Nach dem BREXIT:

Export nach UK

Die Ursprungs- und Verfahrensregeln für den präferenziellen Warenverkehr mit Ursprungserzeugnissen zwischen dem VK und der EU-27 seit dem 1. Februar 2021 ergeben sich aus Teil Zwei, Teilbereich Eins, Titel I, Kapitel 2 des Abkommens (ab Seite 29) und werden als Artikel ORIG.1ff bezeichnet. Die Liste mit den produktspezifischen Regeln, einleitende Bemerkungen dazu sowie die Texte insbesondere der Erklärung zum Ursprung finden sich auf den Seiten 467ff. mit den Bezeichnungen ANHANG ORIG-1 bis ANHANG ORIG-6.

1. Zollgrenze EU-VK

Seit 1. Januar 2021 besteht – unabhängig vom Freihandelsabkommen – eine normale Zollgrenze zwischen dem Vereinigten Königreich (VK) und der Europäischen Union.

Zollanmeldungen für Großbritannien, keine Änderung für Nordirland

Unabhängig vom verhandelten Freihandelsabkommen ist, dass es eine Zollabfertigung für den Warenverkehr zwischen der EU und Großbritannien (England, Schottland, Wales) gibt. Lieferungen nach Nordirland werden weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt.
Das bedeutet für Lieferungen zwischen der EU und Nordirland
  • keine Zollanmeldungen
  • normale umsatzsteuerliche Handhabung (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer)
  • Intrastatmeldungen (Code XI)
In einem Zoll-Leitfaden informiert die Generaldirektion Zoll und Steuern Unternehmen über die Auswirkungen der neuen Grenze für den Warenverkehr.

Lieferbedingungen überprüfen

Im Binnenmarkt ist das Risiko einer Lieferbedingung „frei Haus” oder DDP überschaubar. Im Warenverkehr mit einem Drittland bedeutet es, dass der Lieferant Kosten und Risiko der Zollabfertigung trägt und sich ggf. im Empfängerland steuerlich registrieren muss. Die Kosten sind mit dem vereinbarten „frei Haus”-Preis abgegolten. Dies sollte bei Vereinbarungen mit Kunden auf der britischen Insel berücksichtigt werden. Für eine DDP-Lieferung muss zwingend eine Registrierung in GB vorgenommen werden (Ausnahme Nordirland) oder diese Lieferung über einen Zollagenten abgewickelt werden.

Alle Warenverkehre betroffenen

Seit GB ein Drittland ist, sind alle Warenverkehre davon betroffen, nicht nur endgültige Ausfuhren oder Einfuhren. Zollabfertigung auf beiden Seiten des Ärmelkanals und auf der irischen Insel gibt es für:
  • Reparaturen
  • Berufsausrüstung
  • Messegüter
  • Lagerbewegungen
Beispiel: Falls Wartungsarbeiten an einer Maschine in GB durchgeführt werden sollen, muss die mitgeführte Berufsausrüstung vier Mal zollrechtlich abgefertigt werden: Ausfuhr EU, Einfuhr GB, Wiederausfuhr GB, Wiedereinfuhr EU. Es gibt verschiedene Möglichkeiten der zollrechtlichen Abfertigung mit Carnet ATA oder auch ohne.

Rückwaren

Im Warenverkehr zwischen GB und der EU gilt die übliche Rückwarenregelung. Für Waren, die vor dem 1. Januar 2020 aus der EU nach GB geliefert wurden, gilt: Wenn solche Waren aus GB in die EU 27 zurückkommen, sollten nach den ursprünglichen Planungen Zölle und Steuern anfallen. Die normalerweise übliche abgabenfreie Einfuhr als Rückware war nicht vorgesehen. Nun ist sie möglich, die IHK-Organisation hat sich bei der EU erfolgreich für eine analoge Anwendung der Rückwarenregelung eingesetzt. Als Nachweis der Lieferung nach GB dient beispielsweise ein Lieferschein oder eine Gelangensbestätigung.

Ansprechpartner beim Zoll

Unternehmen, die Fragen im Zusammenhang mit dem Austritt des VK aus der EU und den Folgen für den Warenverkehr haben, können sich an den Zoll wenden.

