Wirtschaft International

Änderungen bei CBAM-Waren im EIDR-Verfahren

Es kommt ab dem 01.06.2026 zur Einführung des Systems CERTEX, wodurch bestimmte EIDR-Verfahren (Anschreibeverfahren) auch bei CBAM-Waren angewendet werden können. Eine Einfuhr durch Anschreibung in der Buchführung des Anmelders ist weiterhin jedoch nicht möglich.
Bei der Einfuhr in die EU gibt es als Verfahrenserleichterung unterschiedliche Formen des Anschreibeverfahrens (EIDR) mit Gestellungsbefreiung: Die Überlassung der Waren erfolgt entweder nach Anschreibung in der Buchführung des Anmelders, nach einer Zollanmeldung und Fristablauf oder nach einer aktiven Freigabemeldung des Einfuhrzollamtes.
Für CBAM-Waren ist die Nutzung der Bewilligung der Anschreibung in der Buchführung des Anmelders mit Gestellungsbefreiung nicht zulässig, da eine Zugriffsmöglichkeit durch den Zoll vor der rechtlichen Fiktion der Überlassung der Ware fehlt.
Zum 1. Juni 2026 findet die Inbetriebnahme der EU-Schnittstelle „CERTEX“ (Certificate Exchange) statt, über die der automatisierte Dokumentenabruf auch für die der CBAM-VO zugehörigen TARIC-Unterlagencodierungen erfolgt.
Relevante Zollanmeldungen für Waren, die der CBAM-VO unterliegen, können der EU-Schnittstelle CERTEX nur zugeführt werden, wenn sie ab 01.06.2026 entweder im Normalverfahren, im vereinfachten Anmeldeverfahren (SDE) oder im Anschreibeverfahren (Überlassung durch die Zollstelle oder Überlassung mit Fristablauf) abgegeben werden. Bestehende Bewilligungen werden durch die Hauptzollämter aktuell angepasst.
In diesem System ist die Überlassung nur während der Öffnung der Zollämter möglich. Die IHK-Organisation hat die Generalzolldirektion und TAXUD bereits kontaktiert, um Lösungsmöglichkeiten für größere Flexibilität zu finden.