben wahrnehmen möchte, muss an einer mindestens 40-stündigen Unterrichtung nach § 34a GewO teilnehmen.