Rechtsrahmen für Verpackungen
Handlungsempfehlung für die europäische Verpackungsverordnung PPWR - was ist zu tun?
Die neue EU-Verpackungsverordnung oder auch Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) gilt seit dem 12. August 2026 und bringt weitreichende Veränderungen und neue rechtliche Vorgaben für die unterschiedlichen Wirtschaftsakteure und Verpackungen mit sich, die Unternehmen im Blick behalten müssen.
- 1. Das Wichtigste zuerst
- 2. Systembeteiligungspflicht bei LUCID
- 3. Unser Rat: Gehen Sie Schritt für Schritt vor
- 4. Betroffene Wirtschaftsakteure (Rollen) und ihre Pflichten
- 5. Eigenmarken und Importe: hier sollten Händler besonders genau hinschauen
- 6. Sie betreiben einen Online-Shop oder versenden Waren?
- 7. Kleinstunternehmen: Es gibt Erleichterungen, aber keine generelle Ausnahme
- 8. Technische Dokumentation und EU-Konformität: Erst die eigene Rolle klären
- 9. Sie liefern direkt an Kunden in andere EU-Länder?
- 10. Was Unternehmen jetzt tun sollten
- 11. Umsetzung der PPWR in den EU-Ländern
- 12. Zukünftige Anforderungen an Verpackungen
- 13. Alle weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen gelten erst ab:
- 14. Gibt es eine Schonfrist?
- 15. Webinaraufzeichnungen: Die PPWR ausführlich erklärt
- 16. Was tut die IHK?
- 17. Aktuell: EU-Konsultation zur PPWR - Machen Sie mit!
Um diese neuen Vorgaben auch in das Verpackungsgesetz zu übernehmen, wurde das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) erarbeitet, das ebenfalls am 12. August 2026 in Kraft tritt.
Hier finden Sie eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Anforderungen.
1. Das Wichtigste zuerst
Für die praktische Umsetzung in Deutschland ist die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) die wichtigste Anlaufstelle. Sie bietet inzwischen eine Rollenprüfung, konkrete Fallbeispiele und Schritt-für-Schritt-Informationen zu LUCID, Systembeteiligung und Datenmeldungen. Wir empfehlen deshalb, für diese Themen direkt mit den Informationen der ZSVR zu arbeiten.
Wie auch bereits nach dem alten Verpackungsgesetz gilt weiterhin, dass sich Hersteller von verpackter Ware, die in Deutschland in Verkehr gebracht wird, in dem Verpackungsregister LUCID der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registrieren müssen.
Dabei wird bei den Pflichten unterschieden, wo die Verpackung nach dem Gebrauch typischerweise als Abfall anfällt.
Systembeteiligungspflichtig sind Verpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Anfallstellen landen – also z. B. in Haushalten, Praxen, Büros von Freiberuflern oder bei kleinen Handwerksbetrieben.
Um zu prüfen, ob Ihre Verpackung betroffen ist, nutzen Sie den Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen der ZSVR – inklusive praktischer Volltextsuche.
2. Systembeteiligungspflicht bei LUCID
Ihre Pflichten bei systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
- Registrierung im Verpackungsregister (LUCID) – nur durch Sie selbst, nicht durch Dritte (§6 VerpackDG).
Hersteller, die bereits registriert waren oder sein mussten, können ihre Regisitrierung noch bis zum 12. November 2026 überarbeiten. Hersteller, die erstmals zur Registrierung verpflichtet sind und nicht bereits nach dem VerpackG zur Registrierung verpflichtet waren, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren. - Systembeteiligung – über ein oder mehrere duale Systeme (§ 7 VerpackDG) oder alternativ über eine Branchenlösung (§ 8 VerpackDG); eine Übersicht finden Sie auf der Seite der ZSVR.
