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UK after Brexit! Wie geht es weiter? - FAQ und mehr

Wie ist der aktuelle Verhandlungsstand nach der Übergangsphase?

Seit dem 1. Januar 2021 wird nach Ablauf der Übergangsphase das 
Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und Großbritannien angewandt. Das Abkommen wurde am 27. April 2021 im Europäischen Parlament ratifiziert. 
 
Nachdem Großbritannien bereits am 29. März 2017 den formellen Antrag auf Austritt aus der Europäischen Union gestellt hatte, ist Großbritannien nach mehreren Aufschüben am 31. Januar 2020 aus der EU ausgetreten. Die Regelungen des Binnenmarktes galten während einer Übergangsphase bis zum 31. Dezember 2020.

FAQ´s – 25 Fragen und Antworten zum “Brexit” 

  1. Wo finde ich die Be- und Verarbeitungsregel für die Ermittlung des präferenziellen Ursprungs einer Exportware?
    Die Be- und Verarbeitungslisten sind ab der Seite 489 des Abkommens einzusehen.
  2. Wo finde ich die Erklärung zum Ursprung als Nachweis für den Export von Präferenzwaren?
    Der Wortlaut der Erklärung zum Ursprung ist ab der Seite 551 des Abkommens einzusehen.
  3. Ist eine Registrierung als Unternehmen beim Zoll für den Warenverkehr mit UK (Drittland) erforderlich?
    Ja, eine EORI-Nummer ist bei der Zollverwaltung zu beantragen.
  4. Wo finde ich die Zolltarifnummer für meine Export- oder Importware?
    Eine Übersicht zu den Zolltarifnummern ist im Warenverzeichnis für die Außenhandelsstatistik zu finden. Einzelheiten zur Ermittlung von Zolltarifnummern und zu weiteren Hilfstools sind im Merkblatt ”Tarifierung von Waren im Außenhandel” aufgeführt.
  5. Wo kann ich die Einfuhrzölle von Großbritannien einsehen?
    Die Marktzugangsdatenbank der EU gibt einen Überblick zu den Einfuhrzöllen in Großbritannien.
  6. Welchen präferenziellen Status haben EU-Waren mit einem entscheidenden britischen Anteil, die vor dem 1. Januar 2021 in die EU geliefert worden sind?
    Diese Waren sind als Vormaterialen ohne Ursprungseigenschaft im Sinne des Präferenzrechts einzustufen.
  7. Können GB-Ursprungswaren über die EU zollfrei in die Schweiz geliefert werden?
    Nein, Waren, die in der EU verzollt wurden, können nicht zollfrei in die Schweiz geliefert werden.
  8. Welche Nachweise und Unterlagencodierungen sind für eine zollfreie Einfuhr in die EU erforderlich?
    Eine Erklärung zum Ursprung oder die Gewissheit des Einführers gekoppelt mit einer der nachstehenden Unterlagencodierungen sind erforderlich:
    - U 116 (Erklärung zum Ursprung),
    - U 117 (Gewissheit des Einführers) oder
    - U 118 (Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse).
  9. Darf ich Großbritannien als Abkommensland in meiner Lieferantenerklärung aufführen?
    Ja, bei Erfüllung der Be- und Verarbeitungsregel (Erzeugnisspezifische Ursprungsregel).
  10. Warum gibt es im Warenverkehr auf bestimmte Eisen-, Stahl- und Aluminiumerzeugnisse einen Zusatzzoll in Höhe von 25 Prozent
    Entweder die verfügbaren Zollkontingente wurden in der Zollanmeldung formell nicht angemeldet oder die Zollkontingente sind ausgeschöpft. Einzelheiten sind im Merkblatt ”EU führt Zollkontingente endgültig ein” aufgeführt.
  11. Welche Änderungen ergeben sich im Hinblick auf die Exportkontrolle?
    Änderungen ergeben sich sowohl bei der Lieferung von Dual-Use-Gütern, bestimmten Feuerwaffen nebst entsprechender Munition und Wiederladegeräte, Gütern, welche von der Anti-Folter-Verordnung erfasst werden, als auch im Handels- und Vermittlungsgeschäft, sowie der technischen Unterstützung. Einzelheiten sind auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle einsehbar.
  12. Wie kann ich die neuen Freihandelsabkommen von UK als
    EU-Unternehmen nutzen?

