Verkehr
Niedrigwasser: Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot
Die geringere Fahrrinnentiefe führt dazu, dass Binnenschiffe ihre Ladekapazitäten reduzieren müssen und einzelne Streckenabschnitte teilweise nur eingeschränkt oder nicht mehr befahren werden können. Dies kann zu Beeinträchtigungen von Lieferketten und der Versorgung von Industrie, Wirtschaft und Bevölkerung führen.
Für Nordrhein-Westfalen wurde daher eine Ausnahme vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Abs. 3 und 4 StVO sowie vom Samstagsfahrverbot nach der Ferienreiseverordnung erteilt. Die Ausnahme gilt ab sofort bis einschließlich 31. August 2026.
Erfasst sind Beförderungen sowie die damit verbundenen Leerfahrten, die unmittelbar oder mittelbar der Bewältigung der Folgen des Niedrigwassers am Rhein dienen. Großraum- und Schwertransporte sind von der Ausnahme nicht erfasst.
Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Ausnahme ist, dass im jeweiligen Einzelfall ein nachvollziehbarer unmittelbarer oder mittelbarer Zusammenhang zwischen dem Transport und den Auswirkungen des Niedrigwassers am Rhein besteht. Dieser Zusammenhang muss im Falle einer Verkehrskontrolle plausibel dargelegt werden können.
Eine allgemeine Verpflichtung, hierfür bestimmte Unterlagen oder Nachweise im Fahrzeug mitzuführen, besteht nicht. Es wird jedoch empfohlen, geeignete Unterlagen mitzuführen, da diese die Prüfung im Rahmen einer Verkehrskontrolle erleichtern können.
Als Nachweise kommen grundsätzlich Unterlagen in Betracht, aus denen sich der Zusammenhang des Transports mit den Folgen des Niedrigwassers eindeutig oder zumindest plausibel ergibt. Dies können beispielsweise Unterlagen über die Stornierung oder den Ausfall einer ursprünglich vorgesehenen Beförderung auf Binnenwasserstraßen sein.
Unternehmen sollten deshalb darauf achten, dass der Zusammenhang mit der Niedrigwassersituation bei Bedarf gegenüber den Kontrollbehörden nachvollziehbar erläutert und möglichst durch geeignete Unterlagen belegt werden kann.