Statistik

Intrastat: Erfassung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs

Mit den Intrastat-Meldungen wird der tatsächliche Warenverkehr von Unionswaren zwischen den 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union statistisch erfasst. Die aus den einzelnen Intrastat-Meldungen erstellte Intrahandelsstatistik dient dazu, aktuelle Daten über den innergemeinschaftlichen Handel Deutschlands bereitzustellen.
Brexit-Hinweis:
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland (VK) ist zum 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Seit 1. Januar 2021 sind im Warenverkehr mit Großbritannien anstelle der Intrastat-Meldungen Zollanmeldungen erforderlich. Für Lieferungen nach Nordirland hingegen ändert sich nichts: Es sind weiterhin Intrastat-Meldungen erforderlich, der entsprechende Ländercode lautet XI.

Wer ist zur Auskunft mittels Intrastat verpflichtet?

Vereinfacht gilt: Im Versendungsfall ist in der Regel derjenige auskunftspflichtig, der eine innergemeinschaftliche Lieferung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausführt. Entsprechend ist im Eingangsfall grundsätzlich derjenige auskunftspflichtig, der einen innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des UStG tätigt. Privatpersonen sind nicht meldepflichtig. Das kann dazu führen, dass die liefernden Unternehmen zusätzlich zur Versendung auch den Eingang im EU-Ausland melden müssen.
Bei Reihengeschäften wären das der Versender und der Empfänger der Ware, nicht aber der Zwischenhändler. Eingangsmeldungen können auch erforderlich sein bei Importen aus Drittländern, sofern die zollrechtlliche Importabfertigung nicht in Deutschland sondern beispielsweise in den Niederlanden stattfindet (Verfahren 42). Dasselbe gilt für Lieferungen in ein Konsignationslager: Sofern der Zulieferer im Lagerland nicht steuerlich registriert ist (Vereinfachungsregel, durch Quick Fixes für die Umsatzsteuer seit 2020 EU-weit), muss der Abnehmer eine Eingangsmeldung abgeben.
Die Meldungen erfolgen monatlich, für Versendungen und Eingänge getrennt. Jeder Auskunftspflichtige kann sich bei der Abgabe der Intrastat-Meldung durch einen Dritten, der allerdings in der EU ansässig sein muss, vertreten lassen.

Gibt es eine Bagatellgrenze für Intrastat-Meldungen?

Von der Meldepflicht sind in Deutschland umsatzsteuerpflichtige Unternehmen befreit, deren Versendungen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Eingänge aus anderen EU-Mitgliedstaaten den Wert von 500.000 Euro (Versendungen) bzw. 800.000 Euro (Eingänge) im Vorjahr nicht überschritten haben. Es muss nur die Verkehrsrichtung gemeldet werden, für die die Meldeschwelle überschritten worden ist. Wird diese Wertgrenze erst im laufenden Kalenderjahr überschritten, so beginnt die Meldepflicht mit dem Monat, in dem die Schwelle überschritten wurde. Die Meldeschwellen in anderen EU-Mitgliedsstaaten sind unter 6. erfasst.
Eine Bagatellgrenze für Produkte von geringem Wert wird in der Intrastat in Deutschland nicht angewendet.

Welche Warenverkehre müssen nicht bei Intrastat gemeldet werden?

Anhang 4 des Leitfadens zur Intrahandelsstatistik enthält eine Befreiungsliste. Unter anderem sind bestimmte vorübergehende Warenverkehre bis zu einer Dauer von 24 Monaten von Meldungen befreit (zum Beispiel Miete, operate Leasing), ebenso Reparaturverkehre und Berufsausrüstung. Lohnveredelungen hingegen müssen gemeldet werden. Die Abgrenzung und die Einzelheiten finden sich unter den Punkten 9.5 und 9.6 des Leitfadens.

Welche Befreiungen von der allgemeinen Meldepflicht gibt es?

