Finanzen der IHK Düsseldorf

Wirtschaftssatzung 2015

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf hat in ihrer Sitzung am 19. November 2018 gemäß den §§ 3 und 4 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I, 920), zuletzt geändert durch Artikel 93 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I, 626), § 2 der Satzung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf und § 1 der am 1. Januar 2015 gültigen Beitragsordnung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, rückwirkend die folgende Änderung zur Wirtschaftssatzung für das Geschäftsjahr 2015 (1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015) beschlossen:
I. Präambel
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit Urteilen vom 10. September 2018 Beitragsbescheide der IHK Düsseldorf aufgehoben, weil es die Wirtschaftsplanung 2015 für fehlerhaft und in der Folge die Höhe der Beitragssätze in der am 24. November 2014 beschlossene Wirtschaftssatzung 2015 für rechtswidrig erachtet. Der rückwirkende Beschluss einer neuen Wirtschaftssatzung 2015 schafft eine rechtlich zweifelsfreie Rechtsgrundlage, insbesondere für noch zu erlassende Beitragsbescheide (Abrechnungen, Berichtigungen).
Als Maßstab für die Beitragserhebung treten in der geänderten Wirtschaftssatzung die tatsächlichen Kosten der Tätigkeit der IHK Düsseldorf (§ 3 Abs. 2 Satz 1 IHKG) an die Stelle der Werte aus der teilweise fehlerhaften Wirtschaftsplanung. Zur Vermeidung einer Schlechterstellung wird berücksichtigt, dass die ursprüngliche Wirtschaftsplanung 2015 vorsah, das geplante negative Ergebnis durch Rücklagenentnahmen auszugleichen.
Die Kosten der Tätigkeit der IHK Düsseldorf im Geschäftsjahr 2015 sind im Jahresabschluss 2015 wie folgt festgestellt:
In der Erfolgsrechnung
mit der Summe der Erträge in Höhe von 24.040.720,56 Euro
mit der Summe der Aufwendungen in Höhe von 25.381.330,69 Euro
mit dem Vortrag in Höhe von 0,00 Euro
mit dem Saldo der Rücklagenveränderung in Höhe von 2.651.500,00 Euro.
Vor diesem Hintergrund werden die Beiträge wie folgt neu festgesetzt:
II. Beitrag
1. Natürliche Personen und Personengesellschaften, die nicht im Handelsregister eingetragen sind, und eingetragene Vereine, wenn nach Art oder Umfang ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb nicht erforderlich ist, sind vom Beitrag freigestellt, soweit ihr Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, ihr nach dem Einkommensteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 5.200 Euro nicht übersteigt.
Nicht im Handelsregister eingetragene natürliche Personen, die ihr Gewerbe nach dem 31. Dezember 2003 angezeigt und in den letzten fünf Wirtschaftsjahren vor ihrer Betriebseröffnung weder Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit erzielt haben, noch an einer Kapitalgesellschaft mittelbar oder unmittelbar zu mehr als einem Zehntel beteiligt waren, sind für das Geschäftsjahr der IHK, in dem die Betriebseröffnung erfolgt, und für das darauf folgende Jahr von der Umlage und vom Grundbeitrag sowie für das dritte und vierte Jahr von der Umlage befreit, wenn ihr Gewerbeertrag hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.
2. Als Grundbeiträge sind zu erheben von
2.1. Kammerzugehörigen, die nicht im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind und deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert,
a) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
bis 24.545 Euro,
soweit nicht die Befreiung nach Ziffer 1. eingreift,
 38 Euro
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 24.545 Euro und bis 38.860 Euro
 64 Euro
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 38.860 Euro
128 Euro
2.2. Kammerzugehörigen, die im Handelsregister oder im Genossenschaftsregister eingetragen sind oder deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert,
a) mit einem Verlust oder Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus
Gewerbebetrieb, bis 59.310 Euro
128 Euro
b) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
über 59.310 Euro bis 100.215 Euro
256 Euro
c) mit einem Gewerbeertrag, hilfsweise Gewinn aus Gewerbebetrieb,
von über 100.215 Euro
383 Euro
2.3. allen Gewerbetreibenden, die nicht nach Ziffer 1. vom Beitrag befreit sind und zwei der drei nachfolgenden Kriterien erfüllen:
- mehr als 10,8 Mio. Euro Bilanzsumme
- mehr als 21,5 Mio. Euro Umsatz
- mehr als 250 Beschäftigte
auch wenn sie sonst nach Ziffern 2.1. - 2.2. zu veranlagen wären              665 Euro
2.4. Für Kapitalgesellschaften, die nach Ziffer 2.2. zum Grundbeitrag veranlagt werden und bei deren Tätigkeit es sich ausschließlich um die Übernahme der Komplementärfunktion in nicht mehr als einer ebenfalls der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf zugehörigen Personenhandelsgesellschaft handelt (persönlich haftende Gesellschafter i. S. v. § 161 Abs. 1 HGB), wird auf Antrag der zu veranlagende Grundbeitrag um 50 Prozent ermäßigt.
3. Als Umlagen sind zu erheben 0,0617 Prozent des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb. Bei natürlichen Personen und Personengesellschaften ist die Bemessungsgrundlage einmal um einen Freibetrag von 15.340 Euro für das Unternehmen zu kürzen.
4. Bemessungsjahr für Grundbeitrag und Umlage ist das Jahr 2015.
5. Soweit ein Gewerbeertrag bzw. Gewinn aus Gewerbebetrieb oder der Zerlegungsanteil des Bemessungsjahres noch nicht vorliegen, wird eine Vorauszahlung des Grundbeitrages und der Umlage auf der Grundlage des der Kammer zum Zeitpunkt des Erlasses des Beitragsbescheides vorliegenden Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb des jüngsten Kalenderjahres erhoben.
Dies gilt entsprechend für die Bemessungsgrundlagen Umsatz, Bilanzsumme und Zahl der Beschäftigten, soweit diese für die Veranlagung zum Grundbeitrag von Bedeutung sind.
Soweit ein Kammerzugehöriger, der nicht im Handelsregister eingetragen ist und dessen Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, die Anfrage der Kammer nach der Höhe des Gewerbeertrages bzw. Gewinns aus Gewerbebetrieb nicht beantwortet hat, wird die Veranlagung nach Ziffer 2.1. Buchstabe a) durchgeführt.
6. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Düsseldorf, 19. November 2018

Der Präsident                                                       Der Hauptgeschäftsführer
gez. Andreas Schmitz                                          gez. Gregor Berghausen