Bildungsscheck-Richtlinienänderung

Ab dem 1. September 2026 ist die Antragstellung des Bildungsschecks 2.0 wieder möglich – dabei gelten neue Anforderungen an die Begründung des Berufsbezugs und die förderfähigen Weiterbildungsangebote.
Im Antragsportal muss der berufliche Bezug der Weiterbildung künftig ausführlicher begründet werden. Antragstellende geben dazu an:
  • In welcher Branche sie tätig sind,
  • welches berufliche Ziel sie mit der Weiterbildung verfolgen und
  • welche Kompetenzen sie erweitern oder vertiefen möchten.
Zusätzlich muss mit einer Ja-/Nein-Angabe bestätigt werden, dass die Weiterbildung nicht zu den ausgeschlossenen Inhalten oder Formaten gehört.
Nicht förderfähige Weiterbildungen werden insbesondere:
  • Gesundheitsprävention und persönliche Kompetenzentwicklung,
  • Weiterbildungen, deren Inhalte überwiegend privat genutzt werden können,
  • nicht anerkannte Pflege- und Gesundheitsweiterbildungen,
  • Prüfungen und Prüfungsvorbereitungen,
  • Anwendungen von Scientology,
  • Weiterbildungen, zu deren Finanzierung der Arbeitgeber verpflichtet ist,
  • Einzelcoachings und Veranstaltungen sowie
  • der Erwerb einer Fahrerlaubnis für Pkw oder Motorrad.
Vor der Anmeldung sollten Antragstellende prüfen, ob die geplante Weiterbildung die Fördervoraussetzungen erfüllt.