Privatpersonen sind grundsätzlich von der Intrastat-Meldeverpflichtung befreit. Allerdings sind Waren, die inländische Unternehmen an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten gesandt haben, sowie Eingänge von Waren, die von Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten an deutsche Unternehmen gesandt werden, grundsätzlich durch das inländische Unternehmen anzumelden. Umsätze mit privaten Selbstabholern (Ladentisch-Verkäufe) sind hingegen nicht meldepflichtig

Wie erfolgen die Meldungen an Intrastat?

Die Meldungen erfolgen monatlich und können nur elektronisch abgegeben werden, entweder per Formularmeldung/IDEV oder bei großen Datenmengen empfehlenswert mit eStatistik.core

Welche Änderungen gibt es bei der Außenhandelsstatistik?

- gültig für Meldungen zum Warenverkehr im Kalenderjahr 2026 -
Das für das Jahr 2026 gültige Warenverzeichnis für die Außen­handelsstatistik (WA) beinhaltet die zum 1. Januar 2026 in Kraft getretenen Änderungen der Kombinierten Nomenklatur (KN), die jährlich durch Ver­ordnung (VO) der Kommission der Euro­pä­ischen Union (EU) rechtswirksam festgelegt werden. Das WA dient der Klassi­fizierung der Waren für die Statistik des Waren­verkehrs mit den Mitglied­staaten der EU (Intrahandel) und mit den Drittländern (Extrahandel) und ist damit die Grundlage für die Darstellung von Außen­handels­ergebnissen in tiefer fachlicher Gliederung. Für den von den beteiligten Unternehmen zu meldenden Warenverkehr im Kalenderjahr 2026 ist ausschließlich das WA 2026 gültig.
Sind Sie noch zu Meldungen für Vorjahr verpflichtet, gilt weiterhin das WA für das Vorjahr.

Wann und wie sind fehlerhafte Intrastat-Meldungen zu berichtigen?

Intrastat-Meldungen, die sich nach Übertragung an das Statistische Bundesamt als fehlerhaft herausstellen, sind grundsätzlich zu berichtigen, wenn sie das laufende oder vorangegangene Kalenderjahr betreffen. Es sind nur Angaben zu korrigieren, die im Zeitpunkt der Anmeldung objektiv unzutreffend waren (z. B. Anmeldung einer anderen als der gelieferten Ware), nicht dagegen später eingetretene Änderungen (z. B. spätere Vertragsänderungen, Skonti oder Mengenrabatte am Jahresende).
Angaben in den Feldern „Rechnungsbetrag" bzw. „Statistischer Wert" müssen nur korrigiert werden, wenn sich der ursprüngliche Wert durch die Korrektur um mehr als 5.000 Euro verändert. Angaben in den Feldern „Eigenmasse" und „Besondere Maßeinheit" müssen nur korrigiert werden, wenn sich die ursprüngliche Menge durch die Korrektur um mehr als 10 Prozent verändert. Angaben in den übrigen Feldern müssen nur korrigiert werden, wenn der Rechnungsbetrag bzw. der Statistische Wert der betreffenden Warenposition höher ist als 5.000 Euro.
Wichtiger Hinweis: Falls ganze Meldedateien gelöscht oder eine große Anzahl von Positionen berichtigt werden müssen, ist das Statistische Bundesamt unverzüglich zu informieren unter Telefonnummer +49 (0)611 75-4525. Beschreiben Sie die durchzuführende Änderung und geben Sie bitte den Meldeweg (Onlinemeldung via IDEV / eSTATISTIK.core oder Datenträgermeldung), die Online-Kennung mit der online gemeldet wurde, die Materialnummer und das Meldedatum der Datei an.

Welche Meldeschwellen gelten bei Intrastat in der EU?

Die EU schreibt eine einheitliche Erfassungsquote je Land und Verkehrsrichtung vor, deswegen kommt es in den einzelnen Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Meldeschwellen. Die Meldeschwelle bedeutet, dass zum Beispiel ein belgisches Unternehmen Versendungsmeldungen ab einem innergemeinschaftlichen Jahresumsatz von 1.000.000 Euro (Versendungen in die anderen 26 Mitgliedstaaten) abgeben muss. Eingangsmeldungen muss das belgische Unternehmen ab einem Umsatz von 1.500.000 Euro abgeben.