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Baugenehmigungen

Unter der Bezeichnung „BauCode NRW“ tritt das Dritte Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung und weitere Vorschriften im Land Nordrhein-Westfalen am 1. September 2026 in Kraft.
Der „BauCode NRW“ hat das Ziel
  • Planungs- und Genehmigungsprozesse zu beschleunigen
  • den Umbau sowie die Umnutzung bestehender Gebäude zu erleichtern
  • Bürokratie abzubauen
  • Verfahren zu digitalisieren
  • Verwaltung entlasten und
  • Eigenverantwortung der Baubeteiligten zu stärken.

Was ist neu in der Landesbauordnung?

  • Die anerkannten Regeln der Technik werden neu ausgerichtet. 90 Prozent der geltenden DIN-Normen sind nicht mehr verpflichtend. Künftig sind bauordnungsrechtlich nur noch die „Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen“ relevant. Das heißt, angewendet werden nur noch die sicherheitsrelevanten DIN-Normen.
  • Die elektronische Bauantragsstellung wird zum Regelfall. Digitalisierte und standardisierte Verfahren beschleunigen die Bearbeitung.
  • Die doppelte Einmessungspflicht entfällt.
  • Umbau und Umnutzung bestehender Gebäude werden erleichtert. In diesem Zusammenhange wird der Prüf- und Nachweismaßstab reduziert.
  • Die Umnutzung von gewerblich genutzten Immobilien in Wohnraum wird einfacher, indem die Anforderungen an Tageslicht, Aufstockung und Umgang mit genehmigten Bestandsgebäuden praxisnäher gestaltet und erleichtert wird.
  • Die Genehmigungsfreistellung von ansonsten genehmigungspflichtigen Bauvorhaben wurde schon 2024 um Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 erweitert. Die Änderung oder Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken wird einschließlich der Errichtung von Dachgauben im Anwendungsbereich des § 34 BauGB genehmigungsfrei gestellt.
  • Bauvorhaben der Verteidigungs- und Sicherheitsinfrastruktur sowie der Ausbau der öffentlichen Infrastruktur werde in ein sogenanntes bauaufsichtliches Zustimmungsverfahren überführt, in dem sie der oberen Bauaufsichtsbehörde zur Kenntnis gebracht werden.
  • Zur Erleichterung der Energiewende werden Anlagen für den Aufbau des Wasserstoffkern- und -Wasserstoffverteilnetzes, sowie für den Transport und die Speicherung von Kohlendioxid aus dem Anwendungsbereich der Bauordnung herausgenommen.
  • Die Errichtung von E-Tankstellen wird bauordnungsrechtlich verfahrensfrei gestellt.
  • Genehmigungsfiktion im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren: wird über einen Bauantrag innerhalb der gesetzlichen Frist nicht entschieden, gilt die Genehmigung unter bestimmten Bedingungen als erteilt.

Wann brauche ich eine Baugenehmigung?

Für Neubauten, die Nutzungsänderung oder den Abbruch von Bauwerken können trotzdem Genehmigungen notwendig sein. Das Bauportal.NRW hilft dabei herauszufinden, ob das geplante Vorhaben genehmigungspflichtig, verfahrensfrei oder genehmigungsfrei ist. Bitte prüfen Sie immer zuerst den Sachverhalt.

IHK und Baugenehmigungsverfahren

Der Einzelhandelserlass Nordrhein-Westfalen regelt den Umgang mit Baugenehmigungen für großflächige Einzelhandelsbetriebe. In diesen Fällen müssen die Kommunen der Bezirksregierung alle Bauantragsunterlagen einreichen. Diese prüft, ob sich das beantragte Vorhaben auf die Ziele der Raumordnung und Landesplanung auswirkt. In diesem Zusammenhang fordert die Bezirksregierung von den Kommunen eine Stellungnahme der IHK, in der die IHK das Vorhaben - insbesondere aus städtebaulicher und absatzwirtschaftlicher Sicht - bewertet.
Allgemeine Fragen zu Baugenehmigungen im IHK-Bezirk Düsseldorf beantwortet Ester Maniecki.
Fragen zu Baugenehmigungsverfahren von Einzelhandelsprojekten beantworten
  • in den Städten des Kreises Mettmann Nadia Mohseni und Marcus Stimler sowie
  • in der Stadt Düsseldorf Sven Schulte