Beitragspflicht
Mit der IHK-Mitgliedschaft ist auch grundsätzlich die Pflicht zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verbunden.
Dies gilt unabhängig von einer tatsächlichen Inanspruchnahme der IHK durch das jeweilige Mitglied. Geregelt ist dies in § 3 Abs. 2 IHKG.