Organschaftsverhältnisse
Organgesellschaften sind neben dem Organträger selbständig IHK-Mitglied und beitragspflichtig, auch wenn die Organgesellschaften gewerbesteuerlich als Betriebsstätten (§ 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG) gelten und damit kein selbständiges Gewerbesteuerobjekt sind.
Die Gewerbeerträge werden bei Organträger und Organgesellschaft getrennt ermittelt, dann zusammengerechnet und dem Organträger angerechnet. Liegen die Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, wird gewerbesteuerlich eine Zerlegung durchgeführt.
Die Organgesellschaften werden zum Grundbeitrag und zur Umlage veranlagt (§ 2 Abs. 1 IHKG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Beitragsordnung).
Hat der Organträger keine eigene Betriebsstätte im Kammerbezirk der IHK Düsseldorf kann auf schriftlichen Antrag des Organträgers der Grundbeitrag bei der Organgesellschaft und die Umlage beim Organträger angefordert werden.