Recht

Gesellschaftsrecht

Wer sich selbstständig macht, muss sich auch für eine Rechtsform entscheiden: GmbH, AG oder was ganz anderes? Und wenn etwa die Rechtsform der GmbH gewählt wird, was muss deren Geschäftsführer beachten?
Die Entscheidung, in welcher Rechtsform ein Unternehmen geführt werden soll, hat neben persönlichen auch finanzielle, steuerliche und rechtliche Konsequenzen. Daher sollten Sie sich bei der Wahl der für Ihren Betrieb rechtlich und wirtschaftlich passenden Rechtsform bereits darüber im Klaren sein, ob Sie Ihr Unternehmen allein oder möglicherweise mit Geschäftspartnern betreiben, ob Sie die persönliche Haftung einschränken, dafür aber teilweise eigenen freien Entscheidungsraum einbüßen möchten oder vielmehr beabsichtigen, Ihr Unternehmen möglichst nach eigenen Vorstellungen zu gestalten, dann aber auch für Gesellschaftsverbindlichkeiten persönlich haftbar gemacht werden können.

Zwei unterschiedliche Gesellschaftsformen

Im Gesellschaftsrecht sind zwei Typen von Gesellschaftsformen zu unterscheiden: Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften
Zu den Personengesellschaften zählen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG), welche abschließend im BGB und HGB geregelt sind.

Unter den Kapitalgesellschaften werden die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und deren Sonderform die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) sowie die Aktiengesellschaft (AG) erfasst. Eine besondere Mischform stellt die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) dar, die sich aus Elementen von Aktiengesellschaft und Kommanditgesellschaft zusammensetzt.
Während das Recht der Kapitalgesellschaften weitgehend zwingender Natur ist, bieten die für Personengesellschaften geltenden Rechtsnormen den Gesellschaftern die Möglichkeit, ihre Beziehungen zueinander nach ihren eigenen Vorstellungen vertraglich zu gestalten. Bei ihnen steht der persönliche Einsatz ihrer Gesellschafter und deren persönliche Haftung sowie fachliche Kompetenz im Vordergrund. Kapitalgesellschaften dagegen zeichnen sich durch ihre regelmäßig bestehende Haftungsbeschränkung ihrer Mitglieder aus. Diese haften den Gesellschaftsgläubigern nicht persönlich und müssen im Allgemeinen nicht mit ihrem Privatvermögen für die Gesellschaftsverbindlichkeiten einstehen; sie sind auch nicht zu Nachschüssen verpflichtet. Bei der KGaA haftet mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern auch persönlich unbeschränkt, während die übrigen nur an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Rechtsform im Handelsregister eingetragen

Mit Ausnahme des nicht eingetragenen Kleingewerbebetriebs und der BGB-Gesellschaft müssen Unternehmen aller Rechtsformen in das Handelsregister eingetragen werden. Es wird in zwei Abteilungen geführt: Abteilung A für eingetragene Kaufleute (e.K. oder e.Kfm. bzw. e.Kfr.) und Personengesellschaften (OHG, KG) und Abteilung B für Kapitalgesellschaften (GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG, KGaA).
Hinweis zur Eintragung der GbR ins Gesellschaftsregister:

Seit Einführung des Gesellschaftsregisters haben Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) die Möglichkeit, sich in das Gesellschaftsregisters eintragen zu lassen.

Eine Pflicht zur Eintragung in das Gesellschaftsregister besteht dabei grundsätzlich nicht (auch zur Erlangung der Rechtsfähigkeit ist die Eintragung keine Voraussetzung). Eine GbR muss sich nur dann in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, wenn sie in ein anderes öffentliches Register eingetragen werden will. Das heißt zur Eintragung in andere öffentliche Register besteht für die GbR ein Voreintragserfordernis im Gesellschaftsregister. Dies betrifft vor allem das Grundbuch, Handelsregister, Aktienregister oder Markenregister.

Daraus folgt zum Beispiel, dass sich eine GbR, die ein Grundstück erwerben will, in das Gesellschaftsregister eintragen lassen muss, um sodann zur Vollendung des Erwerbsvorgangs selbst in das Grundbuch eingetragen zu werden.