Brexit FAQ

Wie funktionieren Ausfuhren aus der EU in Richtung GB seit 2021?

Seit 1. Januar 2021 muss eine Zollabfertigung durchgeführt werden. Diese richtet sich in der EU nach den üblichen zollrechtlichen Vorschriften für Drittländer. Das bedeutet für den Export nach GB:
  1. Zollanmeldung im System ATLAS. Eine EORI muss vorhanden sein.
  2. Bestehende Verfahrenserleichterungen können auch für GB genutzt werden.
  3. Die Zollanmeldung (MRN/ABD) wird an der Außengrenze, beispielsweise entlang des Ärmelkanals in Frankreich/Belgien/Niederlande gescannt. Der LKW verlässt die EU.
  4. Zollrechtliche Versandverfahren (T1/NCTS) können zusätzlich genutzt werden. Das wird durch die Spedition erfolgen.
  5. Wenn es sich um EU-Ursprungsware im Sinne des Handelsabkommens handelt, kann zusätzlich eine Erklärung zum Ursprung abgegeben werden. Ab 6.000 Euro nur mit REX-Registrierung. Details zu den Ursprungsregeln und -nachweisen stehen im Artikel der IHK Stuttgart zum EU-UK Abkommen.
Es besteht immer noch das Problem, dass zahlreiche Ausfuhrverfahren an der Außengrenze nicht abgeschlossen werden, die Sendung ist damit zoll- und steuerrechtlich nicht erledigt. Wenn Sie davon betroffen sind, informieren Sie uns gerne. Damit die unerledigte Sendung nicht ungültig gestellt wird, sollten Sie auf eingehende Follow-up Nachrichten des Zollsystems reagieren. Die anschließende Erledigungsfrist wurde erneut von 360 Tagen auf 500 Tage verlängert (ATLAS-Info 255/2021).

Wie sieht eine Rechnung für das Vereinigte Königreich aus

Rechnungen in das Vereinigte Königreich unterliegen keinen besonderen Formvorschriften. Sie können so ausgestellt werden, wie Rechnungen in andere Drittländer auch (beispielsweise in die Schweiz). Da es sich um eine Nettorechnung handelt, muss eine Begründung dafür enthalten sein, sinngemäß wäre das der Vermerk „steuerfreie Ausfuhrlieferung“. Eine Unterschrift ist nicht erforderlich, auch nicht wenn eine Erklärung zum Ursprung darauf abgegeben wird. Es gibt keine Vorgaben zu einer bestimmten Anzahl von Kopien. Die EORI des GB-Importeurs kann, muss aber nicht auf der Rechnung enthalten sein. Allerdings ist diese Information wichtig für die britischen Zollbehörden, sie können hieran erkennen, dass es sich um einen gewerblichen Abnehmer handelt. Diese Information kann genauso formlos über das Versandavis mitgeteilt werden. Die EORI des DE-Exporteurs sollte nicht auf der Rechnung genannt werden. Umstritten ist, ob der Warenursprung bei den einzelnen Rechnungspositionen enthalten sein muss, unabhängig von einer Erklärung zum Ursprung aus dem Handelsabkommen. Die Erfahrungen aus 2021 haben gezeigt, dass die Angabe des nicht-präferenziellen Ursprungs zumindest hilfreich ist. Die Angabe „QU“ für einen unbekannten Ursprung wird nicht akzeptiert. Die hilfsweise Angabe des Exportlandes ist inhaltlich oft falsch und sollte vermieden werden. Die Angabe „EU“ auf der Positionsebene sollte ausreichend sein. Hintergrund ist, dass die Angabe des nichtpräferenziellen Ursprungs auch im neuen britischen Zollsystem CDS (Customs Declaration Service) ein Pflichtfeld ist. Mehr Infos dazu finden Sie im britischen Zollportal.

Wie funktioniert die Einfuhr in GB?