Für allgemeine Fragen zum Brexit steht die zentrale Auskunft des Zoll zur Verfügung: Telefon: 0351 44834-520 (Montag bis Freitag, 08:00 - 17:00 Uhr).

2. GB: Einfuhrbestimmungen, Zollabgaben, Zollverfahren

Zolldienstleister

Die britische Verwaltung hält im Internet eine Liste mit Zolldienstleistern vor. Die List of custom agents and fast parcel operators soll helfen, geeignete Zolldienstleister und spezialisierte Zollagenten im VK zu finden. Denn: EU-Exporteure sollten rechtzeitig klären, wer im VK die Verzollung übernimmt.

Zolltarif – Wie hoch werden die Zölle?

Der Zolltarif des Vereinigten Königreichs entspricht in weiten Teilen dem EU-Zolltarif, sieht jedoch Vereinfachungen sowie Zollreduzierungen für einige Waren vor.
Aufgrund des Handelsabkommens gilt für Waren mit präferenziellem Ursprung EU Zollfreiheit bei der Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt.

Zollformalitäten, Einfuhrbestimmungen – Wie funktioniert die Verzollung in GB?

Das von der britischen Regierung veröffentlichte Dokument The Border with the European Union. Importing and Exporting Goods geht detailliert auf Import- und Exportvorgänge ein, beschreibt Zollformalitäten, Zollverfahren und Abgabenerhebung in GB und weist auf die Regularien und Einfuhrbestimmungen besonderer Warengruppen hin.

3. Präferenznachweise

Als Grundlage für einen Antrag auf Zollpräferenzbehandlung stehen zwei Möglichkeiten zur Verfügung:
  • Ein in der Ausfuhrvertragspartei ausgefertigter Präferenznachweis in Form einer "Erklärung zum Ursprung" (EzU, Artikel ORIG.19) des Ausführers, sogenannte „REX-Erklärung“: Sie kann nach den Bestimmungen der Ausfuhr-Vertragspartei für eine einzelne Lieferung ausgefertigt werden oder aber für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse für einen in der EzU angegebenen Gültigkeitszeitraum von maximal 12 Monaten.
  • Daneben kann der Antrag unter den Voraussetzungen des Artikels ORIG.21 mit der "Gewissheit des Einführers", dass das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft besitzt, begründet werden.
Bei der Ausfertigung einer EzU ist der Wortlaut nach ANHANG ORIG-4 zu verwenden, der auf Grundlage der nationalen Vorschriften der jeweiligen Vertragspartei die Angabe einer Referenznummer beinhaltet, durch die der Ausführer identifiziert werden kann.
  • Für Ausführer aus dem VK handelt es sich dabei um die EORI-Nummer, die unabhängig von Wertgrenzen angegeben sein muss.
  • Für Ausführer aus der EU sind möglich:
    → die EzU eines jeden Ausführers, sofern der Wert der Ursprungserzeugnisse in einer Sendung 6.000 Euro nicht überschreitet
    → die EzU eines registrierten Ausführers (REX); die REX-Nummer ist in der EzU anzugeben
Erklärung auf der Handelsrechnung
The exporter of the products covered by this document (Exporter Reference No DEREX53000020) declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of DE preferential origin.
(Eine Exporter Referenznummer ist natürlich beim Haupptzollamt zu beantragen, hier steht die Nummer nur als Beispiel, diese Nummer muss beantragt werden, wenn der Warenwert über 6000 Euro liegt, darunter kann man es so erklären ohne Nummer)
Codierung: Bei der Einfuhr in die EU ist der Ursprung mit „GB“, die beantragte Begünstigung (Präferenzzollsatz) mit „300“ sowie der jeweils gewählte Ursprungsnachweis mit einer der folgenden Codierungen in der Zollanmeldung anzugeben:
  • U116 EzU
  • U118 EzU für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse
  • U117 Gewissheit des Einführers

4. Lieferantenerklärungen

Gemäß Artikel ORIG.19 ist der Ausführer für die Richtigkeit der EzU und der darin enthaltenen Angaben verantwortlich. Hierbei stützt er sich regelmäßig auf Lieferantenerklärungen (LE) für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft.

