Neue Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland
Zum 1. Januar tritt eine neue Vorgabe im Aufenthaltsgesetz in Kraft. Nach § 45c müssen Arbeitgebende Personen aus Drittstaaten spätestens am ersten Tag der Arbeitsaufnahme in Textform darauf hinweisen, dass sie eine Information oder Beratung nach § 45b (Beratungsangebot “Faire Integration”) in Anspruch nehmen können. Dabei sind die aktuellen Kontaktdaten der am Arbeitsplatz nächstgelegenen Beratungsstelle anzugeben.
Die Beratung nach § 45b AufenthG ist ein unabhängiges Angebot für im Ausland angeworbene Beschäftigte aus Drittstaaten. Sie dient der Klärung von Fragen zum Arbeitsvertrag, zu Rechten und Pflichten im Beschäftigungsverhältnis sowie zu weiteren Themen rund um Aufenthalt und Integration. Ziel ist es, Transparenz zu schaffen und mögliche Risiken, etwa durch unklare Vertragsbedingungen oder fehlende Informationen, zu verringern.
Mit der neuen Informationspflicht sollen Beschäftigte besser über ihre Möglichkeiten aufgeklärt werden. Arbeitgebende müssen daher sicherstellen, dass der Hinweis rechtzeitig, vollständig und nachvollziehbar erfolgt. Empfehlenswert ist eine schriftliche Übergabe des Hinweises gemeinsam mit den Unterlagen zum Arbeitsbeginn.
Die Regelung gilt für alle Arbeitgebenden, die Personen aus Drittstaaten anwerben oder einstellen. Sie soll einen fairen und transparenten Einstieg in das Arbeitsverhältnis fördern und zur Fachkräftegewinnung beitragen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) stellt ein Merkblatt für Arbeitgeber (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 289 KB) sowie Mustervorlagen für ein entsprechendes Informationsblatt für Arbeitnehmer wahlweise mit Empfangsbestätigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 276 KB) oder ohne Empfangsbestätigung (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 493 KB) zur Verfügung.