    Ursprungsnachweise müssen von liefernden UK-Unternehmen auf der Packliste angegeben werden und unter Beachtung der Nichtmanipulationsregeln geliefert werden.
  13. Muss meine EORI-Nummer auf der Rechnung aufgeführt werden?
    Nein, es existiert keine Verpflichtung, die eigene EORI-Nummer auf der Rechnung aufzuführen. Hiervon raten wir grundsätzlich auch ab.
  14. Benötige ich eine Registrierung als Registrierter Ausführer?
    Bei Sendungen von präferenziellen EU-Ursprungswaren mit einem Wert von über 6.000 Euro ist eine Registrierung als Registrierter Ausführer erforderlich. Einzelheiten sind im Merkblatt Registrierter Ausführer (REX) einzusehen.
  15. Wie kann ich die EORI-Nummer beantragen?
    Eine Registrierung kann papiergestützt mittels der Formularversion 0870 oder mittels des Bürger- und Geschäftskundenportals gestellt werden. 
  16. Wie kann ich meine Ware beim Zoll anmelden?
    Waren bis zu einem Sendungswert von 1.000 Euro oder 1.000 kg können mündlich beim Zoll angemeldet werden. Warensendungen mit einem Wert von über 1.000 Euro oder 1.000 kg müssen elektronisch über ATLAS (Automatisiertes Tarif und Lokales Zollabwicklungssystem) angemeldet werden. Hierzu können die nachstehenden Varianten genutzt werden: Vertretermodel, Internetzollanmeldungen und Softwarelösungen. Einzelheiten sind hier im Artikel unter der Rubrik „Mein Unternehmen hat Handelsbeziehungen mit Großbritannien“ zu finden.
  17. Welche Incoterm®-Klausel sollte ich möglichst vermeiden?
    Es ist empfehlenswert die Incoterms-Klauseln EXW (Ab-Werk) und DDP (verzollt und versteuert im Empfangsland) zu vermeiden.
  18. Wo und wie kann ich den Antrag für den Registrierten Ausführer stellen?
    Der Antrag ist bei dem Hauptzollamt zu stellen, wo die präferenzrechtliche Buchhaltung des antragstellenden Unternehmens ist. Der Antrag ist über den Vordruck 0442 zu stellen.
  19. Welche Inhalte müssen in einer Handelsrechnung nach Großbritannien stehen?
    Handelsrechnung müssen mit allen handelsüblichen Angaben, unter anderem, Ursprungsland, Zolltarifnummer, Gewichtsangaben, Lieferbedingung, Marke, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke, genaue Warenbezeichnung, Einzel- und Gesamtpreise, versehen werden.
  20. Wie ist der Warenverkehr zwischen der EU und Nordirland abzuwickeln?
    Lieferungen nach Nordirland werden aufgrund des Irland/Nordirland-Protokolls weiterhin wie innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Seit dem Jahresbeginn haben nordirische Unternehmen eine neue Umsatzsteueridentifikationsnummer, beginnend mit einem XI. Die neue Umsatzsteueridentifikationsnummer sollte für eine steuerfreie Lieferung zwingend vorliegen.
  21. Welche Sonderregeln sind für Kleinsendungen bis zu 135 GBP zu beachten?
    Für Lieferungen von Kleinsendungen bis zu einem Wert von 135 GBP müssen sich liefernde Unternehmen aus der EU in Großbritannien steuerlich registrieren. Einzelheiten sind auf der Webseite der britischen Regierung aufgeführt.
  22. Bei welchen Konstellationen benötige ich eine britische Steuer- und GB-EORI-Nummer?
    Bei Lieferungen gemäß der Lieferklausel DDP (verzollt und versteuert) ist eine steuerliche und zollrechtliche (GB-EORI-Nummer)-Registrierung erforderlich.
  23. Gelten die ISPM-Nr.-15-Vorschriften für den Handel mit Großbritannien?
    Ja, seit dem Jahresbeginn sind im Warenverkehr die IPMS-Nr.-15-Vorschriften unter anderem für Holzpalletten zu beachten.
  24. Unter welchen Voraussetzungen kann ich Rückwaren zollfrei in die EU einführen?
    Waren dürfen nicht länger als drei Jahre in Großbritannien sein. Des Weiteren müssen die Waren sich in einem unveränderten Zustand befinden. Der Nachweis über die ursprüngliche Lieferung ist zum Beispiel über ein Transportdokument zu führen. Bei der Einfuhrzollanmeldung ist die Unterlagencodierung 9DCA anzugeben.
  25. Kann ich ein Carnet A.T.A. für die temporäre Ausfuhr von Warenmuster verwenden?
    Ja, seit dem 1. Januar 2021 kann für Warenmuster, Messegut und Berufsausrüstung ein Carnet A.T.A. über die zuständige IHK ausgestellt werden.

Vereinigtes Königreich:
Änderung bei Einfuhrzollanmeldung

Um die Warenbewegungen zwischen den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich statistisch präziser erfassen zu können, hat die britische Zollverwaltung (HMRC) Ende November 2021 folgende Mitteilung an Unternehmen herausgegeben:
Englische Originalfassung: "You must use the correct country code for the Country of Dispatch and/or the Country of Origin when you complete your import customs declaration. Where an EU country is appropriate for either of these data elements, for EU countries, the individual country code of the member state in question (e.g. FR) should be used. The “EU” country code must not be used and will be removed from systems shortly."
Übersetzung (unverbindlich): "Sie müssen beim Ausfüllen Ihrer Einfuhrzollanmeldung den korrekten Ländercode für das Versandland und/oder das Ursprungsland verwenden. Für EU-Länder sollte der individuelle Ländercode des betreffenden Mitgliedstaates (zum Beispiel FR) verwendet werden. Der Ländercode "EU" darf nicht verwendet werden und wird in Kürze aus den Systemen entfernt."
Die neue Anforderung gilt ab dem 01.01.2022. 
Sie stellt Unternehmen insofern vor Herausforderungen, als dass der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung nicht immer vom Ursprung „EU“ abgeleitet werden kann und in vielen Fällen auch gänzlich unbekannt ist.
Der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) hat deshalb unter anderem über die britische Botschaft versucht, eine Präzisierung der HMRC-Mitteilung zu erhalten. Bislang liegt jedoch keine Präzisierung vor.
Bis zur weiteren Klärung empfehlen wir daher folgendes Vorgehen:
  • Sofern der einzelstaatliche nichtpräferenzielle Ursprung zwingend in der Einfuhrzollanmeldung verlangt wird, dieser aber nicht bekannt ist, sollte beim Datenfeld „Country of Origin“ auf den Iso-Alpha-2-Code des Versendungslandes („Country of Dispatch“) zurückgegriffen werden.
  • Hinweis: Bei der präferenziellen „Erklärung zum Ursprung (EzU)“ sollte an dem Wortlaut des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem UK festgehalten werden. Hier ist unverändert die Ursprungsangabe „EU“ beziehungsweise „Europäische Union“ zu verwenden. Von einem ergänzenden Klammerzusatz in der EzU zur Ergänzung eines einzelnen EU-Mitgliedsstaates raten wir ab. 

    Sofern in der Einfuhrzollanmeldung zusätzlich zum Datenelement für den Präferenzursprung „EU“ auch ein Datenelement zum „nichtpräferenziellen Ursprung“ (Country of Origin) zwingend auszufüllen ist, sollte auch hier im Zweifel auf den Iso-Alpha-2-Code des „Versendungslandes“ zurückgegriffen werden.

