Erleichterungen bei Berichts- und Sorgfaltspflichten

Die EU-Kommission hat am 26. Februar 2025 einen sog. Omnibus-Entwurf (I) zur Änderung der Nachhaltigkeitsberichterstattungsrichtlinie (CSRD), der Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) und der Verordnung zum Grenzausgleichsmechanimus (CBAM) vorgelegt. Mit den Vorschlägen sollen die Berichts- und Sorgfaltspflichten deutlich abgemildert werden.

Vorschläge zur Änderung der CSRD

Die Vorschläge der EU-Kommission vom 26. Februar umfassen zwei getrennte Verfahren:
Mit der sogenannten „Stop the Clock“-Regelung soll der Anwendungszeitpunkt für Unternehmen, die erstmals für das Geschäftsjahr 2025 oder später berichten müssten, um zwei Jahre verschoben werden. Diese Regelung wird im Eilverfahren beschlossen werden, so dass diese bereits zur Jahresmitte rechtskräftig werden könnte.
Mit der Verschiebung soll in erster Linie Zeit für das reguläre Gesetzgebungsverfahren gewonnen werden, um inhaltliche Änderungen an der CSRD zu verabschieden. Diese sind Gegenstand eines zweiten Kommissionsvorschlags. Die wesentlichen Punkte im Überblick:
  • Änderung der Schwellenwerte: Große Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeiter und entweder mehr als 50 Mio. EUR Nettoumsatz oder mehr als 25 Mio. EUR Bilanzsumme sollen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung verpflichtet werden.
    • Unternehmen unterhalb der Schwellenwerte und kapitalmarktorientierte KMU sollen nicht mehr nachhaltigkeitsberichterstattungspflichtig nach der CSRD sein.
    • Berichtspflichtige Unternehmen mit einem Nettoumsatz über 450 Mio. EUR müssen die Angaben nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung vornehmen. Unternehmen mit geringerem Umsatz können optional Taxonomie-Angaben machen.
  • Reduzierung des Berichtsinhalts: Die European Sustainability Reporting Standards (ESRS) sollen mit dem Ziel der Reduzierung der Datenpunkte überarbeitet werden; auf sektorspezifische Standards soll verzichtet werden.
  • Prüfung: Es soll nur eine Prüfung mit begrenzter Prüfungssicherheit geben.
  • Trickle-Down-Effect: Der Voluntary Standard for SMEs (VSME) soll als Value Chain Cap in der CSRD verankert werden. Unternehmen, die mittels des VSME Informationen über ihre Wertschöpfungskette abfragen, sollen damit ihren Verpflichtungen nach der CSRD nachkommen können.

Vorschläge zu Änderung der CSDDD

Auch für die Europäische Lieferkettenrichtlinie wird eine Verschiebung der Anwendung vorgeschlagen. Die erste Anwendungsstufe für sehr große Unternehmen soll entfallen, so dass die Regelungen der CSDDD erst im Juli 2028 erstmals anzuwenden sind, zunächst von Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz. Inhaltlich sollen u. a. die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht vereinfacht werden (Konzentration der systematischen Sorgfaltspflicht auf unmittelbare Geschäftspartner, Verringerung der Häufigkeit der regelmäßigen Bewertungen der Geschäftspartner von jährlich auf fünf Jahre, mit Ad-hoc-Bewertungen, wo dies erforderlich ist). Außerdem soll die zivilrechtliche Haftung entfallen.

Vorschläge zur Änderung von CBAM

Neben einigen Vereinfachungen, u. a. bei der Verwendung von Standardwerten und der Berechnung und Berichterstattung der Emissionen, sieht das Omnibus-Paket eine mengenmäßige de-minimis-Schwelle von 50 Tonnen (netto Warengewicht) pro Jahr für die Summe aller CBAM-Waren vor (ausgenommen Strom und Wasserstoff). Damit sollen laut EU-Kommission 90 Prozent der Einführenden von den CBAM-Verpflichtungen befreit werden, trotzdem bleiben 99 Prozent der CO2-Emissionen abgedeckt.
Alle Vereinfachungsvorschläge müssen noch vom EU-Parlament und dem EU-Rat angenommen werden.
Es zeichnet sich bereits jetzt ab, dass die inhaltlichen Änderungen im EU-Parlament hochumstritten sind. Widerstand kommt dabei nicht nur aus den Fraktionen der Grünen und S&D (Sozialdemokraten), sondern auch in der EVP (Christdemokraten) gibt es Kritik an einer zu weitgehenden Aufweichung der Berichts- und Sorgfaltspflichten.