Um die Verpackungen bei einem dualen System lizensieren zu lassen, müssen Sie zunächst die Verpackungsmengen für das Jahr abschätzen. Das erfolgt getrennt nach der Materialart (Papier/Pappe, Kunststoffe, Metalle etc.). - Mengenmeldung an die ZSVR – auch hier sind nur Sie selbst zur Meldung berechtigt (§ 9 VerpackDG)
- Vollständigkeitserklärung (VE) – bis zum 15. Mai des Folgejahres; verpflichtend, wenn bestimmte Mengenschwellen überschritten werden (§10 VerpackDG):
- 80 t Glas/Jahr
- 50 t Papier, Pappe, Karton/Jahr
- 30 t Kunststoffe, Verbundstoffe, Metalle/Jahr
Verpackungen, die typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher (oder vergleichbaren Anfallstellen) anfallen, sondern im Handel verbleiben, gelten als nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Ihre Pflichten bei nicht systembeteiligungspflichtigen Verpackungen
Auch die Hersteller von Verpackungen, die typischerweise im Handel oder in der Industrie anfallen und nicht beim privaten Endverbraucher, müssen sich beispielsweise in LUCID registrieren lassen, um ihrer erweiterten Herstellerverantwortung nachzukommen.
Folgende Pflichten gelten für Hersteller:
- Registrierung bei der ZSVR (gilt wie bisher)
- Beitritt einer „sonstigen Organisation für Herstellerverantwortung“ (OfH) (hierfür veröffentlicht die ZVSR eine Liste mit zugelassenen OfHs) oder eigene Zulassung bei der ZSVR als Organisation für Herstellerverantwortung (OfH) (bis 31.12.2027)
- Rücknahme oder Entsorgung auf eigene Kosten (§39 VerpackDG)
- Nachweispflicht: Belegen Sie, dass Rücknahme und Verwertung ordnungsgemäß erfolgt sind (§39 Artikel 3 VerpackDG)
Übergangsfristen: Änderungen bei bestehenden Registrierungen in LUCID können bis zum 12. November 2026 vorgenommen werden. Unternehmen, die bereits registriert sind, müssen erforderliche Änderungen ihrer Registrierung bis zum 12. November 2026 vorgenommen haben.
Wichtig: Produkte mit nicht registrierten Verpackungen dürfen nicht an private Endverbraucher verkauft werden - es drohen Vertriebsverbote und Bußgelder von bis zu 200.000 Euro.
3. Unser Rat: Gehen Sie Schritt für Schritt vor
Versuchen Sie nicht, die gesamte PPWR auf einmal zu lösen. Für viele Unternehmen ist dieser Ablauf sinnvoll:
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Verschaffen Sie sich einen Überblick über Ihre Verpackungen. Welche Verpackungen und Verpackungsmaterialien verwenden Sie? Woher beziehen Sie diese?
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Klären Sie Ihre Rolle für die jeweiligen Verpackungen. Sind Sie Erzeuger, Hersteller oder beides?
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Prüfen Sie, ob sich Ihre Registrierung oder Ihre EPR-Verantwortung geändert hat. Das ist besonders bei Eigenmarken und Importen wichtig.
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Beschaffen Sie fehlende Verpackungsdaten gezielt bei Ihren Lieferanten. Materialart und Verpackungsgewicht werden für die weitere Umsetzung wichtig.
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Prüfen Sie zusätzliche Pflichten in den EU-Ländern, in die Sie direkt liefern. Die erweiterte Herstellerverantwortung ist weiterhin national organisiert.
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Behalten Sie spätere PPWR-Anforderungen im Blick. Wer heute neue Verpackungen entwickelt oder langfristige Lieferverträge abschließt, sollte Anforderungen der kommenden Jahre bereits mitdenken.
4. Betroffene Wirtschaftsakteure (Rollen) und ihre Pflichten
Die PPWR gilt für alle Verpackungen, unbefüllte sowie mit Ware befüllte Verpackungen, unabhängig davon, wo sie anfallen und aus welchem Material sie bestehen. Jeder Wirtschaftsakteur im Lebenszyklus einer Verpackung ist gesetzlich definiert und hat spezifische Pflichten.
Ein Unternehmen kann gleichzeitig mehrere Rollen innehaben, etwa als Erzeuger und Hersteller. Eine Verpackung kann jedoch nur einen Erzeuger haben. Daher ist es wichtig, seine Rolle in der Lieferkette genau zu kennen.
Die unterschiedlichen Definitionen der Verpackungen sind in Artikel 3 der PPWR aufgeführt.
