Verbot von TPO in UV-Gelen und Gel-Lacken

Am 1. September 2025 trat eine bedeutende Änderung für die Kosmetikbranche in Kraft: Der Einsatz des Stoffes Trimethylbenzoyl Diphenylphosphinoxid (TPO) in kosmetischen Produkten ist in der gesamten Europäischen Union verboten. Besonders betroffen sind Nagelstudios, Kosmetikinstitute und andere Anbieter körpernaher Dienstleistungen, die UV-härtende Nagelprodukte verwenden.

Was ist TPO?

TPO ist ein sogenannter Photoinitiator, der in UV-Gelen und Gel-Lacken eingesetzt wird, um die Aushärtung unter UV-Licht zu ermöglichen. Er war bislang in Konzentrationen bis zu 5 % für die gewerbliche Verwendung zugelassen. Seine Funktion ist essenziell für die Stabilität und Haltbarkeit künstlicher Fingernägel.

Warum wurde TPO verboten?

Die Europäische Kommission hat TPO als CMR-Stoff der Kategorie 1B eingestuft – das bedeutet, er gilt als reproduktionstoxisch, also potenziell schädlich für die Fortpflanzungsfähigkeit und die Entwicklung ungeborener Kinder. Diese Einstufung basiert auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und toxikologischen Bewertungen durch das SCCS (Scientific Committee on Consumer Safety).

Rechtliche Grundlage

Das Verbot basiert auf der Verordnung (EU) 2025/877, welche die Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 ergänzt. TPO wurde in Anhang II der Kosmetikverordnung aufgenommen – dem Verzeichnis verbotener Stoffe. Gemäß Artikel 15 der Kosmetikverordnung dürfen Stoffe mit CMR-Einstufung nicht in kosmetischen Mitteln verwendet werden.

Was bedeutet das für die Praxis?

Für Kosmetikstudios und Nagelstudios:
  • Seit dem 1. September 2025 dürfen keine TPO-haltigen Produkte mehr verwendet werden – auch nicht, wenn sie vor dem Stichtag gekauft oder gelagert wurden.
  • Es gibt keine Übergangsfrist. Auch die unentgeltliche Weitergabe oder Verwendung ist untersagt.
  • Die Anwendung solcher Produkte gilt als „Bereitstellung auf dem Markt“ im Sinne der Kosmetikverordnung und ist damit verboten.
Für Händler und Importeure:
  • Der Verkauf und das Inverkehrbringen von TPO-haltigen kosmetischen Mitteln ist seit dem Stichtag untersagt – unabhängig vom Herstellungsdatum.
  • Auch Restposten und Lagerbestände dürfen nicht mehr vertrieben werden.
  • Ein Inverkehrbringen kann erhebliche Strafen bis zu 50.000 Euro (im Wiederholungsfall bis zu 100.000 Euro) nach sich ziehen.

Kennzeichnung und Alternativen

TPO ist unter der INCI-Bezeichnung „Trimethylbenzoyl Diphenylphosphine Oxide“ und der CAS-Nummer 75980-60-8 gelistet. Beim Einkauf sollte gezielt auf TPO-freie Alternativen geachtet werden. Viele Hersteller haben bereits auf alternative Photoinitiatoren umgestellt, die ähnliche Aushärtungseigenschaften bieten.
Handlungsempfehlungen für Betriebe
  • Sortiment prüfen: Identifizieren Sie TPO-haltige Produkte und ersetzen Sie diese unverzüglich.
  • Lieferanten kontaktieren: Lassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass Produkte TPO-frei sind.
  • Mitarbeitende informieren: Schulungen und interne Anweisungen zur Produktauswahl und Anwendung sind sinnvoll.
  • Kundinnen und Kunden aufklären: Transparente Kommunikation stärkt das Vertrauen und schützt vor gesundheitlichen Risiken.

Fazit

Das TPO-Verbot stellt die Branche vor Herausforderungen, bietet aber auch die Chance, die Produktsicherheit und das Vertrauen der Kundschaft zu stärken. Die IHK Elbe-Weser empfiehlt allen betroffenen Betrieben, sich mit dem Thema intensiv auseinanderzusetzen und die Umstellung aktiv zu gestalten.