Abfallrecht

Die novellierte Abfallverbringungsverordnung

Die Verordnung enthält Regelungen für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen, zu Verbringungen innerhalb der Europäischen Union, zur Ausfuhr aus der EU, zur Einfuhr in die EU und zur Durchfuhr durch die EU aus und in Drittstaaten.

DIWASS als zentrales elektronisches System für die Abfallverbringung ab dem 21. Mai 2026

Alle grenzüberschreitenden Verbringungen haben ab dem 21.05.2026 das von der EU-Kommission betriebene zentrale elektronische System (DIgital WAste Shipment System - DIWASS) zu nutzen. Dies betrifft sowohl Verbringungen mit Notifizierungsverfahren als auch solche mit allgemeinen Informationspflichten.
Demzufolge sind die Anhang VII-Dokumente, Notifizierungs- und Begleitformulare, die jeweils zugehörigen Unterlagen sowie ggf. zu diesen Verbringungen erfolgte Erklärungen, Bestätigungen und Entscheidungen zwingend in elektronischer Form über DIWASS zu übermitteln.

Übergangsvorschriften und wichtige Informationen für die Übergangszeit

Für Notifizierungen, für die von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 eine Empfangsbestätigung erteilt wurde, gelten die Regelungen der Verordnung (EG) 1013/2006 in der Regel weiterhin einschließlich der Papierform (vgl. Art 85 Abs. 3 Verordnung (EU) 2024/1157).
Gemäß Art. 85 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 sind Notifizierungen, für die die zuständige Behörde am Bestimmungsort vor dem 21. Mai 2026 keine Empfangsbestätigung erteilt hat, verpflichtend erneut und ausschließlich in elektronischer Form über DIWASS einzureichen.

Pflicht zum Nachweis der umweltgerechten Bewirtschaftung bei Exporten aus der EU ab dem 21. Mai 2027

Jeder Notifizierende und jeder Veranlasser der Verbringung von grün gelisteten Abfällen muss vor Beginn des Transportes sicherstellen, dass durch eine unabhängige Auditierung nachgewiesen wurde, dass die Empfängeranlage im Nicht-EU-Ausland die Abfälle umweltgerecht bewirtschaftet.
Bei notifizierungspflichtigen Abfallverbringungen ist ein entsprechender Nachweis mit der Notifizierung vorzulegen. Die Auditpflicht kann für Exporte in OECD-Staaten (einschließlich zugehöriger EFTA-Staaten) entfallen, wenn die umweltgerechte Bewirtschaftung in dem jeweiligen Staat durch die EU mittels internationaler Übereinkunft anerkannt wurde.

Wichtige Änderungen zu bestimmten Abfallarten

  • Kunststoffabfälle EU 3011
    • ab 21.05.2026 innerhalb der EU: laut Anhang III tolerierbare Fremdstoffe: 6%
  • Kunststoffabfälle B 30115
    • laut Anhang V Teil 2 tolerierbare Fremdstoffe 2%,
    • ab 21.Mai 2026 in Drittstaaten: Notifizierungspflicht,
    • ab 21. November 2026 in Nicht-OECD-Staaten: Exportverbot,
    • nach dem 21. Mai 2029 kann wieder mit Notifizierung in Nicht-OECD-Staaten verbracht werden, sofern und sobald dies gemäß der „Liste der Staaten, in die Ausfuhren zugelassen sind“ (im Folgenden „Staatenliste“) zulässig ist.
  • Gemischte Siedlungsabfälle
    Die Verbringung von behandelten oder unbehandelten Siedlungsabfällen innerhalb der EU ist nur noch zum Zwecke der Verwertung erlaubt und im Falle einer beabsichtigten Beseitigung generell verboten.
Weiterführende Informationen finden Sie auf der Seite der Bezirksregierung Düsseldorf .

Kontaktperson

Bezirksregierung Düsseldorf:
Für Notifizierungen:
Darja Strathoff
darja.strathoff@brd.nrw.de
+49 211 475 5211