Erneute Fristverschiebung im Border Operating Model

Das Vereinigte Königreich hat nach Verlassen der EU für die Umstellung bestimmter Abfertigungsmodalitäten und Kontrollvorschriften im Bereich Verbote und Beschränkung Übergangsfristen eingeräumt.
Diese wurden nun zum Teil erneut verschoben:
  • Verpflichtung zur Abgabe summarischer Eingangsanmeldungen
    (Safety and Security declarations):
    1. Januar 2022 → 1. Januar 2024 (voraussichtlich)
  • Verpflichtung zur elektronischen Vorabanmeldung für Waren tierischen Ursprungs, Lebensmittel sowie bestimmte Pflanzen und Pflanzenprodukte:
    1. Oktober 2021 → 1. Januar 2022
  • Verpflichtung zur Vorlage von Veterinärbescheinigungen (Export Health Certificates) und Pflanzengesundheitszeugnissen:
    1. Oktober 2021 → 1. Januar 2024 (voraussichtlich)
  • Physische Kontrollen von SPS-Waren werden an Grenzkontrollstellen durchgeführt, Einfuhr nur noch über zugelassene Einfuhrzollstellen:
    1. Januar 2022 → 1. Januar 2024 (voraussichtlich)
  • Einfuhrverbot für bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs:
    1. Oktober 2021 → 1. Januar 2024 (voraussichtlich)
Keine Fristverschiebung gab es für die Abgabe von Zollanmeldungen für Standardwaren. Diese Möglichkeit erlosch bereits zum 1. Januar 2022 und es müssen seitdem vollständige Zollanmeldungen abgegeben werden.

Prüfschema zum zollfreien Handel zwischen der EU und Großbritannien

Exporteure sollten folgendes Prüfschema heranziehen, um zu prüfen, ob ihre Ausfuhren zollfrei nach Großbritannien (England, Schottland und Wales – für Nordirland sind die Regeln durch das Irland/Nordirlandprotokoll nicht zu beachten) geliefert werden können:
  1. Gibt es bei der Einfuhr in Großbritannien einen Drittlandszoll auf die Ausfuhrware?

    a. Wenn ja, weiter zu Punkt 2
    (Prüfung ist mit dem Online Tool UK Global Tariff möglich)
    b. Wenn nein, kann die Ausfuhrware ohne die Anwendung der Regelungen des Freihandelsabkommens zollfrei in Großbritannien eingeführt werden. 
  2. Ist die Ware vom Abkommen erfasst?
    (Fundstelle ab Seite 489 des Abkommens)

    a. Wenn ja, weiter zu Punkt 3
    b. Wenn nein, kann die Ware nicht im Rahmen des Abkommens zollfrei gehandelt werden – Ende des Prüfschemas
  3. Handelt es sich um Waren, die vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind?
    (Die Liste zur vollständigen Gewinnung oder Herstellung ist ab der Seite 43 des Abkommens einzusehen)

    a. Wenn ja, weiter zu Punkt 6
    b. Wenn nein, weiter zu Punkt 4
  4. Liegt eine Minimalbehandlung an Vormaterialien ohne Präferenzursprungseigenschaft vor?
    (Die Liste der Minimalbehandlung ist ab der Seite 45 des Abkommens einzusehen)

    a. Wenn ja, können die Waren nicht im Rahmen des Abkommens zollfrei gehandelt werden – Ende des Prüfschemas. 
    b. Wenn nein, weiter zu Punkt 5
  5. Liegt eine ausreichende Be- oder Verarbeitung gemäß den Listenregeln vor?
    (Die Be- und Verarbeitungslisten sind ab der Seite 489 des Abkommens einzusehen)

    a. Wenn ja, weiter zu Punkt 6
    b. Wenn nein, kann die Ware nicht im Rahmen des Abkommens zollfrei gehandelt werden – Ende des Prüfschemas – es sei denn, das Listenkriterium kann über eine Allgemeine Toleranzregel erfüllt werden.
    (Die Allgemeine Toleranzregel ist ab der Seite 45 des Abkommens einzusehen)
  6. Ausfertigung der Präferenznachweise für Ursprungswaren
    (Der Wortlaut zur Erklärung zum Ursprung ist auf Seite 551 einzusehen
    Der Wortlaut zur Erklärung zum Ursprung auf Englisch ist auf Seite 507 einzusehen)


    a. direkter Export - Erklärung zum Ursprung
    –  Erklärungen zum Ursprung für Sendungen von präferenziellen Waren (EU-Ursprung) unter 6.000 Euro können durch jedermann (ohne REX-Registrierung) abgeben werden. Für Sendungen von Präferenzwaren mit einem Wert von über 6.000 Euro bedarf es einer Registrierung zum Registrierten Ausführer (REX) beim Zoll, damit der Importeur in Großbritannien die Zollbefreiung beanspruchen kann. Einzelheiten zum Registrierten Ausführer (REX) und zum Antragsverfahren sind hier zu finden. – 
    b. innerhalb der EU – Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft
Dieses Ergebnis sollte immer unter der Berücksichtigung des Territorialitätsprinzips (Be- und Verarbeitung müssen grundsätzlich auf dem Territorium eines Abkommenspartners erfolgen) sowie des Nichtmanipulationsprinzips gesehen werden. 
Ein Draw-Back-Verbot gibt es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens nicht.
“Drittlandszoll” – UK Global Tariff seit 1. Januar 2021
In einem Onlinetool der britischen Regierung für den neuen Zolltarif “UK Global Tariff”   können die Zolltarife sowohl für den UK Global Tariff für die jeweiligen Waren überprüft werden. Im Tool werden lediglich die konkreten Zollsätze des UK Global Tariff beschrieben. Sonstige andere Einfuhrzölle oder -maßnahmen, Antidumping-, Ausgleichs- oder Schutzzölle sowie Einfuhrbeschränkungen werden nicht erfasst.  Mit Hilfe der Suchleiste können Waren auf drei verschiedene Arten gesucht werden: durch die Eingabe des direkten Warencodes, mittels Produktbeschreibung oder auch durch eine Kombination der beiden.
Neue Einfuhrumsatzsteuerregelung für den Export von Waren im Wert von unter 135 GBP nach UK ab 2021
Einzelheiten zur Einfuhrumsatzsteuerregelung für den Export von Waren im Wert von unter 135 GBP ist unter dem nachstehenden Link aufgeführt:

