Einfuhrzölle und Rückverfolgbarkeit
EU-Schutzmaßnahmen für Stahlindustrie
Die Stahlindustrie der Europäischen Union steht vor kritischen Herausforderungen, die ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem Weltmarkt schwächen und ihre langfristige Rentabilität gefährden, was hohe Risiken für das Fortbestehen der Branche und ihre Fähigkeit zu neuen Investitionen mit sich bringt. Daher der Vorschlag zum Schutz des Stahlsektors der Europäischen Kommission, der ein Teil des EU-Aktionsplans für Stahl und Metall ist.
Quoten und Zölle
Verringerung der Stahlkontingenten um 47 Prozent
Die EU-Kommission schlägt für bestimmte Stahlprodukte eine Begrenzung der zollfreien Einfuhrmengen auf 18,3 Millionen Tonnen pro Jahr. Die Zollkontingente werden auf Quartalsbasis verwaltet.
Verdoppelung des Nichtquotenzollsatzes
Wenn die entsprechende Zollkontingentsmenge ausgeschöpft ist oder die Einfuhr bestimmter Warenkategorien nicht unter die entsprechenden Zollkontingente fällt, so unterliegen die Einfuhren bestimmten Warenkategorien einem Wertzollsatz von 50 Prozent.
Im ersten Anwendungsjahr nicht ausgeschöpfte Einfuhrkontingente für alle Produktkategorien können von einem Quartal auf das nächste übertragen werden.
Ab dem zweiten Jahr wird die Kommission auf der Grundlage bestimmter Kriterien entscheiden, ob eine solche vierteljährliche Übertragung zugelassen werden soll.
Ausnahmen
Waren mit Ursprung in Norwegen, Island oder Liechtenstein gehören zu den Ausnahmen.
Betroffene Waren mit Angabe des KN-Codes sowie die spezifische Menge an Zollkontingenten für jede Warenkategorie sind in den Anhängen I und II des Verordnungsvorschlags aufgeführt.
Neue Ursprungsregeln
Stärkung der Rückverfolgbarkeit der Stahlmärkte: “Melt and Pour” Regel
Für die Zwecke der Verordnung ist das Land zu ermitteln, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl geschmolzen und gegossen wird. Ziel ist es, Umgehungen durch die Verarbeitung in Drittländern zu verhindern und die Transparenz der Lieferkette zu verbessern.
Das Land des „Schmelzens und Gießens“ ist der ursprüngliche Ort, an dem Rohstahl und -eisen zunächst in flüssiger Form in einem Stahl- oder Eisenschmelzofen hergestellt und anschließend in ihren primären festen Zustand gegossen werden.
Zum Zeitpunkt der Einfuhr muss der Einführer geeignete Nachweise vorlegen, zum Beispiel ein Werkszertifikat zum Nachweis des Landes, in dem der bei der Herstellung der Ware verwendete Stahl „geschmolzen und gegossen“ wurde.
Umsetzung und aktueller Stand
Die neue Verordnung wird die derzeitigen auslaufenden EU-Stahlschutzmaßnahmen ersetzen und sollte am 1. Juli 2026 in Kraft treten.
Der Vorschlag der Kommission unterliegt dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren.
Am 13.April 2026 haben das Europäische Parlament und der Rat eine vorläufige Einigung über eine Verordnung erzielt. Die vorläufige Einigung wird nun den Vertretern der Mitgliedstaaten im Rat und dem Europäischen Parlament zur Billigung vorgelegt.
Weiterführende Informationen
- (EU-Kommission) Press Release
- (EU-Kommission) Question and answers
- (EU-Kommission) Vorschlag für die Verordnung - Register of Commission Documents - COM(2025)726
Quelle: EU-Kommission