5. Übrige Handelsabkommen der EU-27

In einer weiteren Meldung erläutert der deutsche Zoll, dass das TCA EU-UK keinerlei Relevanz für die übrigen präferenziellen Handelsabkommen der EU-27 hat. Der Zoll erinnert dabei an die wichtigsten Auswirkungen des EU-Austritts des VKs im Hinblick auf die präferenziellen Handelsbeziehungen der EU mit anderen Partnerstaaten (wie z. B. Korea, Kanada …) seit dem 1. Januar 2021.
  • Jede Vorleistung, die im VK erbracht wird (Erzeugnisse, Materialien oder jeder Be- oder Verarbeitungsvorgang; nachstehend VK-Inhalt), gilt für die Bestimmung des präferenziellen Ursprungs einer Ware als "nicht Ursprungserzeugnis/-komponente".
  • Ursprungsnachweise, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in der EU oder im VK für Waren mit einem VK-Inhalt ausgestellt oder ausgefertigt werden, können innerhalb ihrer Geltungsdauer für die Gewährung einer Präferenzbehandlung nur dann anerkannt werden, wenn die Ausfuhr der Warensendungen bis zum 31. Dezember 2020 erfolgte oder gewährleistet war. Sinngemäß gilt dies auch für Ursprungsnachweise aus Präferenzpartnerländern der EU. Die weitere Verwendung derartiger Ursprungsnachweise für EU-Ursprungswaren im Rahmen von Kumulierungsbestimmungen ist ausgeschlossen.
  • Lieferantenerklärungen, die vor dem 1. Januar 2021 im VK ausgefertigt wurden, verlieren automatisch ihre Gültigkeit. Wurden sie hingegen in den EU27 Mitgliedstaaten ausgefertigt, so sind die jeweiligen Lieferanten dazu verpflichtet, ihre Kunden darüber zu informieren, wenn die von ihnen ausgefertigte Lieferantenerklärung für die gelieferte Ware aufgrund von maßgeblichen VK Inhalten seit 1. Januar 2021 nicht mehr gültig ist.
  • Ermächtigte bzw. registrierte Ausführer müssen in ihren Ursprungskalkulationen sicherstellen, dass VK-Inhalte seit dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ursprungskomponenten berücksichtigt werden. Ggf. müssen Lieferketten entsprechend angepasst werden. Im Einzelfall kann es auch erforderlich sein, das zuständige Hauptzollamt darüber zu informieren, dass die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der vereinfachten Verfahren nicht mehr vorliegen.
Die vorstehenden, ursprungsrechtlichen Ausführungen finden auf Nordirland in gleicher Weise Anwendung wie auf das übrige VK.

6. CE-Kennzeichnung

In GB wird eine UKCA-Kennzeichnung eingeführt. Die CE-Kennzeichnung bleibt weiterhin gültig, die mehrmels verlängerte Übergangsfrist wurde im Juli 2023 gestrichen. Für Nordirland war dies ohnehin immer der Fall, weil Nordirland weiterhin Teil des EU-Binnenmarktes ist.

Einfuhr von GB-zertifizierten Produkten in die EU

Zertifikate von britischen Zertifizierern haben ihr Gültigkeit in den 27 übrigen EU-Mitgliedsstaaten verloren. Demnach können betroffene Produkte aus einer Liste nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden.
Laut Germany Trade and Invest (GTAI) haben Unternehmen mit im VK zertifizierten Produkten nun zwei Optionen:
  • Sie können zum einen eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle”, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen. „Benannte Stelle” meint, dass die Prüfstellen ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben und von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats benannt wurden.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle” notwendig.

Einfuhr von CE-gekennzeichneten Produkten nach GB

In GB wurde das neue Konformitätszeichen UKCA (United Kingdom Conformity Assessed) eingeführt. Die britische Regierung informiert auf ihrer Internetseite Using the UKCA marking über die neue Markierung. Wichtig: Entgegen den bisherigen Planungen können mit dem CE-Zeichen markierte Produkte ohne zeitliche Befristung weiterhin nach GB geliefert werden. Das CE-Zeichen bleibt parallel zum UKCA-Zeichen gültig.