Erklärung zum Ursprung bei Kontingentswaren nach dem TCA

Die Erklärung zum Ursprung bei präferenziellen Ursprungskontingenten ist unter nachstehendem Link aufgeführt.  

Welche Zollformalitäten sind für eine zollfreie Einfuhr aus Großbritannien erforderlich?

Die ermäßigten Abgabensätze können von Wirtschaftsbeteiligten beantragt und angewendet werden, wenn folgende Angaben in der Einfuhrzollanmeldung vorhanden sind:
  • Ursprungsland: GB
  • Beantragte Begünstigung: 300 „Anwendung des betreffenden Präferenzzollsatzes ohne weitere Bedingungen oder Einschränkungen“
  • Bereiche der Unterlage (Position): 3 „Präferenznachweis“
  • Art der Unterlage (Position)
    - U 116 „Erklärung zum Ursprung” oder
    - U 117 „Gewissheit des Einführers” oder
    - U 118 “Erklärung zum Ursprung für mehrere Lieferungen identischer Erzeugnisse”
  • Nummer der Unterlage (Position)
  • Datum der Unterlage (Position)
  • Kennzeichnung „Vorhanden“
Damit die Zollpräferenz in der Zollanmeldung beantragt werden kann, muss der Einführer im Besitz einer Erklärung zum Ursprung vom Lieferanten sein.
Der Auszug von der Erklärung zum Ursprung aus dem Abkommen ist wie folgt:
(Zeitraum: Vom___________ bis zum __________ (1) Der Ausführer der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht (Ausführer-Referenznummer ... (2)) erklärt, dass diese Waren, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, präferenzbegünstigte Ursprungserzeugnisse ... (3) sind. ……………………………………………………………............................................. (4) (Ort und Datum) ……………………………………………………………............................................. (Name des Ausführers)
(1) Wird die Erklärung zum Ursprung für Mehrfachsendungen identischer Ursprungserzeugnisse im Sinne des Artikels ORIG.19 Absatz 4 Buchstabe b [Erklärung zum Ursprung] dieses Abkommens ausgefüllt, ist die Geltungsdauer der Ursprungserklärung anzugeben. Die Geltungsdauer darf 12 Monate nicht überschreiten. Alle Einfuhren des Erzeugnisses müssen innerhalb dieses Zeitraums erfolgen. Ist die Angabe eines Zeitraums nicht erforderlich, braucht dieses Feld nicht ausgefüllt zu werden.

(2) Bitte geben Sie die Referenznummer zur Identifizierung des Ausführers an. Für Ausführer aus der Union handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der Union erteilt wurde. Für Ausführer aus dem Vereinigten Königreich handelt es sich dabei um die Nummer, die ihm im Einklang mit den im Vereinigten Königreich geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erteilt wurde. Wenn dem Ausführer keine Nummer zugeteilt wurde, kann dieses Feld frei gelassen werden.

(3) Geben Sie den Ursprung des Erzeugnisses an: das Vereinigte Königreich oder die Europäische Union.

(4) Die Angaben zu Ort und Datum dürfen entfallen, wenn sie in dem Papier selbst enthalten sind.
Der Nachweis der Direktbeförderung entfällt
(Unterlagencodierung 7HHF)
Des Weiteren sind im Abkommen beim Gewähren von ermäßigten Abgabensätzen im Post- und Reiseverkehr Vereinfachungen vorgesehen (Unterlagencodierung 4EEP).