  1. Importeure müssen für eine Verzollung über eine EORI in GB verfügen (Kennung GB) oder sich indirekt von einem in GB ansässigen Zollagenten vertreten lassen. Für EU-Unternehmen ist das nur dann relevant, wenn diese vertraglich für die Einfuhrabfertigung in GB zuständig sind (Incoterm DDP, Konsignationslager,...)
  2. Die Zollabfertigung wird 2021 schrittweise eingeführt. Für die meisten Waren gelten die vollen Regularien erst zum 1. Juli 2021. Bis dahin müssen die Einfuhren lediglich im Unternehmen erfasst werden. Kontrollierte Waren (unter anderen verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol, Tabak) müssen ab 1. Januar 2021 vollständig erfasst und verzollt werden, für lebende Tiere und Erzeugnisse daraus gilt dies zum 1. April 2021.
  3. GB hat einen eigenen Zolltarif veröffentlicht. Die Zollstruktur gleicht weitgehend dem EU -Tarif, allerdings sind einige Zollsätze auf volle Prozentzahlen abgerundet, niedrige Zölle unter zwei Prozent entfallen ganz. Aufgrund des Abkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich entfallen Zölle auf Waren mit präferenziellem Ursprung EU vollständig.
  4. GB verwendet bei der Einfuhr mindestens bis Juli 2021 grundsätzlich dieselben zehnstelligen Warennummern wie die EU (TARIC) – so ist zumindest der Plan.
  5. Einzelheiten der Zollabfertigung sind umfassend und verständlich im Border Operating Model hinterlegt.
  6. Die britische Einfuhrumsatzsteuer wird separat vom Finanzamt erhoben und kann direkt verrechnet werden. Voraussetzung: Eigentumsübergang ist erfolgt.

Kann ich mit meiner EORI-Nummer aus der EU noch nach Ablauf der Übergangsfrist in GB abfertigen?

Nein. Dafür ist eine Registrierung GB und eine EORI mit Kennung GB erforderlich. Unternehmen müssen eine GB EORI-Nummer über das zentrale Online-Portal der britischen Behörden beantragen. Dafür benötigen Firmen die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und das Datum des Inkrafttretens der Registrierung (falls das Unternehmen für Mehrwertsteuer registriert ist) - diese befinden sich auf dem Umsatzsteuer-Registrierungszertifikat. Generell verlieren alle Registrierungen und Genehmigungen wechselseitig in GB und der EU27 ihre Gültigkeit.

Muss ich meine zollrechtlichen Bewilligung anpassen?

Nein. Bewilligungen wie beispielsweise der Zugelassene Ausführer (SDE) gelten automatisch für das Vereinigte Königreich. Auch eine bestehende REX-Registrierung gilt für das Vereinigte Königreich. Lediglich im Versandverfahren müssen die Bürgschafturkunden angepasst werden. Für den Import sollte die Höhe der Aufschubkonten überprüft werden.

Was gilt für Lieferungen aus der EU/Deutschland nach Nordirland und zurück?

Hier ändert sich nichts, es bleiben zumindest bis 2024 innergemeinschaftliche Lieferungen. Für Intrastatmeldungen mit Nordirlandbezug gilt der Code XI. Auch für die Exportkontrolle wird Nordirland weiter als EU-Gebiet behandelt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer in Nordirland beginnt mit XI und nicht mehr mit GB. Für Lieferungen nach und von der irischen Insel wählt man am besten einen Weg direkt nach Frankreich, somit kann das ganze als normale innergemeinschaftliche Lieferung auch zolltechnisch gehandhabt werden.

Was gilt für Lieferungen nach Irland über GB?

Lieferungen mit dem Ziel Irland, die lediglich über das Gebiet Großbritanniens transportiert werden, sind weiterhin innergemeinschaftliche Lieferungen. Die Abwicklung entspricht der einer Lieferung beispielsweise zwischen Deutschland und Italien, die durch die Schweiz führt. Hier wird das gemeinsame Versandverfahren für Unionswaren (T2) angewendet, dieses wird durch den Transporteur abgewickelt. Wenn die Ware allerdings in GB in den freien Verkehr überführt wird und danach nach Irland geliefert wird, entsteht bei der Einfuhr in Irland Zoll – selbst mit EU-Präferenznachweis.