7. Einfuhr von Lebensmitteln ab 2022

Es besteht eine Pflicht zur Vorabanmeldung für bestimmte Erzeugnisse. Es handelt sich dabei um:
  • Erzeugnisse tierischen Ursprungs (Products of Animal Origin, POAO)
  • bestimmte tierische Nebenprodukte (Animal Byproducts, ABP)
  • Hochrisiko-Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs (High Risk Food Not Of Animal Origin, HRFNAO)
  • Bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte mit geringem Risiko
Die Anmeldung erfolgt über die britische IT-Anwendung IPAFFS.
Einführer müssen folgende Daten übermitteln:
  • Die eingeführte Ware,
  • das Datum der Einfuhr,
  • das Herkunftsland der Ware,
  • den Bestimmungsort der Sendung.

8. Kleinsendungen bis 135 Pfund (GBP)

Lieferungen nach Großbritannien bis 135 Pfund (GBP) sind von Zoll und Einfuhrumsatzsteuer befreit. Das bedeutet aber nicht, dass keine Umsatzsteuer bei der Einfuhr berechnet wird. Nur ist es so, dass eine Privatperson bei Sendungen bis 135 GBP nicht gegenüber dem britischen Zoll abrechnen muss.
Stattdessen muss sich der drittländische Verkäufer in Großbritannien umsatzsteuerlich registrieren und stellt an seinen britischen Privatkunden die Rechnung mit britischer Umsatzsteuer. Der drittländische Verkäufer führt dann die vereinnahmte Umsatzsteuer – anstelle des britischen Privatkunden – an das britische Finanzamt ab.

Übersicht

Kleinsendungen an Privatpersonen (B2C):
  • Die Rechnung muss mit britischer Umsatzsteuer gelegt werden.
  • Der Verkäufer muss sich umsatzsteuerlich in Großbritannien registrieren und die Umsatzsteuer abführen.
  • Ausnahme: Verkauf über Online-Marktplatz; hier ist der Marktplatzbetreiber für die umsatzsteuerliche Registrierung und Abführung der Umsatzsteuer in Großbritannien verantwortlich.
Kleinsendungen an Unternehmen (B2B):
  • sofern der britische Käufer eine gültige Umsatzsteuer-ID angibt, wird ohne Umsatzsteuer berechnet.
  • Wichtig: die Rechnung sollte einen Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthalten.
  • Der britische Käufer führt die Umsatzsteuer ab.
  • Weitere Informationen dazu bietet der Britische Zoll: VAT and overseas goods sold directly to customers in the UK.

9. Rückwaren

Waren, die vor dem 01.01.21 nach Großbritannien geliefert wurden ( = innergemeinschaftliche Lieferung) und danach wieder in die EU eingeführt werden (mit Zollanmeldung), können als Rückwaren einfuhrabgabenfrei abgefertigt werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass
  • die Unionswaren vor Ablauf der Übergangsphase nach Großbritannien geliefert wurden (z.B. durch Beförderungspapiere, Leasingverträge o.ä.) – allerdings unter Einhaltung der Dreijahresfrist (bis 0101.2024)
  • sich die Waren bei der Einfuhr in demselben Zustand befinden wie bei der Ausfuhr; ggf. werden Nachweise verlangt.

10. Verbote und Beschränkungen (VuB) / Exportkontrolle

Seit 01.01.21 unterliegen Waren, die von der EU nach Großbritannien oder umgekehrt geliefert werden, denselben exportrechtlichen Bestimmungen wie für alle anderen Drittländer, da Lieferungen ab diesem Zeitpunkt keine innergemeinschaftlichen Verbringungen mehr sind, sondern Ausfuhren. Daher können Ausfuhrgenehmigungen oder Lizenzen für bestimmte Produktgruppen erforderlich werden.Als Verfahrenserleichterung wurde die Allgemeine Genehmigung EU001 um das Bestimmungsland Vereinigtes Königreich erweitert.
Dies betrifft u. a. Arzneimittel, Lebensmittel, Kulturgüter, Tiere sowie Waffen. Detaillierte Informationen bietet die Internetseite des Zolls zum Thema Brexit und VuB sowie das Merkblatt Brexit und Exportkontrolle des BAFA .