5. Eigenmarken und Importe: hier sollten Händler besonders genau hinschauen
Besonders wichtig sind die Änderungen für Handelsunternehmen, die Eigenmarken vertreiben oder verpackte Waren ohne inländischen Zwischenhändler direkt aus dem Ausland beziehen.
Durch die neue Rollenverteilung können Verpackungsmengen in die eigene Verantwortung des Handelsunternehmens fallen, für deren Systembeteiligung bisher ein Lieferant oder ein anderes Unternehmen verantwortlich war. Die ZSVR weist deshalb besonders auf den Handlungsbedarf bei Eigenmarken und Importen hin.
Im Kern geht es darum, Verpackungsgewichte und Materialarten bei den Lieferanten zu beschaffen, die Systembeteiligung zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen, Registrierungsdaten in LUCID zu aktualisieren, Verpackungsmengen korrekt zu melden und die zugrunde liegenden Daten nachvollziehbar zu dokumentieren.
Gerade die Beschaffung belastbarer Verpackungsdaten kann in der Praxis aufwendig sein. Unternehmen sollten deshalb früh klären, welche Angaben bereits im Einkauf, in der Warenwirtschaft oder bei ihren Lieferanten vorhanden sind und wie diese künftig strukturiert gepflegt werden können. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) hat den „Aktionsplan Handel“ entwickelt, der betroffenen Unternehmen Orientierung bietet und sie dabei unterstützt, ihre Pflichten eigenständig umzusetzen.Sie finden dazu nähere Angaben auf der Seite der ZSVR.
6. Sie betreiben einen Online-Shop oder versenden Waren?
Auch für Versand- und Onlinehändler ist die Rollenklärung wichtig. Dabei kommt es unter anderem darauf an, welche Verpackungen verwendet werden, woher sie stammen und zu welchem Zeitpunkt eine vollständige Verpackung entsteht.
Gerade bei Versandverpackungen können unterschiedliche Konstellationen auftreten. Bei starren, bereits fertigen Verpackungen kann die Rollenverteilung anders aussehen als bei Verpackungen, die erst beim Verpacken aus verschiedenen Komponenten entstehen.
Unser Rat: Prüfen Sie Ihren konkreten Fall dort, statt aus allgemeinen Beschreibungen vorschnell auf Ihre eigene Situation zu schließen. Nähere Infos finden Sie zum Versand- und Onlinehandel auf der Seite der ZSVR.
7. Kleinstunternehmen: Es gibt Erleichterungen, aber keine generelle Ausnahme
Die PPWR berücksichtigt an einigen Stellen die besondere Situation von Kleinstunternehmen. Als Kleinstunternehmen gelten grundsätzlich Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme.
Für sie gibt es unter bestimmten Voraussetzungen eine wichtige Erleichterung bei der Frage, wer Erzeuger einer Verpackung ist. Lässt ein Kleinstunternehmen beispielsweise eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt unter eigener Marke herstellen und sitzt der Lieferant im selben EU-Mitgliedstaat, kann stattdessen der Lieferant Erzeuger sein. Bei einem Bezug aus dem Ausland kann die Zuordnung anders ausfallen. Eine generelle Ausnahme von der PPWR oder von der erweiterten Herstellerverantwortung gibt es jedoch nicht.
Gerade kleine Unternehmen sollten deshalb zuerst ihre konkrete Rolle klären, bevor sie vorsorglich umfangreiche eigene Konformitätsunterlagen für sämtliche Verpackungen erstellen.
8. Technische Dokumentation und EU-Konformität: Erst die eigene Rolle klären
Wenn Ihr Unternehmen Erzeuger einer Verpackung ist, muss es sicherstellen, dass die Verpackung die jeweils geltenden Anforderungen der PPWR erfüllt. Dazu gehören ein Konformitätsbewertungsverfahren, die technische Dokumentation und die EU-Konformitätserklärung.
Das bedeutet aber nicht, dass jedes Unternehmen für jede zugekaufte Verpackung selbst eine Konformitätserklärung erstellen muss. Der erste Schritt ist auch hier die Rollenklärung.