Mein Unternehmen hat Handelsbeziehungen mit Großbritannien

Betroffen sind insbesondere Unternehmen, die britische Lieferanten und/oder Kunden haben und über keinerlei oder wenig Erfahrung bei der Abwicklung von Geschäften mit Drittländern verfügen. Zusätzlich betroffen sind aber auch Unternehmen, die zwar mit der Abwicklung von Drittlandsgeschäften vertraut sind, aber die Besonderheiten der GB-Geschäfte in ihre Geschäftsabläufe integrieren müssen.
EORI-Nummer
Für die Abgabe von Zollanmeldungen (Ausfuhr und/oder Einfuhr) im elektronischen Zollsystem ATLAS ist eine sogenannte EORI-Nummer erforderlich. Diese wird von den Unternehmen beim Zoll beantragt und dient zur Identifizierung des Unternehmens beim Zoll. Unternehmen, die nicht im Besitz einer EORI-Nummer sind, sollten den frühzeitig stellen, um zeitliche Engpässe, die es kurz vor dem Ende der Übergangsregelung geben kann, zu vermeiden. Das Antragsformular zur EORI-Nummer ist hier zu finden. 
Ausfuhr- und Einfuhrmeldungen
Für jede Warenlieferung aus der EU ist ab einem Warenwert von 1.000 Euro oder ab einem Gewicht von 1.000 kg eine Ausfuhranmeldung über das elektronische Zollsystem ATLAS (Automatisiertes Tarif- und Lokales Zollabwicklungssystem) zu erstellen und abzugeben.
Dies ist trotz des vereinbarten Freihandelsabkommens erforderlich. Die Verfahrenserleichterungen bei der Ausfuhr sind hier zu finden.
Ähnliches gilt für Warenbezüge aus Großbritannien, für welche dann unabhängig vom Warenwert ebenso eine elektronische Einfuhrzollanmeldung abzugeben wäre. Daraus würden sich die Pflicht zur Entrichtung der Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls Zollabgaben ergeben. Weitere Abgaben wie Verbrauchssteuern und Zusatzzölle sind auch möglich.
Unternehmen sollten sich neben dem Vorhandensein einer EORI-Nummer auch Gedanken über den Zugang zum elektronischen Zollsystem ATLAS machen.
Grundsätzlich bestehen hier drei Zugangsmöglichkeiten:
1. Vertretermodel
Bei dieser Variante muss der Ausführer oder Einführer alle erforderlichen Unterlagen wie zum Beispiel Rechnungen, Frachtpapiere und gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigungen dem Zolldienstleister (Vertreter) zur Verfügung stellen. Daraufhin erstellt der Zolldienstleister die elektronische Aus- oder Einfuhranmeldung und übermittelt diese an die zuständige Zollstelle. Diese Variante wird für Wirtschaftsbeteiligte empfohlen, die nicht über die erforderlichen Kenntnisse verfügen oder bewusst diesen Tätigkeitsbereich auslagern möchten.
2.   Internetzollanmeldungen
Die zweite Möglichkeit, die Unternehmen haben, sind die webbasierten Lösungen der Zollverwaltung, um Aus- oder Einfuhranmeldungen zu platzieren. Weitere Einzelheiten stehen auf der Webseite der Zollverwaltung.
3.   Softwarelösungen
Alternativ zu der zweiten Möglichkeit können Unternehmen auch Softwarelösungen von Anbietern nutzen, die von der Zollverwaltung zertifiziert sind. Eine Liste der Softwareunternehmen ist hier zu finden. Bei den Softwarelösungen sollten Unternehmen zwischen der Teilnehmer-Lösung, Dezentraler Kommunikationspartner-Lösung (DezKP) und der Inhouse-Lösung unterscheiden.
Teilnehmer-Online-Lösung:
Bei diesem Lösungsmodell ist der Aus- oder Einführer der ATLAS-Teilnehmer. Er muss über eine EORI-Nummer und über eine eigene BIN (Beteiligten-Identifikations-Nummer) verfügen. Die Beteiligten-Identifikationsnummer ersetzt die handschriftliche Signatur bei dem Nachrichtenaustausch mit der Zollverwaltung. Die BIN wird von der Bundesfinanzdirektion Südost vergeben. Der Antrag für eine Teilnahme an ATLAS ist bei der Koordinierungsstelle in Weiden unter Verwendung des Vordrucks 0872 zu stellen. Nach einer positiven Antragstellung ist der Aus- oder Einführer bei der Atlas Koordinierungsstelle „Kost Atlas“ in Weiden als Teilnehmer registriert.
DezKP-Online-Lösung:
Bei der DezKP (Dezentraler Kommunikationspartner) Lösung muss der Aus- oder Einführer über eine EORI-Nummer verfügen. Er muss einen zivilrechtlichen Vertrag mit einem DezKP abschließen. Bei dieser Anmeldevariante hat der Aus- oder Einführer selbst weder eine BIN (BeteiligtenIdentifikations-Nummer) noch ist er bei der Koordinierungsstelle in Weiden für die Atlas-Teilnahme registriert. Der DezKP verfügt über eine eigene EORI-Nummer, darüber hinaus über eine BIN und ist als Teilnehmer bei der KoSt Atlas (Atlas Koordinierungsstelle) erfasst. Bei dieser Variante fungiert der Softwareanbieter (DezKP) als technischer Briefträger für die Anmeldung, jedoch ist er nie der zollrechtliche Vertreter des Aus- oder Einführers.
Inhouse-Lösung:
Diese Variante ist die kostspieligste unter den bisher vorgestellten Lösungsmöglichkeiten. Der Teilnehmer benötigt ein eigenes Rechenzentrum, welches die Kommunikation mit der Zollverwaltung bei Aus- und Einfuhranmeldungen in der korrekten EDIFACT (Electronic Date Interchange for Administration, Commerce and Transport) Verschlüsselung beim Nachrichtenaustausch ermöglicht. Diese Variante sollte bei sehr häufigen Zollanmeldungen in Drittländer in Erwägung gezogen werden.
Codenummer/Zolltarifnummer (Warennummer)
Jede Ware wird im grenzüberschreitenden Warenverkehr außerhalb der EU mit einer sogenannten Codenummer/Zolltarifnummer (Warennummer) in der Zollanmeldung versehen. Für die Einfuhrseite erfolgt die Verschlüsselung der Ware auf der 11-stelligen Codenummer und im Bereich der Ausfuhr auf der 8-stelligen Zolltarifnummer (Warennummer). Die Kombinierte Nomenklatur ist ein systematisch aufgebautes Warenverzeichnis für den Außenhandel und schafft die Basis des EU-Zolltarifs.
Anhand von Codenummern/Zolltarifnummern für Waren bestimmen sich je nach Geschäftsrichtung (Einfuhr oder Ausfuhr) die Zölle, Steuern, Verbote und Handelsbeschränkungen, Genehmigungs- und Lizenzverfahren, Zollkontingente sowie Präferenzkalkulationen. Daher ist die korrekte Einreihung von Waren in den EU-Zolltarif im Handel mit Drittländern von großer Bedeutung. Eine frühzeitige Einreihung (Codenummern/Zolltarifnummern) der Waren sollte vorgenommen werden. Weitere Informationen zur Einreihung von Waren im Außenhandel stehen hier.
Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen
Von britischen Zollbehörden ausgestellte Einfuhrlizenzen mit bislang EU-weiter Gültigkeit verlieren ihre Gültigkeit für die EU.
Entsprechendes gilt für die Ausfuhr: Für die Ausfuhr bestimmter Güter nach Großbritannien bedarf es ab dem 1. Januar 2021 einer Ausfuhrgenehmigung vom BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle).
Weitere Einzelheiten zu den grundsätzlichen Bestimmungen der Exportkontrolle stehen hier. 
Ursprungszeugnis
Die EU verlangt bei der Einfuhr von Waren aus Drittländern grundsätzlich keine Ursprungszeugnisse; so wird es auch bei diesem Grundsatz für Waren aus dem Vereinigten Königreich nach dem Brexit bleiben. Allerdings kann es durchaus sein, dass das Vereinigte Königreich nach dem Brexit bei der Einfuhr von bestimmten Erzeugnissen aus der EU Ursprungszeugnisse fordern wird. Deshalb sollten Unternehmen sicherstellen, dass für ihre Waren, die sie schon heute in das Vereinigte Königreich liefern, geeignete Ursprungsnachweise für die Beantragung von Ursprungszeugnissen vorliegen, sofern derartige Maßnahmen in Kraft treten sollten. Weitere Einzelheiten zu Ursprungszeugnissen sind hier zu finden.
Handelsrechnung
Bei Einfuhr von Waren sind Handelsrechnungen zum Zwecke der Verzollung erforderlich. Weitere Einzelheiten zur Erstellung von Handelsrechnungen sind hier zu finden.
Carnet A.T.A.
Nach der Übergangsphase (Ende 2020) ohne weitere Vereinbarung können Waren vorübergehend für: Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster entweder über ein sogenanntes Carnet A.T.A. oder über die nationalen Zollverfahren in das Vereinigte Königreich oder die EU verbracht oder eingeführt werden.
Das Carnet A.T.A. ist ein internationaler Zollpassierschein, der für die vorübergehende Verbringung von geeigneten Waren ins Ausland zur Anwendung kommt. Die Industrie- und Handelskammern sind für die Ausstellung zuständig. Hier stehen Einzelheiten zum Carnet A.T.A. bereit. 
Waren, die nicht als Berufsausrüstung, Messegut und Warenmuster nach den Carnet-Vorschriften eingestuft werden, könnten dann nur noch über die nationalen Zollverfahren vorübergehend aus- beziehungsweise eingeführt werden.
ISPM15 - Standard zur Verwendung behandelter Holzpaletten
Holzpaletten, die aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden, müssen dem
Standard ISPM15 entsprechen, also Hitze behandelt oder begast sein. Im Vereinigten Königreich stehen aber nur wenige dieser Paletten zur Verfügung. Verlader und Spediteure aus der EU könnten dann Probleme bekommen, ihre eigenen Paletten zurück zu bekommen. Bis dahin dürfen alle bisher verwendeten Paletten genutzt werden. Auch die britischen Regelungen schreiben für den Import die Verwendung von Holzverpackungen nach dem ISPM15-Standard vor.  Einzelheiten können auf dem britischen Regierungsportal eingesehen werden.    

