IHK Düsseldorf
Bekanntmachung vom 23. Februar 2026
1. Wahlveröffentlichung
Bekanntmachung des Wahlausschusses der IHK Düsseldorf gemäß § 9 WO (1. Wahlveröffentlichung) zur anstehenden Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf für die Wahlperiode 2026 bis 2031[*]
Bekanntmachung des Wahlausschusses der IHK Düsseldorf gemäß § 9 WO (1. Wahlveröffentlichung) zur anstehenden Wahl der Mitglieder der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf für die Wahlperiode 2026 bis 2031[*]
Die Mitglieder der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf werden in diesem Jahr für die Amtszeit 2026 bis 2031 neu gewählt. Nach § 5 Abs. 1 der Wahlordnung (WO) der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf vom 3. Juni 2025 endet die laufende Amtszeit der Mitglieder der Vollversammlung mit der konstituierenden Sitzung einer neu gewählten Vollversammlung. Die konstituierende Sitzung findet am 1. Dezember 2026 statt.
Zeit und Ort der Auslegung der Wählerlisten (§ 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 WO)
Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und ggfs. nach Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten/Stichtag 17. Februar 2026), die vom Wahlausschuss bestätigt werden. Die Wählerlisten sowie die geltende Wahlordnung liegen in der Zeit vom 3. März bis 13. April 2026 während der Geschäftszeit in der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, 2. Etage, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf und in der Zweigstelle Velbert, Nedderstraße 6, 42551 Velbert zur Einsichtnahme aus.
Nach den Vorgaben des Wahlausschusses stellt die IHK zur Vorbereitung der Wahl getrennt nach Wahlgruppen und ggfs. nach Wahlbezirken Listen der Wahlberechtigten auf (Wählerlisten/Stichtag 17. Februar 2026), die vom Wahlausschuss bestätigt werden. Die Wählerlisten sowie die geltende Wahlordnung liegen in der Zeit vom 3. März bis 13. April 2026 während der Geschäftszeit in der Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf, 2. Etage, Ernst-Schneider-Platz 1, 40212 Düsseldorf und in der Zweigstelle Velbert, Nedderstraße 6, 42551 Velbert zur Einsichtnahme aus.
Frist und Form von Anträgen und Einsprüchen nach § 9 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 WO
Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis 20. April 2026 einschließlich, beim Wahlausschuss einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet über die Anträge und Einsprüche und stellt nach deren Erledigung die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
Anträge auf Aufnahme in eine Wahlgruppe oder auf Zuordnung zu einer anderen Wahlgruppe sowie Einsprüche gegen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe sind binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis 20. April 2026 einschließlich, beim Wahlausschuss einzureichen. Der Wahlausschuss entscheidet über die Anträge und Einsprüche und stellt nach deren Erledigung die Ordnungsmäßigkeit der Wählerlisten fest.
Wählen kann nur, wer in den festgestellten Wählerlisten eingetragen ist (§ 9 Abs. 1 S. 3 WO).
Zuordnung zu den Wahlgruppen (§ 9 Abs. 2 i. V. m. § 6 WO)
Wahlberechtigte, die mehreren nach § 6 WO gebildeten Wahlgruppen angehören können, haben dem Wahlausschuss binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis 20. April 2026 einschließlich, mitzuteilen, in welcher Wahlgruppe sie ihr Stimmrecht ausüben wollen; andernfalls gilt die Zuweisung durch den Wahlausschuss.
Wahlberechtigte, die mehreren nach § 6 WO gebildeten Wahlgruppen angehören können, haben dem Wahlausschuss binnen einer Woche nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis 20. April 2026 einschließlich, mitzuteilen, in welcher Wahlgruppe sie ihr Stimmrecht ausüben wollen; andernfalls gilt die Zuweisung durch den Wahlausschuss.