Für die technische Dokumentation und die Konformitätserklärung stellt unter anderem das Forum Rezyklat Vorlagen, FAQ und weitere Hilfen zur Verfügung. Die ZSVR weist ausdrücklich darauf hin, dass eine vertiefte inhaltliche Ausgestaltung dieser Anforderungen nicht zu ihrem Aufgabenbereich gehört.
Zusätzlich hat die Europäische Kommission einen Leitfaden zur Auslegung der PPWR sowie FAQ veröffentlicht. Die Leitlinien erläutern unter anderem die Rollen von Erzeuger und Hersteller, die erweiterte Herstellerverantwortung sowie weitere Anwendungsfragen. Sie ersetzen, ergänzen oder ändern die PPWR aber nicht.
9. Sie liefern direkt an Kunden in andere EU-Länder?
Hier wird die PPWR besonders anspruchsvoll.
Wenn Sie Verpackungen oder verpackte Produkte aus Deutschland direkt an einen Endabnehmer in einem anderen EU-Mitgliedstaat liefern, können Sie dort selbst Hersteller im Sinne der erweiterten Herstellerverantwortung werden. Endabnehmer können dabei sowohl Verbraucher als auch gewerbliche Kunden sein. Maßgeblich ist, wer die Lieferkette in dem Mitgliedstaat eröffnet, in dem die Verpackung zu Abfall wird.
Die PPWR schafft zwar einen gemeinsamen europäischen Rechtsrahmen. Registrierung, Rücknahmesysteme, Meldungen und weitere praktische Anforderungen sind aber weiterhin national organisiert. Deshalb muss die EPR-Situation grundsätzlich für jedes Zielland geprüft werden.
Zu den Pflichten kann derzeit auch die Benennung eines Bevollmächtigten gehören. Auf europäischer Ebene sind Vereinfachungen im Gespräch. Die Europäische Kommission hat unter anderem eine Aussetzung der Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für in der EU ansässige Unternehmen vorgeschlagen; außerdem ist ein europäischer One-Stop-Shop für Registrierung und Berichterstattung in EPR-Systemen angekündigt. Die DIHK fordert, diese Vereinfachungen weiterzuführen und dauerhaft umzusetzen.
Für einen ersten Überblick stellt die DIHK Länderinformationen zu Verpackungspflichten in 27 europäischen Staaten bereit. Die Übersicht hat allerdings noch den Datenstand Juli 2024. Da sich die nationalen Regelungen verändern, sollten Unternehmen bei konkreten Entscheidungen zusätzlich den aktuellen Stand im jeweiligen Zielland prüfen.
10. Was Unternehmen jetzt tun sollten
Um den Anforderungen der neuen EU-Verpackungsverordnung (PPWR) gerecht zu werden, sollten Unternehmen folgende Punkte beachten:
- Ein erster Schritt ist die Analyse der eigenen Verpackungen, um Transparenz über eingesetzte Materialien, Verpackungsarten und potenzielle Handlungsbedarfe zu schaffen.
- Ebenso wichtig ist die Klärung der eigenen Rolle im Unternehmen und innerhalb der Lieferkette, da sich die Anforderungen je nach Funktion und Verantwortungsbereich unterscheiden können.
- Hierfür empfiehlt sich der Aufbau einer belastbaren Datenbasis und einer systematischen Dokumentation, um erforderliche Nachweise künftig effizient erbringen zu können und den rechtlichen Pflichten nachzukommen.
- Bereits ab August ist außerdem eine zeitnahe Aktualisierung der Angaben im Verpackungsregister LUCID erforderlich, sodass Unternehmens- und Verpackungsdaten stets aktuell gehalten werden.
11. Umsetzung der PPWR in den EU-Ländern
Die PPWR wird in jedem EU-Land einzeln umgesetzt und somit muss sich jeder Hersteller, wenn er in einem anderen EU-Land seine Ware anbietet auch dort registrieren. Um die Herstellerpflichten im Ausland zu erfüllen, muss ein Bevollmächtigter benannt werden. Ein deutsches Unternehmen wird im EU-Ausland jedoch nur noch zum Hersteller, wenn es Verpackungen bzw. verpackte Waren direkt an einen Endabnehmer liefert. Verkauft ein deutsches Unternehmen Verpackungen oder verpackte Produkte an ein Unternehmen im EU-Ausland, das nicht Endabnehmer ist, ist immer das Unternehmen vor Ort für die Erfüllung der Herstellerpflichten verantwortlich.