Rückwaren nach Ende der Übergangszeit

Die Zollverwaltung informierte über die Anmeldung von Rückwaren nach Ende der Übergangszeit.
Für Waren, die vor dem 31.12.2020 nach Großbritannien verbracht wurden, ist für eine zollbefreite Einfuhr (Rückwarenregelung) ein Nachweis zum einstweiligen Unionscharakter der Waren erforderlich.

Dies soll zum Beispiel über ein Transportdokument erfolgen.
 
Deshalb ist in einer Einfuhrzollanmeldung danach als Nachweis des Unionscharakters die Unterlagen-Codierung „9DCA“ anzugeben. 
Allerdings dürfen die Waren nicht länger als drei Jahre in Großbritannien gewesen sein. Einzelheiten sind in der ATLAS-Info 1855/19 zu finden.

Anpassung der EU-Zollkontingente auf bestimmte Stahlerzeugnisse

Am 31. Januar 2019 führte die EU endgültige Schutzmaßnahmen gegenüber bestimmten Stahlerzeugnissen ein.
Gemäß dem Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich, ist Großbritannien ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr Teil des Zollgebiets der EU. 

Daher wird sich ab diesem Datum der räumliche Geltungsbereich für Schutzmaßnahmen ändern.
Angesichts dieser Änderung hält es die Kommission für angebracht, die Mengen der Zollkontingente sowie die Liste der Entwicklungsländer, für die die derzeitigen Maßnahmen gelten, entsprechend anzupassen. 
Einzelheiten sind in der EU-Bekanntmachung vom 30. Oktober 2020 zu finden.