Wahlgruppen und Wahlbezirke (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 6 WO)
Für die Wahl werden folgende Wahlbezirke und Wahlgruppen gebildet, in welchen die nachstehend aufgeführte Zahl von Mitgliedern zu wählen ist:
Für die Wahl werden folgende Wahlbezirke und Wahlgruppen gebildet, in welchen die nachstehend aufgeführte Zahl von Mitgliedern zu wählen ist:
| Wahlgruppe | Zahl der Mitglieder |
|---|---|
| 1.1 Industrie | |
| 1.1.1 Stadt Düsseldorf | 8 |
| 1.1.2 Kreis Mettmann | 6 |
| 1.2 Handel | |
| 1.2.1 Groß- und Außenhandel | |
| 1.2.1.1 Stadt Düsseldorf | 5 |
| 1.2.1.2 Kreis Mettmann | 5 |
| 1.2.2 Einzelhandel | |
| 1.2.2.1 Stadt Düsseldorf | 4 |
| 1.2.2.2 Kreis Mettmann | 2 |
| 1.3 Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Messe-, Ausstellungs- und Kongresswesen, Tourismus, Freizeit (Gast- und touristikbezogene Dienstleistungen) |
4 |
| 1.4 Verkehr und Logistik | 3 |
| 1.5 Finanz- und Versicherungswirtschaft | |
| 1.5.1 Banken, Sparkassen | 5 |
| 1.5.2 Versicherungen | 2 |
| 1.5.3 Finanzdienstleistungen, Vermittlergewerbe | 4 |
| 1.6 Bau- und Immobilienwirtschaft | 7 |
| 1.7 Gesundheitswirtschaft, Pflege | 7 |
| 1.8 Medien-, Telekommunikations-, Kreativ und Werbewirtschaft | 7 |
| 1.9 Beratungen und anderweitige Dienstleistungen | |
| 1.9.1 Stadt Düsseldorf | 11 |
| 1.9.2 Kreis Mettmann | 5 |
| 2. Nicht in das Handelsregister eingetragene Unternehmen (KGT) | |
| 2.1 Stadt Düsseldorf | 5 |
| 2.2 Kreis Mettmann | 4 |
Anzahl der gewählten Mitglieder der Vollversammlung 94
Die Wahlberechtigten werden hiermit aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 27. April 2026 einschließlich, Wahlvorschläge für ihre Wahlgruppe und ggfs. ihren Wahlbezirk beim Wahlausschuss einzureichen (§ 9 Abs. 3 WO).
Wahlvorschläge (§ 9 Abs. 3 i. V. m. § 10 WO)
Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ggfs. ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und ggfs. den Wahlbezirk kandidieren für die sie selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wählen kann (§ 10 Abs. 1 WO).
Die wahlberechtigten IHK-Zugehörigen können für ihre Wahlgruppe und ggfs. ihren Wahlbezirk schriftliche Wahlvorschläge einreichen, wobei auch eine Übermittlung eines eingescannten Dokuments per E-Mail zulässig ist. Bewerber können nur für die Wahlgruppe und ggfs. den Wahlbezirk kandidieren für die sie selbst bzw. der IHK-Zugehörige, von dem seine Wählbarkeit abgeleitet wird, wählen kann (§ 10 Abs. 1 WO).
Die Bewerber sind mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum, Funktion im Unternehmen, Bezeichnung des IHK-zugehörigen Unternehmens und dessen Anschrift aufzuführen; außerdem ist eine Erklärung jedes Bewerbers beizufügen, dass er eine auf ihn fallende Wahl annehmen wird und dass ihm keine Tatsachen bekannt sind, die seine Wählbarkeit gemäß der Wahlordnung ausschließen (§ 10 Abs. 2 WO).
Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag), § 10 Abs. 3 WO.
Der Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge. Er kann Authentizitätsnachweise verlangen. Zur Prüfung der Wahlvorschläge, insbesondere der Wählbarkeit von Bewerbern, kann der Wahlausschuss weitere Angaben verlangen. Er fordert den Bewerber unter Fristsetzung auf, Mängel zu beseitigen, soweit es sich nicht um in § 10 Abs. 5 WO genannte Mängel handelt. Besteht ein Wahlvorschlag aus mehreren Bewerbern, so ergeht die Aufforderung an jeden Bewerber, auf den sich die Mängel beziehen. Er entscheidet nach Ablauf der Frist über die Gültigkeit der eingegangenen Wahlvorschläge. Soweit die Mängel nicht fristgerecht beseitigt werden, wird der betreffende Bewerber nicht in die Kandidatenliste aufgenommen (§ 10 Abs. 4 WO).