Welche Zölle fallen an?

Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Die EU-Zölle können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif angewendet, die Zölle können auch über Access2Markets recherchiert werden. Notwendig ist die Zolltarifnummer der Ware.

Was gilt bei der Einfuhr von Kleinsendungen bis 135 Pfund in GB?

In GB gilt eine erleichterte Abfertigung für Waren bis 135 Pfund. Bei Lieferungen an Unternehmen führt dieses die Umsatzsteuer ab bzw. verrechnet diese. Bei Lieferungen an Privatpersonen muss der ausländische Versender steuerlich in GB registriert sein. Gleiches gibt für den E-Commerce. Details stehen im Border Operating Model. Die deutsch-britische Auslandshandelskammer infomiert in einem Merkblatt zu dieser Problematik.

Wie läuft der Import aus GB in die EU?

In GB muss zunächst seit 1. Januar 2021 eine Ausfuhranmeldung erstellt werden. Die Zollabfertigung zum freien Verkehr in der EU wird voraussichtlich meist in Frankreich, Belgien oder den Niederlanden und nicht in Deutschland stattfinden. Zollrechtlich gelten überall dieselben Regelungen, problematisch ist die Einfuhrumsatzsteuer. Um in diesen Fällen zu vermeiden, dass ausländische Einfuhrumsatzsteuer anfällt, die in Deutschland nicht verrechnet werden kann, wird wohl häufig das so genannte Verfahren 42 Anwendung finden. Dabei wird die Ware zum zollrechtlichen Verkehr angemeldet und durch einen Fiskalvertreter in diesem Staat in eine innergemeinschaftliche Lieferung umgewandelt. So entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer. Alternativ kommt die Eröffnung eines zollrechtlichen Versandverfahrens für Nicht-Unionswaren (T1) in Frage. Dieses kann im VK eröffnet werden und beispielsweise in Deutschland enden. Für Waren mit präferenziellem Ursprung VK mit entsprechendem Nachweis entfällt der Zoll vollständig.
Generell sollten Unternehmen prüfen, ob bestehende Aufschubkonten für Eingangsabgaben ausreichen und ob die Bestimmung des Zollwerts hinreichend klar ist. Falls bislang keine Erfahrungen mit Importen bestehen, sollte eine Abstimmung mit Dienstleistern erfolgen. Die Haftung bleibt allerdings beim Importeur.

Wer ist verpflichtet, die Zollabfertigung in der EU und in GB durchzuführen?

Das hängt davon ab, was Lieferant und Kunde miteinander vereinbart haben. Häufig wird diese Frage über die INCOTERMS vertraglich geregelt. Im Normalfall regelt der Exporteur die Ausfuhr und der Importeur die Einfuhr. Durch exzessiver Klauselwahl kann sich das aber ändern. Im Fall einer DDP-Lieferung nach GB müsste der EU-Lieferant die Einfuhrverzollung in GB übernehmen – also über eine GB-EORI verfügen oder sich alternativ dort indirekt vertreten zu lassen. Ähnlich kritisch sind Vereinbarungen wie „frei Haus” aber auch “ab Werk” bzw. “EXW”, sofern diese tatsächlich wörtlich umgesetzt werden. Vor dem Brexit geschlossene Verträge gelten weiter.

Was passiert mit Dual-Use-Gütern?

Nach der Übergangsfrist ist die Lieferung von Dual-Use-Gütern nach GB ausfuhrgenehmigungspflichtig – im Binnenmarkt ist dies nur selten der Fall. GB wird in die Allgemeinen Genehmigung EU001 der EU aufgenommen. Damit müssten in den meisten Fällen keine Einzelgenehmigungen beantragt werden, die Lieferungen könnten unter Inanspruchnahme der Rahmenbedingungen der AGG erfolgen. Das BAFA hat umfassende Informationen zusammengestellt. Für Nordirland ändert sich nichts.

Welche Zölle fallen an?