In meiner Lieferkette gibt es Vorprodukte aus Großbritannien

Mit Sorgfalt sollten Unternehmen ihre Betroffenheit prüfen, die britische Vormaterialien in ihrer Herstellung verwenden und bestehende Freihandelsabkommen der EU mit Drittländern nutzen, zum Beispiel Schweiz, Ägypten oder bald Japan. 
Waren aus Großbritannien gelten nach heutigem Stand (29.12.2020)
ab dem 1. Januar 2021 nicht mehr als EU-Ware. 
In die Berechnung des präferenziellen EU-Ursprungs fließen sie dann als sogenanntes Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft ein. Es kann also sein, dass die Verwendung von britischem Vormaterial zum Verlust der Ursprungs-eigenschaft und damit zum Verlust der Präferenz (Zollvergünstigung) führt.
Beispiel: Ein europäischer Hersteller von Klimageräten möchte Klimageräte (HS-Code 841510) zollbegünstigt in ein Land liefern, mit denen die EU ein Freihandelsabkommen unterhält – zum Beispiel die Schweiz.
Damit das Klimagerät zollbegünstigt beziehungsweise zollfrei eingeführt werden kann, will der Hersteller das Freihandelsabkommen zwischen der EU und der Schweiz nutzen – ansonsten wird bei der Einfuhr von Klimageräten (HS-Code 841510) ein Drittlandszoll von 20 Franken/100 Kilo erhoben.
Das Freihandelsabkommen sieht vor, dass Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft von höchstens 40 Prozent des Ab-Werk-Preises betragen dürfen. Der vereinbarte Ab-Werk-Preis für ein Klimagerät beträgt 1.000 Euro.
Die Vormaterialen des Klimagerätherstellers kommen aus Deutschland, Vereinigtes Königreich, Frankreich, China und aus Japan. Sämtliche Waren aus Deutschland, dem Vereinigten Königreich sowie aus Frankreich werden mit einer Lieferantenerklärung für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft „EU“ geliefert, wo auch die Schweiz als Abkommensland aufgeführt ist. Nun muss das Unternehmen eine Ursprungskalkulation durchführen:
bis zum 31.12.2020
ab dem 01.01.2021
Wert und Ursprung der Vormaterialien
Wert und Ursprung der Vormaterialien
250 € EU (Deutschland)
250 € EU (Deutschland)
100 € EU (Frankreich)
100 € EU (Frankreich)
50 € EU (Großbritannien)
50 € Großbritannien
200 € USA
200 € USA
160 € Japan
160 € Japan
36 % Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft
41 % Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft
Ergebnis: Ware ist präferenzberechtigt
Ergebnis: Ware ist nicht präferenzberechtigt
Einfuhrzollsatz in der Schweiz 0 %
Einfuhrzollsatz in der Schweiz 20 Franken/100 Kilo

Mein Unternehmen entsendet Mitarbeitende in das Vereinigte Königreich

Nach der Übergangsphase Ende 2020 gilt die Personenfreizügigkeit für EU-Bürger in UK nicht mehr. Die Entsendung von Mitarbeitenden aus der EU wird strengeren Regeln unterworfen.
Zu unterscheiden sind zwei Gruppen von Mitarbeitenden aus der EU:
  • EU-Bürger/innen, die sich bereits bis zum 31. Dezember 2020 rechtmäßig und dauerhaft im Vereinigten Königreich aufgehalten haben und über den 30. Juni 2021 hinaus dauerhaft dort leben möchten, müssen sich über eine Webseite für den “settled status” bewerben.
  • Für EU-Arbeitnehmende, die kurzzeitig aus EU-Mitgliedstaaten in das Vereinigte Königreich entsendet werden, gelten mitunter strenge und restriktive Regeln. Für alle Tätigkeiten ab einer Dauer von sechs Monaten ist ein britisches Visum zu beantragen. Arbeitsbedingte Einreisen mit einer Dauer von unter sechs Monaten sind für manche geschäftliche und akademische Tätigkeiten seit dem 01.01.2021 visafrei, für die meisten Ausführungen von Aufträgen und Erbringungen von Dienstleistungen vor Ort ist ein Visum erforderlich.
Hinweise zu kurzfristigen Mitarbeiterentsendungen nach Großbritannien finden Sie ebenfalls auf unserer Webseite.  

Mein Unternehmen hat steuerliche Verflechtungen zu Großbritannien

Der Austritt den Vereinigten Königreiches aus der EU hat umfangreiche Konsequenzen auf die Besteuerung von Waren, Dienstleistungen und unternehmerischen Erträgen, deren Tragweite noch nicht vollständig abgeschätzt werden kann.
Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema Umsatzsteuer ein Schreiben veröffentlicht. 
Detaillierte Hinweise zu möglichen Auswirkungen des Brexit auf verschiedene Steuertatbestände hat die IHK München auf ihrer Webseite zusammengefasst. 
Zu den steuerlichen Folgen nach Löschung einer britischen Limited informiert das Bundesfinanzministerium: 

Brauche ich für meine Produkte im Vereinigten Königreich künftig die UKCA oder UKNI-Kennzeichnung?

Am 1. August 2023 hat das Britische Wirtschaftsministerium mitgeteilt, dass für viele Produktgruppen das CE-Kennzeichen auch langfristig auf dem britischen Markt anerkannt wird. 

Dies betrifft unter anderem Spielzeug, Sportboote, Messgeräte, Aufzüge, Geräte für explosionsgefährdete Bereiche, Funkgeräte, Druckgeräte
sowie Druckbehälter, persönliche Schutzausrüstung (PSA), Gasgeräte, Maschinen, Geräte für die Verwendung im Freien, Aerosole,  elektrische Niederspannungsgeräte sowie Produkte, die unter die Elektromagnetische Verträglichkeitsrichtlinie der EU fallen.
Die britische Regierung hat auf ihrer Webseite zur Inverkehrbringung von Waren einen Leitfaden veröffentlicht, dazu einen Leitfaden zum Gebrauch des UKCA-Kennzeichens. 
Für Nordirland gelten seit dem 1. Januar 2021 abweichende Regelungen.
Mehr dazu hier auf dem britischen Behördenportal unter ”Placing manufactured goods on the market in Northern Ireland”  beziehungsweise “Guidance on using the UKNI marking“

 “Schritt-für-Schritt”-Anleitungen der britischen Regierung  (nicht barrierefrei, PDF-Datei · 382 KB)zur UKCA-Kennzeichnung und zur UKNI-Kennzeichnung stehen hier bereit. 
Zudem enthält die Webseite der britischen Regierung Informationen zur:  
In einer Publikation hat die Germany Trade and Invest GmbH ebenfalls die wichtigsten Aspekte hierzu zusammengefasst. 
Auch für Medizinprodukte kann die CE-Kennzeichnung nun ein Jahr länger, und zwar bis zum 30.06.2024, verwendet werden. Dafür besteht seit Beginn 2021 eine Anmeldepflicht bei der “Medicinies and Healthcare Products Regulatory Agency”.
Mehr zu dieser Fristverlängerung hier auf dem Regierungsportal der Britischen Regierung. 
Das Regelwerk für die Zulassung medizinischer Produkte ist ebenfalls über das britische Regierungsportal zu finden. 
Eine Übersicht der zugelassenen Prüfinstitute (Conformity Assessment Bodies) zur Konformitätsbewertung für den britischen Markt finden Sie hier ”UK Market Conformity Assessment Bodies - GOV.UK (www.gov.uk)

