Meldewesen im Außenwirtschaftsverkehr
Die Meldepflicht für den Zahlungsverkehr ergibt sich aus der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) §§ 67 ff. Sie wurde im Zuge der Reform des Außenwirtschaftsgesetzes im September 2013 ebenfalls erneuert und betrifft alle Zahlungen über 50.000 Euro, die Inländer von Ausländern erhalten (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer leisten (ausgehende Zahlungen).
In Deutschland können Privatpersonen, Unternehmen und öffentliche Stellen ohne Einschränkungen oder behördliche Genehmigungen Zahlungen in das Ausland leisten oder aus dem Ausland empfangen. Es sind jedoch die statistischen Meldevorschriften im Außenwirtschaftsverkehr zu beachten.
Diese Vorschriften betreffen ein- und ausgehende Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr, den Stand bestimmter Auslandsforderungen und -verbindlichkeiten sowie den Stand der grenzüberschreitenden Unternehmensbeteiligungen.
Dabei haben in Deutschland Ansässige – natürliche und juristische Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in Deutschland – Zahlungen von mehr als 50.000 EUR oder Gegenwert zu melden, die sie von Ausländern (dazu zählen auch die Länder der EU) oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen (eingehende Zahlungen) oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten (ausgehende Zahlungen).
Was gilt als Zahlung?
- Barzahlungen
- Zahlungen mittels Lastschrift,
- Scheck und Wechsel,
- Überweisungen über Geldinstitute in Euro und in anderer Währung
- Aufrechnungen und Verrechnungen
- Übertragung von Kryptowährungen
Welche grenzüberschreitenden Transaktionen sind meldebefreit?
- Zahlungen für Warenausfuhren und -einfuhren (physische Ein- und Ausfuhr nach oder aus Deutschland)
- Auszahlung und Rückzahlung von Krediten und Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit bis zu 12 Monaten (Zinsen aus diesen Geschäften sind hingegen zu melden)
- Zahlungen zwischen Ausländern, die von Inländern weitergeleitet werden (durchlaufende Posten)
- Beträge, die die jeweilige Meldegrenzen nicht überschreiten
- Zinszahlungen für ausländische Anleihen und Geldmarktpapiere
Wie erfolgt die Meldung bei der Deutschen Bundesbank?
Meldungen können nur noch in elektronischer Form eingereicht werden. Als Standardverfahren bietet die Deutsche Bundesbank hierfür das Allgemeine Meldeportal Statistik (AMS) an. Es werden aber auch selbstprogrammierte Verfahren akzeptiert, wenn sie den Formvorschriften entsprechen.
Ein- und ausgehende Zahlungendirekt vom meldepflichtigen Personen und Unternehmen bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Bis zum 7. Werktag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlung folgenden Monats sind die Zahlungsmeldungen abzugeben. Bis zum 07. Werktag des auf die Leistung oder Entgegennahme der Zahlung folgenden Monats sind die Zahlungsmeldungen abzugeben.
Das Merkblatt “Häufig gestellte Fragen zu grenzüberschreitenden Zahlungen” bietet Privatpersonen und Wirtschaftsunternehmen, die nicht regelmäßig, sondern nur gelegentlich am Außenwirtschaftsverkehr teilnehmen, einen Überblick über die wichtigsten Meldevorschriften. Weitere Merkblätter befinden sich im Internetauftritt der Bundesbank.
