Warenverkehrs­bescheinigung EUR.1 und A.TR

Die Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 ist für den Warenverkehr mit den Staaten, mit denen die EG Freihandels-, Präferenz- bzw. Kooperationsabkommen abgeschlossen hat, sowie mit Staaten und Gebieten, die mit der EG assoziiert sind, anwendbar. Mit der Bescheinigung können bestimmte Waren zollfrei oder mit ermäßigten Zollsätzen in das jeweilige Land importiert werden, d. h. für den ausländischen Kunden wird die Wareneinfuhr dadurch günstiger.

Ausstellung des Präferenznachweises

Die EUR.1 wird im Rahmen der Versandabfertigung der Ware von der zuständigen Versandzollstelle ausgestellt. Der Ausführer reicht diese ausgefüllt bei der Zollstelle ein. Auf Verlangen sind der Zollstelle Nachweispapiere (z. B. Lieferantenerklärungen bei Handelsware, eine EUR.1 bei Importware oder eine Ursprungserklärung) vorzulegen, um den Ursprung der Exportware zu beweisen.
Wichtig ist die korrekte Einreihung der Waren in den Zolltarif, d.h. die Statistische Warennummer (HS-Code) muss bekannt sein.
Bei Eigenfertigung muss auf der Rückseite der EUR.1 oder einem separaten Dokument die Präferenzkalkulation (XLS-Datei · 39 KB) erläutert werden. Zum einen muss die für die jeweilige Ware geltende Ursprungregel angegeben werden, zum anderen muss deren Einhaltung nachgewiesen werden. Pauschale Angaben reichen nicht mehr aus.
Auf der Website des Zolls finden Sie ein Muster einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1 (PDF). Ergänzend stellen wir Ihnen eine Ausfüllhilfe zur EUR.1 (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 1390 KB) zur Verfügung.
Vom 01.01.2026 an wird die nachträgliche Ausstellung von Präferenznachweisen nicht mehr zentral über das Hauptzollamt Hannover vorgenommen. Ihr zuständiges Zollamt finden Sie auf der Website des Zolls.

Anwendbarkeit der EUR.1

Im Wesentlichen anwendbar mit Ländern, die ein zweiseitiges Abkommen mit der EU abgeschlossen haben. Der Präferenznachweis findet dann sowohl bei Import als auch Export Anwendung. Bei Exporten in die MAR-(AKP-)Staaten, APS-Staaten und ÜLG-Gebiete (Überseeische Länder und Gebiete) werden in der Regel keine Präferenznachweise ausgestellt, da hier nur einseitige Präferenzabkommen für Importe in die EU vorliegen.
Eine aktuelle Übersicht zu den Abkommen ist auf der Internetseite der Bundeszollverwaltung zu finden. Die Handelsabkommen mit den geltenden Ursprungsregeln finden Sie ebenfalls auf der Website der Bundeszollverwaltung.

Wertgrenze 6.000 Euro

Bei Kleinsendungen bis zu diesem Wert kann die Ursprungserklärung eigenverantwortlich auf einem Handelspapier (z. B. Rechnung) abgegeben werden. Erforderlich wird die EUR.1 bei Überschreitung dieser Wertbegrenzung. "Ermächtigte Ausführer", die eine Bewilligung der zuständigen Zollbehörde besitzen, können auch ohne Wertbegrenzung auf die Ursprungserklärung zurückgreifen.

Warenverkehrsbescheinigung A.TR. für den Warenverkehr mit der Türkei

Wann darf die Warenverkehrsbescheinigung A.TR. ausgestellt werden?
Die A.TR. kann im gewerblichen Warenverkehr (ausgenommen sind Agrar- und EGKS-Waren) mit der Türkei ausgestellt werden. Anwendung findet die A.TR. nur, wenn sich die Waren im freien Verkehr der EU oder der Türkei befinden und unmittelbar aus einem Mitgliedstaat in die Türkei oder umgekehrt befördert werden.
Wann besteht Zollfreiheit?
Alle Waren für die eine A.TR.-Bescheinigung ausgestellt werden kann sind grundsätzlich von Zöllen und Abgaben befreit.
Wer stellt die A.TR. aus?
Die A.TR. wird vom Exporteur ausgestellt und von der Zollstelle auf Richtigkeit hin überprüft sowie bescheinigt. Eine nachträgliche Ausstellung ist möglich.
Wie lange ist die Vorlagefrist?
Die A.TR. ist innerhalb von 4 Monaten bei der Einfuhrzollstelle vorzulegen.
Was ist im Postverkehr zu beachten?
Eine A.TR. ist nicht erforderlich. Es besteht nur eine Kennzeichnungspflicht auf der Postsendung oder in den Begleitpapieren wenn es sich um Waren handelt, die nicht aus dem zollrechtlich freien Verkehr stammen.
Der Formularvordruck EUR.1 ist bei der IHK Elbe-Weser und den Formularverlagen erhältlich.