Das Freihandelsabkommen garantiert Zollfreiheit für EU-Waren bei Einfuhr in das Vereinigte Königreich und umgekehrt. Liegt kein präferenzieller Ursprung auf Basis des Abkommens EU-UK vor oder kann dieser nicht nachgewiesen werden, fallen beim Import in die EU die normalen EU-Zollsätze (Drittlandszollsatz) an. Diese können beispielsweise unter EZT-Online recherchiert werden. In GB wird der GB-Zolltarif, der seit 1. Januar 2021 gilt, angewendet.

Wie erfolgt die Abfertigung für Waren, die aus GB in die EU zurückgeholt werden?

In solchen Fällen kann die Ware normalerweise abgabenfrei als Rückware abgefertigt werden. Voraussetzung dafür ist der Nachweis, dass die Ware zuvor aus der EU exportiert worden ist. Da der Nachweis bei Lieferungen nach GB nicht über die Ausfuhrnachweise möglich ist, weil es diese nicht gibt, können Lieferscheine oder ähnliche Unterlagen als Beleg dienen, dass der Transport nach GB innerhalb von drei Jahren vor der Wiedereinfuhr in die EU stattgefunden hat. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 1855/19 enthalten.

Was hat sich bei Lieferantenerklärungen geändert?

Grenzüberschreitend: Zwischen der EU und GB gelten keine Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft mehr. Der präferenzielle Ursprung wird mit Erklärungen zum Ursprung dokumentiert, wie dies auch in anderen Abkommen üblich ist. Weiterhin ist die sogenannte volle Kumulation möglich, dafür gibt es Lieferantenerklärungen ohne Präferenzursprungseigenschaft. Dies ist aber ein Sonderfall.
Innerhalb der EU kann das Vereinigte Königreich, alternativ GB, als Empfangsland für EU-Ursprungsware genannt werden, sofern das inhaltlich richtig ist.

Verliert GB-Ware ihren EU-Status?

Ja, seit 1. Januar 2021 ist GB-Ware keine präferenzberechtigte EU-Ware mehr. Das gilt auch für GB-Ware, dies sich in der EU befindet oder schon verbaut ist. Der Zoll hat hierzu umfassende Informationen veröffentlicht. Für Unternehmen bedeutet das unter anderem, dass Produkte möglicherweise die EU-Ursprungseigenschaft verlieren oder dass neu kalkuliert werden muss. Diese Regel gilt auch für Ware aus Nordirland, für diese Ware kann keine Lieferantenerklärung ausgestellt werden.

Kann ich beim Export nach GB eine Ursprungserklärung abgeben?

Ja, mit dem Handelsabkommen gibt es im Verhältnis zu GB präferenzberechtigte Waren. Für diese können Unternehmen Ursprungserklärungen auf Handelsdokumenten ausstellen. Es muss aber keine Erklärung abgegeben werden, es ist immer eine Entscheidung des Exporteurs, es sei denn, es ist vertraglich vereinbart.

Gibt es für britische Ursprungswaren Änderungen im Ursprungszeugnis?

GB ist kein Mitglied der EU mehr. Daher lautet auf Ursprungszeugnissen die Ursprungsangabe für GB-Ursprungsware „Vereinigtes Königreich” oder „United Kingdom” ohne den Zusatz „Europäische Union”. Die Bezeichnung Großbritannien ist möglich, allerdings fehlt dann ein Teil des Vereinigten Königreichs, nämlich Nordirland. Ab 2021 gelten schrittweise strengere Maßstäbe für die Ursprungsnachweise. Nachweise auf Basis des EU-UK-Abkommens werden für Ursprungszeugnisse anerkannt, das ist in der Regel die Erklärung zum Ursprung aus GB.

Kann ich für GB ein Carnet ATA verwenden?

Ja, seit 1. Januar 2021 kann für die vorübergehende Verwendung von Berufsausrüstung, Messegütern und Warenmustern sowie weiteren Waren das Carnet ATA verwendet werden. Bei Arbeiten in Großbritannien sollte man sich rechtzeitig um alle relevanten Informationen bemühen, soll zum Beispiel eine Maschine gewartet werden, die man selber nicht geliefert hat, kann es kompliziert werden bis hin zum Visa für die Einreise.