Bei folgenden Mängeln der Wahlvorschläge wird keine Frist zur Mängelbeseitigung gesetzt:
a) Die Einreichungsfrist wurde nicht eingehalten.
b) Das Formerfordernis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WO wurde nicht eingehalten.
c) Der Bewerber ist nicht wählbar.
d) Der Bewerber ist nicht identifizierbar.
e) Die Erklärung im Sinne des § 10 Abs. 2 des Bewerbers fehlt.
Jede Kandidatenliste soll mindestens einen Kandidaten mehr erhalten, als in der Wahlgruppe und ggfs. dem Wahlbezirk zu wählen sind. Geht für eine Wahlgruppe bzw. Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag ein oder reicht die Zahl der Wahlvorschläge nicht aus, um die Bedingung des Satzes 1 für eine Kandidatenliste zu erfüllen, so setzt der Wahlausschuss eine angemessene Nachfrist und wiederholt die Aufforderung nach § 9 Abs. 3. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet eine auf die gültigen Wahlvorschläge beschränkte Wahl statt (§ 10 Abs. 6 WO).
Geht in einer Wahlgruppe nach Ablauf der vom Wahlausschuss gesetzten Fristen kein gültiger Wahlvorschlag ein, wiederholt der Wahlausschuss die Aufforderung gemäß
§ 9 Abs. 3. Hierzu setzt er eine Nachfrist von zwei Wochen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet in dieser Wahlgruppe keine Wahl statt (§ 10 Abs. 7 WO).
§ 9 Abs. 3. Hierzu setzt er eine Nachfrist von zwei Wochen. Bei fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist findet in dieser Wahlgruppe keine Wahl statt (§ 10 Abs. 7 WO).
Durchführung der Wahl (§ 11 WO)
Gemäß § 11 WO findet die Wahl kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Die Abgabe der Stimme erfolgt entweder elektronisch oder schriftlich. Bei Abgabe der Stimme sowohl elektronisch als auch schriftlich, zählt die elektronisch abgegebene Stimme.
Gemäß § 11 WO findet die Wahl kombiniert elektronisch (elektronische Wahl) und schriftlich (Briefwahl) statt. Die Abgabe der Stimme erfolgt entweder elektronisch oder schriftlich. Bei Abgabe der Stimme sowohl elektronisch als auch schriftlich, zählt die elektronisch abgegebene Stimme.
Die Wahlunterlagen werden ab dem 7. September 2026 versandt.
Wahlfrist (§ 7 Abs. 3 WO)
Der Wahlausschuss bestimmt, dass ihm die Stimmen bis zum 29. September 2026, 16.00 Uhr, vorliegen und (bei elektronischer Wahl) auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (§ 7 Abs. 3 WO).
Der Wahlausschuss bestimmt, dass ihm die Stimmen bis zum 29. September 2026, 16.00 Uhr, vorliegen und (bei elektronischer Wahl) auf dem Wahlserver gespeichert sein müssen (§ 7 Abs. 3 WO).
Düsseldorf, 23. Februar 2026
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Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
Der Wahlausschuss |
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| Thomas Schürmann Vorsitzender |
Torben Heinritz Beisitzer |
Kathrin Damann Stellvertreterin |
Anschrift des Wahlausschusses:
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
- Der Wahlausschuss -
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
wahlausschuss@duesseldorf.ihk.de
Industrie- und Handelskammer zu Düsseldorf
- Der Wahlausschuss -
Ernst-Schneider-Platz 1
40212 Düsseldorf
wahlausschuss@duesseldorf.ihk.de
[*] Sofern zur textlichen und sprachlichen Vereinfachung nur die männliche Form verwendet wird, ist die weibliche Form stets mit gemeint.