In der DIHK-Broschüre „Umgang mit Verpackungen in Europa” wird die nationale Umsetzung in Form einer Übersicht dargestellt.
Bezüglich der konkreten Umsetzung in den EU-Ländern können Ihnen auch die jeweiligen AHKs weiterhelfen.
12. Zukünftige Anforderungen an Verpackungen
Verpackungsdesign
Die PPWR legt umfassende Anforderungen an die Nachhaltigkeit und Konformität von Verpackungen fest und greift damit tief in das Verpackungsdesign ein. Die meisten Anforderungen sind in der PPWR jedoch nur grundsätzlich angelegt und müssen durch delegierte bzw. Durchführungsrechtsakte abschließend geregelt werden.
Ab dem 12. August 2026 sind zunächst nur die Vorgaben für wiederverwendbare Verpackungen (Art. 11) und die Stoffbeschränkungen nach Art. 5 zu beachten:
- Die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom aus Stoffen in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen darf 100 mg/kg nicht überschreiten. Dies galt bereits bisher schon.
- Ab dem 12. August 2026 müssen Verpackungen, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, zudem PFAS-Grenzwerte (per- und polyfluorierte Alkylsubstanzen) einhalten.
13. Alle weiteren Nachhaltigkeitsanforderungen gelten erst ab:
- 12.02.2027: Kreislaufdurchgänge wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 11)
- 12.02.2028: Kompostierbarkeit bestimmter Verpackungen, z. B. Aufkleber auf Obst und Gemüse (Art. 9); Beschränkung des Leerraums in Verkaufsverpackungen (Art. 24)
- 12.08.2028: Harmonisierte Kennzeichnung über Materialzusammensetzung (Art. 12)
- 12.02.2029: Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen (Art. 12)
- 01.01.2030: Recyclingfähigkeit gemäß Leistungsstufen (Art. 6); Mindestrezyklatanteile in Kunststoffverpackungen (Art. 7); Minimierung von Verpackungen (Art. 10); Maximales Leerraumverhältnis für Transportverpackungen (Art. 24)
- 01.01.2036: Recycling in großem Maßstab (Art. 6)
Hinweis: Der angegebene Geltungsbeginn setzt voraus, dass der konkretisierende Rechtsakt entsprechend der vorgegebenen Frist in Kraft getreten ist.
14. Gibt es eine Schonfrist?
Eine allgemeine Schonfrist gibt es nicht! Die PPWR gilt seit dem 12. August 2026.
Für einzelne Pflichten enthält das deutsche VerpackDG Übergangsregelungen. Außerdem werden die deutschen Bußgeldvorschriften für bestimmte unmittelbare Verstöße gegen die PPWR erst ab dem 12. Februar 2027 angewendet. Daraus folgt aber nicht, dass Unternehmen die Umsetzung der bereits geltenden Pflichten bis dahin zurückstellen können.
Unser Rat: Prüfen Sie offene Punkte jetzt, dokumentieren Sie Ihre Umsetzung und kümmern Sie sich zuerst um die Pflichten, die Ihr Unternehmen unmittelbar betreffen.
15. Webinaraufzeichnungen: Die PPWR ausführlich erklärt
Wenn Sie tiefer einsteigen möchten, finden Sie beim Unternehmensnetzwerk Klimaschutz (UNK) kostenlose Webinaraufzeichnungen zur PPWR.
Drei Webinare zur EU-Verpackungsverordnung führen von den Grundlagen bis zur praktischen Umsetzung:
- PPWR – Grundlagen & Updates: Rollen, betroffene Unternehmen, Verpackungen und grundlegende Anforderungen.
- PPWR – Vertiefung, Umsetzung & Praxisbeispiele: Rollen- und Gap-Analyse sowie konkrete Fälle aus der Unternehmenspraxis.