Muss für Sendungen unter 1.000 Euro eine elektronische Zollanmeldung erstellt werden?

Nein, die Vereinfachungsregelung gilt auch für Lieferungen ins Vereinigte Königreich. Allerdings bestehen viele Spediteure auf einer Zollanmeldung. Alternativ können für Kleinsendungen ggf. die Rechnungsdaten elektronisch übergeben werden, damit daraus die notwendigen Anmeldungen an der Grenze und für die Hafensysteme generiert werden können.

CE-Kennzeichnung versus UKCA-Kennzeichnung

In der EU gibt es für eine Vielzahl von Waren eine Vorschrift, diese mit dem CE-Kennzeichen zu versehen. Dieses Kennzeichen wird in Großbritannien (ohne Nordirland) durch ein eigenes Konformitätskennzeichen ersetzt, das UKCA (United Conformity Assement). Entgegen den vorherigen Planungen wurde im August 2023 klargestellt, dass das CE-Zeichen unbefristet parallel genutzt werden kann. Bei vorhandenem CE-Zeichen ist also keine zusätzliche Zertifizierung auf Basis der UKCA-Regularien erforderlich. Eine genaue Gegenüberstellung, was für welche Waren zu tun ist, finden Sie auf Seite Using the UKCA marking - GOV.UK

Zahlungen von und nach Großbritannien

Das Vereinigte Königreich bleibt unverändert im SEPA-Zahlungsverkehrsraum und ist weiterhin über SEPA-Überweisungen und SEPA-Lastschriften erreichbar.
Zahlungen sind nicht mehr preisreguliert durch die EU (fallen nicht mehr unter die EU Preis-Verordnung).
Für Zahlungen von und nach Großbritannien können Zahlungsverkehrs- bzw. Auslandsspesen zur Verrechnung kommen.
Betroffen davon sind Zahlungen mit Auftraggeber- oder Empfänger-IBAN beginnend mit „GB“ (Großbritannien und Nordirland) oder „GI“ (Gibraltar) und Zahlungen mit Auftraggeber- oder Empfänger-BIC mit „GB“ oder „GI“ an der fünften/sechsten Stelle.
Kunden müssen zusätzlich beachten, dass aufgrund der Geldtransfer-Verordnung bei Überweisungen und Lastschriften außerhalb des EU-/EWR-Raumes die vollständigen Zahlerdaten anzugeben sind (Name und vollständige Adresse des Zahlungspflichtigen).
Bei Lastschriften sind die kompletten Daten des Zahlungspflichtigen vom Lastschrifteneinreicher zwingend anzugeben (vollständiger Name und Adresse des Zahlers).
Dies ist eventuell bei Rechnungsstellung zu beachten, dass anfallenden Gebühren in den Endpreis mit einzurechnen sind oder im Vorfelde zu klären ist, wer die zusätzlichen Kosten trägt.

Kennzeichnung bestimmter Milch-Produkte mit “Not for EU”

Seit dem 1. Oktober 2024 müssen bestimmte Produkte aus dem Milchbereich eine Kennzeichnung tragen “Not for EU”. Dies könnte bedeuten, dass nur für den Export nach Großbritannien (außer Nordirland) eine besondere Packung erforderlich wäre.
  • Vollmilch
  • Buttermilch oder Sahne
  • Molke
  • Butter
  • Butteröl
  • Kaseine
  • wasserfreies Milchfett (AMF)
  • Käse
  • Joghurt
  • Kefir
  • Eiscrem
  • Pasteurisierte Milch
Durch die Wahl am 04. Juli in Großbritannien könnten aber noch wieder Änderungen erfolgen, da die Gesetzgebung durch die alte Regierung erfolgte.
Weitere Informationen zum Brexit gibt es auf der Website der Deutsch-Britischen Handelskammer.