Mein Unternehmen hat Produktzulassungen und Zertifizierungen für den EU-Markt im Vereinigten Königreich erhalten

Mit dem Austritt des Vereinigten Königreichs haben britische Institute ihren Status als „benannte Stelle“ verloren und könnten keine in der EU gültigen Konformitätsbewertungen mehr vornehmen. Benannte Stellen, die ihren Status verloren haben, werden aus der EU-Datenbank für benannte Stellen (NANDO) gelöscht. Diejenigen Unternehmen, die für ihr Genehmigungsverfahren eine benannte Stelle benötigen, müssen daher die notwendigen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass sie über ein gültiges Zertifikat für ihr Produkt verfügen. 
https://eur-lex.europa.eu/legal-content

Konformitätsbewertungen benannter Stellen mit Sitz in der EU behalten bis zum 30.06.2023 ihre Gültigkeit in Großbritanmien.
Unternehmen, deren Produkte im Vereinigten Königreich zertifiziert wurden, haben zwei Möglichkeiten:
  • Sie können eine neue Konformitätsbewertung bei einem Zertifizierungsinstitut, einer „benannten Stelle“, in einem der verbleibenden Mitgliedstaaten beantragen.
  • Zum anderen gibt es die Option, das bestehende Dossier in einen anderen EU-Mitgliedstaat übertragen zu lassen. Hierzu ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Unternehmen, der britischen sowie der neuen „benannten Stelle“ notwendig.

Was ist mit dem Handel zwischen Großbritannien und Nordirland? 

Waren, die ab dem 1. Januar 2021 aus Großbritannien nach Nordirland gelangen, stellen Importe dar.  Das bedeutet, dass solche Waren den EU-Produktvorschriften entsprechen müssen und daraufhin kontrolliert werden könnten.
Diese Regelung wurde zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich vereinbart, um eine harte Grenze auf der irischen Insel und mögliche politische Konsequenzen zu vermeiden.
Um Störungen im Handel zwischen Großbritannien und Nordirland zu begrenzen, wurden im Rahmen des Nordirland-Protokolls die Möglichkeit geschaffen, dass Waren, mit einem gesicherten Verbleib in Nordirland weiterhin dem innerbritischen Handel zugerechnet werden und nicht als Importe deklariert werden müssen. Ausnahmen gibt es zudem für Fleisch, Arzneimittel und bei der Belieferung von Supermärkten.
Mehr zu den Vorschriften des Handels zwischen Großbritannien und Nordirland hier auf der Website der britischen Regierung:

Mein Unternehmen handelt mit chemischen Produkten, die unter die REACH-Verordnung fallen

Für den Europäischen Binnenmarkt bestimmte chemische Stoffe benötigen ab einer Tonne pro Jahr eine Registrierung im Rahmen der REACH-Verordnung, auch aus Drittländern.  Nur ein Unternehmen mit Sitz in der EU/im EWR kann einen Stoff gemäß der REACH-Verordnung registrieren lassen. Für ein in Großbritannien ansässiges Unternehmen, dass einen Stoff gemäß der REACH-Verordnung registriert hat, ist die Registrierung unwirksam, es sei denn, es ist vor Ablauf der Übergangsfrist eine Übertragung veranlasst worden. Dies gilt auch für gemeinsame Stoffregistrierungen mit einem britischen Unternehmen, die vom dortigen Unternehmen vorgenommen worden sind.
Seit dem 01.01.2021 ist für eine rechtmäßige Registrierung des Stoffes notwendig, dass der in Großbritannien ansässige Hersteller einen alleinigen Vertreter mit Sitz in der EU oder EWR benennt. Dasselbe gilt für Stoffe aus Nicht-EU-Staaten, die zuvor über Großbritannien zugelassen wurden
Für den Handel und die Inverkehrbringung von chemischen Produkten nach Großbritannien gilt seit dem 01.01.2021 mit UK REACH ein eigenständiges, neues Regelwerk.
Im UK-REACH-Gesetz sind die Grundprinzipien der EU-REACH-Verordnung wie "Keine Daten - Kein Markt" und die Ernennung von Alleinvertretern übernommen worden.
Für Nordirland behält hingegen die EU-REACH-Verordnung weiterhin Gültigkeit.
Sobald Unternehmen mit Sitz in der EU/EWR Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse nach Großbritannien exportiert muss sichergestellt sein, dass sowohl die relevanten Pflichten nach der EU-REACH-Verordnung als auch die relevanten Pflichten nach dem UK-REACH-Gesetz erfüllt sind.
Die Guidance dazu ist abrufbar unter folgendem Link: https://www.gov.uk/guidance/how-to-comply

Mehr dazu auf der Webseite der britischen Arbeits- und Gesundheitsschutzbehörde HSE.  

Als Versicherungsvermittler habe ich Kunden in Großbritannien

Die bestehenden Eintragungen in Bezug auf UK werden in Kürze durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern gelöscht.
Die bestehenden Eintragungen in Bezug auf UK werden in Kürze durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern gelöscht. Deutsche Vermittler, die (weiterhin) in UK tätig sein wollen, müssen sich eine entsprechende Erlaubnis bei der dortigen Aufsichtsbehörde FCA besorgen.
Soweit im Register übergangsweise Tätigkeiten in UK angezeigt werden, hat dies nach dem Brexit keine Erleichterungen im Hinblick auf die Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit für den betroffenen Vermittler zur Folge. 
Mehr Informationen sind hier auf der Webseite der FCA zu finden. 
Letzte Aktualisierung/Ergänzung: 17. November 2022