Weiterbildungsinformationen

Weiterbildungspflicht nach § 34c Abs. 2a GewO und § 15b MaBV

Gewerbetreibende, die sowohl eine Erlaubnis nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO als Immobilienmakler als auch nach § 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter besitzen, müssen sich für beide Tätigkeiten jeweils im Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterbilden. Dies gilt auch für beschäftigte Personen, die unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirken.
Die inhaltlichen Anforderungen an die Weiterbildung sind in Anlage 1 zu § 15b Absatz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung definiert.
Die Nachweise und Unterlagen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden und von der Behörde, die für Erlaubniserteilung zuständig ist (z. B. Gewerbeamt) kann eine unentgeltliche Erklärung angefordert werden, die im Inhalt dem Muster aus Anlage 3 entspricht.
Anforderungen an die Qualität der Weiterbildung: In Anlage 2 ist festgelegt, dass die Weiterbildungsmaßnahme, geplant, systematisch organisiert und die Qualität der Durchführenden sichergestellt sein muss. Grundsätzlich kann die Maßnahme z. B. in Präsenzform, in einem begleiteten Selbststudium (inkl. Lernerfolgskontrolle) und durch betriebsinterne Maßnahmen durchgeführt werden.