Förderprogramme
Bildungsscheck 2.0
Ab dem 1. September 2026 ist die Antragstellung des Bildungsschecks 2.0 wieder möglich – dabei gelten neue Anforderungen an die Begründung des Berufsbezugs und die förderfähigen Weiterbildungsangebote.
Im Antragsportal muss der berufliche Bezug der Weiterbildung künftig ausführlicher begründet werden. Antragstellende geben dazu an:
- In welcher Branche sie tätig sind,
- welches berufliche Ziel sie mit der Weiterbildung verfolgen und
- welche Kompetenzen sie erweitern oder vertiefen möchten.
Zusätzlich muss mit einer Ja-/Nein-Angabe bestätigt werden, dass die Weiterbildung nicht zu den ausgeschlossenen Inhalten oder Formaten gehört.
Nicht förderfähige Weiterbildungen werden insbesondere:
- Gesundheitsprävention und persönliche Kompetenzentwicklung,
- Weiterbildungen, deren Inhalte überwiegend privat genutzt werden können,
- nicht anerkannte Pflege- und Gesundheitsweiterbildungen,
- Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,
- Anwendungen von Scientology,
- Weiterbildungen, zu deren Finanzierung der Arbeitgeber verpflichtet ist,
- Einzelcoachings und Veranstaltungen sowie
- der Erwerb einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Motorrad.
Vor der Anmeldung sollten Antragstellende prüfen, ob die geplante Weiterbildung die Fördervoraussetzungen erfüllt.
Wer wird gefördert?
Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und einem zu versteuernden Jahreseinkommen von maximal 50.000 Euro (bei zusammen veranlagten Ehepaaren maximal 100.000 Euro). Bei Antragstellung ist durch die antragstellende Person zu bestätigen, dass für diese Weiterbildung keine anderweitige Förderung beantragt wurde oder beantragt wird.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Ausgaben für die berufsbezogene Weiterbildung von Einzelpersonen, die der beruflichen Kompetenzentwicklung dient. Der Berufsbezug ist bei der Antragstellung anhand von Ziel und Zweck der Weiterbildungsteilnahme sowie den vermittelten Kompetenzen darzulegen.
Wie hoch ist die Förderung?
Gefördert werden (ein Mal pro Kalenderjahr) Ausgaben für die berufsbezogene Weiterbildung von Einzelpersonen. Die Förderung beträgt 50 % der in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtausgaben der beruflichen Weiterbildung, maximal 500 Euro. Ausgaben für eventuell anfallende Fahrten sowie Unterbringung sind nicht förderfähig.
Welche Nachweise sind erforderlich?
- Einkommenssteuerbescheid: Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf der Nachweis nicht älter als zwei Jahre sein (Datum des Dokuments).
- Teilnahmebestätigung (zu verwendender Vordruck wird bei Anmeldung im Portal zur Verfügung gestellt)
- Rechnung des Weiterbildungsanbieters (Wichtig ist, dass die Rechnung auf die teilnehmende Person persönlich ausgestellt ist. Rechnungen mit abweichenden Adressaten können bei der Antragstellung nicht berücksichtigt werden)
Wie kann der Bildungsscheck 2.0 beantragt werden?
Die Antragstellung sollte möglichst zeitnah nach der Teilnahme an der Weiterbildung abgeschlossen werden. Als Richtwert wird ein Abschluss bis Ende 2028 empfohlen.
Prüfen Sie mit dem Schnelltest die Voraussetzung, um Ihre Weiterbildung fördern zu lassen: Link zum Schnelltest
Die Antragsstellung erfolgt unter: https://www.mags.nrw/esf-online-antrag