Energiekrise
Kurzfristige Unterstützungshilfen
Um einen finanziellen Engpass im Unternehmen durch die gestiegenen Energiepreise abzufedern und Betriebe bei der Bewältigung der Energiekosten zu unterstützen, hat der Bund Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Ziel ist hier die kurzfristige Unterstützung von Unternehmen. Darüber hinaus unterstützen Bundes- und Landesregierung die Wirtschaft bei der
mittelfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität.
Strom- und Gaspreisbremse
Zur Senkung der Preise für Strom und Gas spannt die Bundesregierung einen wirtschaftlichen Abwehrschirm in Höhe von 200 Mrd. Euro. Zentrales Ziel ist es, die steigenden Energiekosten und die schwersten Folgen für die Verbraucherinnen und Verbraucher sowie die Unternehmen abzufedern. Kernelemente sind die Einführung einer
Gaspreisbremse, einer Wärme- sowie einer
Strompreisbremse. Die Bundesregierung hat hierzu bereits zwei Gesetzentwürfe beschlossen, die nun in das parlamentarische Verfahren gehen und dort voraussichtlich bis Mitte Dezember final beschlossen werden.
Hier finden Sie ein Überblickspapier der Bundesregierung zu den Preisbremsen.
Das Bundeswirtschaftsministerium hat darüber hinaus Antworten auf häufige Fragen zur
Gaspreisbremse und zur
Strompreisbremse bereitstellt.
Auch der DIHK hat FAQs zur
Gaspreisbremse und
Strompreisbremse online gestellt.
Dezember-Soforthilfe im Gas- und Wärmebereich
Die Bundesregierung hat eine einmalige Entlastung für Haushaltskundinnen und -kunden sowie Unternehmen mit einem Jahresverbrauch bis zu 1,5 Mio. kWh beschlossen (“Dezember-Soforthilfe”). Die Soforthilfe dient als finanzielle Überbrückung bis zur faktischen Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse im Januar 2023. Ziel ist es, die teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekundinnen und -kunden zu dämpfen. Sie erhalten im Dezember 2022, spätestens im Januar 2023, eine staatliche Soforthilfe in Höhe der monatlichen Abschlagszahlungen. Konkret erfolgt die Entlastung durch die Nichtzahlung des Abschlags für den Monat Dezember. Dabei gilt es, folgendes zu berücksichtigen:
- Kundinnen und Kunden, die mit ihrem Versorger ein Lastschrifteneinzug vereinbart haben, profitieren automatisch: Ihr Dezemberabschlag wird nicht eingezogen. Sollte der Abschlag dennoch im Dezember eingezogen werden, wird die Entlastung mit dem Januar-Abschlag verrechnet. Die Entlastung ginge also definitiv nicht verloren.
- Kundinnen und Kunden, die ihre Zahlungen monatlich selbst vornehmen, z.B. per Dauerauftrag, müssen die Zahlungen für den Monat Dezember nicht leisten und ihren Dauerauftrag entsprechend für diesen Monat aussetzen.
- Kundinnen und Kunden, die keinen direkten Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen haben (z. B. Mieterinnen und Mieter) erhalten ihre Entlastung im Jahr 2023, indem die Entlastung in der Jahresabrechnung für das Jahr 2022 verrechnet wird.
Weitere Informationen darüber, was Kundinnen und Kunden ggf. tun müssen, finden Sie in diesem
Kurzüberblick des Bundesverbands der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW).
Antworten auf häufige Fragen (FAQ) zur Dezember-Soforthilfe finden Sie auf den
Seiten des Bundeswirtschaftsministeriums.
Hilfsprogramme Kriegsfolgen
Für die vom Ukraine-Krieg besonders betroffenen Unternehmen hat die Bundesregierung ein Maßnahmenpaket umgesetzt, welches die Erweiterungen bei den Bund-Länder-Bürgschaftsprogrammen und Großbürgschaften, das KfW-Sonderprogramm UBR 2022 sowie Zuschüsse zur Dämpfung der Energiekosten für besonders energieintensive Unternehmen umfasst.
Wer ist antragsberechtigt?
Die generelle Zugangsvoraussetzungen sind:
- Umsatzrückgang durch weggebrochenen Absatzmarkt,
- nachgewiesene Produktionsausfälle in den Ländern Ukraine, Belarus und Russland,
- nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Produktionsmittel, die unmittelbar oder mittelbar aus UBR stammen,
- nachgewiesene Produktionsausfälle aufgrund fehlender Rohstoffe und Vorprodukte,
- Schließung von Produktionsstätten in Russland, Ukraine oder Belarus,
- Handelswaren können aus diesen Ländern nicht mehr bezogen werden,
- besonders hohe Betroffenheit durch gestiegene Energiekosten für den Eigenverbrauch (Energiekostenanteil mind. 3 Prozent vom Jahresumsatz 2021).
Welche Programme gibt es konkret?
- Bürgschaften der Bürgschaftsbank NRW: Kredite bis zu 5 Millionen Euro zu 50 Prozent gegenüber Kreditinstituten absicherbar, alternativ bis zu 80 prozentige Ausfallbürgschaft für Kredite bis zu 3,125 Millionen Euro.
- Einen darüber hinaus gehenden Bürgschaftsbedarf bis 20 Millionen Euro in strukturschwachen Regionen und bis 50 Millionen Euro außerhalb strukturschwacher Regionen decken die Länder/Landesförderinstitute mit ihren Bürgschaftsprogrammen ab.
- Großbürgschaften werden für Unternehmen in strukturschwachen Regionen ab 20 Millionen Euro Bürgschaftsbedarf und für Unternehmen außerhalb strukturschwacher Regionen ab 50 Millionen Euro Bürgschaftsbedarf mit i.d.R. 80 Prozent Haftungsfreistellung, in besonderen Einzelfällen 90 Prozent, auch für vom Ukraine-Krieg betroffenen Unternehmen geöffnet.
- Kreditsonderprogramm der KfW für Investitionen und Betriebsmittel bis zu einem Betrag von 100 Millionen Euro mit 80 Prozent Haftungsfreistellung für mittelständische Unternehmen bis 500 Millionen Euro Jahresumsatz und 70 Prozent Haftungsfreistellung für große Unternehmen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Energiekostendämpfungsprogramm (EKDP)
Die Energiepreishilfen dienen der Kostendämpfung des Erdgas- und Strompreisanstiegs für besonders betroffene energie- und handelsintensive Unternehmen in Form eines befristeten und eng umgrenzten Kostenzuschusses.
Weitere Informationen finden Sie
hier.
Spitzenausgleich für energieintensive Unternehmen
Unternehmen, die für ihr Geschäft viel Energie benötigen, leiden besonders unter den stark steigenden Energiekosten. Deshalb wird die Bundesregierung den sog. Spitzenausgleich für Unternehmen bei der Energie- und Stromsteuer um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängern. Dadurch können rund 9.000 Unternehmen um 1,7 Mrd. Euro entlastet werden.
Weitere Informationen finden Sie
hier.
Überblick über die Unterstützungs- und Entlastungsmaßnahmen
Einen ergänzenden Überblick des Bundesfinanzministeriums über die Unterstützungs- sowie zusätzliche Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung finden Sie
hier.