Auslandspraktikum während der Ausbildung
Gesetzliche Regelung
Auszubildende haben unter bestimmten Voraussetzungen und nur in Abstimmung mit dem Ausbildungsbetrieb die Möglichkeit, bis zu einem Viertel ihrer Ausbildungszeit im Ausland zu verbringen. Ein Anspruch hierauf besteht nicht. Auslandsaufenthalte können beispielsweise in Form eines Praktikums in einem ausländischen Betrieb absolviert werden. Dabei ist es wichtig, dass die im Ausland erworbenen Kenntnisse im Wesentlichen dem Gegenstand der inländischen Ausbildung entsprechen (§ 2 Abs. 3 BBiG).
Darüber hinaus können Auslandsaufenthalte durchgeführt werden, die den Erwerb und Ausbau von Sprachkenntnissen oder sonstiger zusätzlicher Kompetenzen auf persönlicher und fachlicher Ebene fördern. Ein Ausbildungsabschnitt im Ausland kann im Rahmen eines Gruppenaustauschs stattfinden oder individuell organisiert werden und ist grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt möglich. Es empfiehlt sich ein Auslandsaufenthalt nach der Zwischenprüfung bzw. der Abschlussprüfung Teil 1.
Freistellung vom Betrieb
Ein Mobilitätsprojekt kann nur durchgeführt werden, wenn der Betrieb den Auszubildenden freistellt. Eine Verrechnung mit Urlaubsansprüchen ist nicht zulässig. Das Auslandspraktikum ist ein im Ausland absolvierter Ausbildungsabschnitt zu Lernzwecken. Er ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Das Ausbildungsverhältnis wird weder unterbrochen noch aufgrund des Auslandsaufenthaltes verlängert.
Vertragliche Vereinbarungen
Sind sich die Parteien einig, wird jeder Auslandsaufenthalt als Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte in den Ausbildungsvertrag aufgenommen. Dies kann auch nachträglich, also während der laufenden Ausbildung erfolgen. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auslandsaufenthalt der zuständigen Kammer anzuzeigen.
Für einen längeren Auslandsaufenthalt (mehr als acht Wochen) ist neben der Zusatzvereinbarung zum Berufsausbildungsvertrag ein gesonderter Vertrag zwischen dem Auszubildenden, dem Ausbildungsbetrieb und dem aufnehmenden Betrieb im Ausland erforderlich. Hierfür kann z. B. die Lernvereinbarung, die im Rahmen einer Erasmus+-Förderung ausgestellt wird, genutzt werden. Darüber hinaus benötigt die IHK vom Betrieb einen aktualisierten Ausbildungsplan, der den Auslandsaufenthalt berücksichtigt und eine inhaltliche und zeitliche Gliederung der Mobilitätsphase beinhaltet.
Es empfiehlt sich, einen Vertrag zwischen dem entsendenden Betrieb (Ausbildungsbetrieb), dem aufnehmenden Betrieb (Praktikumsbetrieb) und dem Auszubildenden zu schließen.
Ausbildungsvergütung
Die Pflicht zur Zahlung der Ausbildungsvergütung bleibt während des Auslandsaufenthaltes bestehen. Gegebenenfalls kann mit dem aufnehmenden Betrieb vereinbart werden, dass dieser einen Teil der Vergütung übernimmt.
Kosten: Die Kosten des Auslandsaufenthaltes (zum Beispiel Reise- und Unterbringungskosten) sind grundsätzlich vom Auszubildenden zu tragen. Der Ausbildungsbetrieb kann die Kosten ganz oder teilweise übernehmen, eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht. Es gibt eine Vielzahl von Förderprogrammen, über die die Auszubildenden Zuschüsse erhalten können.
Förderprogramm Erasmus+: Auszubildende in der Erstausbildung und junge Fachkräfte (bis zu einem Jahr nach Abschluss der Erstausbildung) können bei einem Auslandsaufenthalt ab zwei Wochen eine Förderung im Rahmen des EU-Programms Erasmus+ erhalten.
Förderprogramm AusbildungWeltweit: Während der Berufsausbildung können weltweite praxisorientierte Auslandsaufenthalte, die 3 Wochen bis 3 Monate betragen, finanziell durch das Förderprogramm des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) unterstützt werden.
Freistellung von der Berufsschule: Der Auszubildende muss eine Freistellung von der Berufsschule beantragen. Liegt der Auslandsaufenthalt in einem Ferienzeitraum kann die Freistellung entfallen. Im Ausland muss keine vergleichbare Berufsschule besucht werden, der Auszubildende ist aber dazu verpflichtet, den versäumten Unterrichtsstoff selbständig nachzuarbeiten.
Berichtsheft
Die Pflicht zur Führung eines Berichtshefts besteht im Ausland fort.
Versicherungen
Absolvieren Auszubildende einen Lernaufenthalt im Ausland, besteht innerhalb der EU der Schutz der deutschen Sozialversicherung (Renten-, Kranken-, Pflege- und Unfallversicherung) in der Regel weiter. Gleiches gilt für die Haftpflichtversicherung. In Ländern außerhalb der EU besteht der Versicherungsschutz nur dann weiter, wenn es ein entsprechendes Abkommen mit Deutschland gibt.
Der Ausbildungsbetrieb muss einen Antrag bei der Krankenversicherung stellen, um die Entsendung und die Gültigkeit für das entsprechende Land bescheinigen zu lassen (Formular A1). Seit dem 01.07.2019 sind Anträge auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung für einen entsandten Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausschließlich elektronisch zu übermitteln (§ 106 SGB IV). Diese Anträge sind an die jeweils zuständige Stelle (gesetzliche Krankenkasse, Rentenversicherungsträger, Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen) zu senden. Weitere Informationen zum Formular A1 und zum elektronisches Antragsverfahren sind auf der Seite der DVKA zu finden.
Grundsätzlich empfiehlt sich der Abschluss von zusätzlichen Versicherungen (Auslandskrankenzusatzversicherung, private Haftpflicht- und Unfallversicherung). Es gibt eine Reihe von preisgünstigen Kombi-Angeboten verschiedener Versicherungen, die Praktikumsaufenthalte im Ausland absichern. Diese enthalten eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden. Die Auszubildenden sollten sich diesbezüglich von Ihren Versicherungsträgern beraten.
Weitere Informationen zum Thema Unfallversicherungsschutz erhalten Sie bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung.
Zudem sollte die Berufsgenossenschaft über den Auslandsaufenthalt informiert werden.