Stärkung des inländischen Handels
Temu, Shein & Co: Wegfall der 150 Euro-Zollbefreiung
Mit Blick auf den stark gestiegenen Zustrom unverzollter E-Commerce-Kleinsendungen aus Fernost hat der Europäische Rat am 11.02.2026 neue Zollvorschriften für Waren in kleinen Paketen, die in die EU eingeführt werden, formell gebilligt. Die neuen Vorschriften reagieren auf die Tatsache, dass solche Pakete derzeit zollfrei in die EU eingeführt werden, was zu unlauterem Wettbewerb für EU-Verkäufer führt.
Die EU will damit entschiedener gegen Billigimporte von vorwiegend asiatischen Handelsplattformen wie Temu und Shein vorgehen. Die EU-Finanzminister einigten sich in Brüssel darauf, die Zollbefreiung für Pakete aus Drittstaaten mit einem Wert von weniger als 150 Euro aufzuheben. Gleichzeitig kündigte die EU die Prüfung einer einheitlichen Paketpauschale für Kleinsendungen an. Ziel ist es, Wettbewerbsverzerrungen im Onlinehandel zu reduzieren und die Zollabwicklung zu vereinfachen.
Was ist der Hintergrund zur Zollfreigrenze?
Der Onlinehandel mit günstigen Waren aus Drittstaaten – insbesondere über Plattformen wie Temu oder Shein – ist in den vergangenen Jahren stark angestiegen. Viele dieser Sendungen bleiben zollfrei, da sie unter der bisherigen Wertgrenze liegen. Die EU und auch die DIHK sehen darin eine Wettbewerbsverzerrung zulasten europäischer Anbieter. Mit der Abschaffung der Freigrenze und der Einführung einer standardisierten Pauschalgebühr soll künftig jede Sendung, unabhängig vom Warenwert, einer Abgabe unterliegen.
Laut Angaben des Europäischen Parlaments wurden im Jahr 2024 rund 4,6 Milliarden Niedrig-Wert-Sendungen (unter 150 Euro) in die EU importiert. Das entspricht etwa 12 Millionen Paketen pro Tag. Von diesen Importpaketen kamen 91 % aus China, insbesondere über Plattformen wie Temu und Shein. Zugleich stellt der Bundestagsausschuss für Digitales fest, dass täglich rund 400.000 Paketen pro Tag allein aus China nach Deutschland gelangen.
Welche Neuerungen sind bei der Zollfreigrenze geplant?
Die Vereinbarung hebt die schwellenwertbasierte Zollbefreiung für Pakete mit einem Wert von weniger als 150,- EUR auf, die in die EU eingeführt werden. Zolltarife werden daher für alle Waren gelten, die in die EU eingeführt werden, sobald der EU-Zolldatenhub – der derzeit im Rahmen einer umfassenderen grundlegenden Reform des Zollrahmens diskutiert wird – in Betrieb genommen wird. Dies wird derzeit für 2028 erwartet.
Bis dahin haben sich die EU-Mitgliedstaaten darauf geeinigt, einen vorläufigen pauschalen Zollsatz von 3,- EUR auf Artikel in kleinen Paketen mit einem Wert von weniger als 150,- EUR, die direkt an Verbraucher in der EU versandt werden, einzuführen. Ab dem 1. Juli 2026 wird der Zoll auf jede einzelne Ware (item) erhoben, die anhand ihrer „Zollunterpositionen“ (HS 6-Steller) in einem Paket identifiziert wird.
Beispiel: Ein Paket enthält 1 Paar Skistiefel und 2 Paar Hausschuhe. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Tarifunterpositionen enthält das Paket zwei verschiedene Waren, sodass 6 € Zoll zu entrichten sind.
Der vorläufige pauschale Zollsatz von 3,- EUR wird vom 1. Juli 2026 bis zum 1. Juli 2028 auf jede Artikelkategorie erhoben, die in einem Kleinpaket in die EU eingeführt wird, und kann gegebenenfalls verlängert werden. Sobald der neue EU-Zolldatenhub (EUCDH) in Betrieb ist, wird dieser vorläufige Zollsatz durch die normalen Zolltarife ersetzt.