- PPWR – Vertiefung Erweiterte Herstellerverantwortung: Herstellerdefinition, Registrierung, Systembeteiligung, Mengenmeldungen und die daraus folgenden Aufgaben für Unternehmen.
16. Was tut die IHK?
Die IHK unterstützt Unternehmen auf zwei Ebenen: Wir helfen bei der praktischen Umsetzung – und wir bringen die Erfahrungen und Interessen der Unternehmen in die politische Diskussion ein.
Wir informieren und unterstützen bei der Umsetzung
Die IHK Düsseldorf beschäftigt sich schon länger intensiv mit der PPWR. Im April 2026 haben wir ein eigenes Webinar angeboten, für das sich mehr als 300 Teilnehmerinnen und Teilnehmer angemeldet haben. Auch im NRW-Verbund und über das Unternehmensnetzwerk Klimaschutz wurden weitere Informationsveranstaltungen und Webinare angeboten.
Unser Ansatz ist dabei bewusst pragmatisch: Wo es bereits gute und verlässliche Hilfen gibt, verweisen wir direkt darauf, statt dieselben Informationen noch einmal aufzubereiten. Das gilt insbesondere für die Angebote der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Wo Unternehmen bei der Umsetzung trotzdem nicht weiterkommen, stehen wir als Ansprechpartner zur Verfügung. Gleichzeitig sammeln wir Erfahrungen aus der Praxis, um wiederkehrende Probleme gegenüber Politik und Verwaltung sichtbar zu machen.
Wir vertreten die Interessen der Unternehmen
Viele Unternehmen, gerade kleine und mittlere Betriebe, berichten von erheblichem Aufwand durch neue Dokumentations-, Nachweis- und Registrierungspflichten. Die IHK-Organisation hat diese Probleme über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) sowohl in die europäische als auch in die deutsche Gesetzgebung eingebracht. Auch andere IHKs machen diese politische Arbeit inzwischen auf ihren PPWR-Seiten sichtbar.
Auf europäischer Ebene fordert die DIHK weitere Vereinfachungen der PPWR. Dazu gehören klarere Begriffsdefinitionen, weniger aufwendige Nachweise und Konformitätsbestätigungen, die dauerhafte Abschaffung der Pflicht für EU-Unternehmen, in anderen Mitgliedstaaten Bevollmächtigte zu bestellen, ein europäischer One-Stop-Shop für Registrierung und EPR-Berichterstattung, höchstens jährliche Meldungen sowie spürbare Entlastungen für kleine Inverkehrbringer.
Die IHK-Organisation hat sich sowohl im europäischen als auch im deutschen Gesetzgebungsverfahren über die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) für eine möglichst praxisgerechte und bürokratiearme Ausgestaltung der geplanten Regelungen eingesetzt. Gefordert wurden unter anderem Entlastungen für kleine und mittlere Unternehmen, die Vermeidung zusätzlicher Berichtspflichten sowie weitere Vereinfachungen bei der Umsetzung. Die entsprechenden Positionen finden Sie in der DIHK-Stellungnahme zum EU-Umweltomnibus und in der DIHK-Stellungnahme zum deutschen Verpackungs-Durchführungsgesetz.
Die Regelungen wurden von den europäischen und deutschen Gesetzgebungsorganen beschlossen. Aufgabe der IHK ist es, die Erfahrungen und Interessen der Unternehmen in den politischen Prozess einzubringen und Unternehmen bei der Umsetzung neuer Anforderungen zu unterstützen. Die Stellungnahme der DIHK finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit.
17. Aktuell: EU-Konsultation zur PPWR - Machen Sie mit!
Die Europäische Kommission führt derzeit eine Konsultation zu Vorschriften über die nationalen Herstellerregister nach der PPWR durch. Unternehmen können sich noch bis zum 10. September 2026 beteiligen.
Gerade für Unternehmen, die in mehreren EU-Staaten tätig sind, ist das eine gute Gelegenheit, Erfahrungen mit Registrierungen, unterschiedlichen nationalen Verfahren, Meldepflichten und administrativem Aufwand einzubringen. Auf der Seite der Europäischen Kommission gelangen Sie zur Konsultation.