Russland

Russische Maßnahmen - Exportverbote, Parallelimporte, Beschränkungen

Russland hat eine Reihe von Maßnahmen gegen westliche Staaten sowie Staatsangehörige verhängt und erschwert ausländischen Unternehmen des Marktaustritt. Gleichzeitig wurden Devisenbeschränkungen erlassen.

Ausfuhrverbot für Importprodukte

Die russische Regierung hat eine Liste von Importprodukten und Ausrüstung festgelegt, deren Ausfuhr aus Russland bis zum 31. Dezember 2025 verboten ist.
Nach der letzten Anpassung bzw. Kürzung der Liste sind nunmehr folgende Produkte/Produktgruppen betroffen:  
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
3006 10*, 3006 40, 3006 70, 3006 91
Zubereitung und Waren pharmazeutischer Art
3701 10, 3702 10
Fotografische Platten und Filme
3815 19 90
Katalysatoren
3821, 3822
Zubereitete Nährsubstrate, Diagnostik- und Laborreagenzien
3926 90 970 1
Filterelemente für medizinische Zwecke
4818 90 10
Waren für chirurgische, medizinische oder hygienische Zwecke
6804 22 12
Mühlsteine, Schleifsteine
7309
Sammelbehälter aus Eisen oder Stahl
7311 00 99
Behälter aus Eisen oder Stahl, >1.000 l
8207*
Werkzeuge
84*
Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte
85*
Elektrische Maschinen
8701, 8709*
Zugmaschinen, Kraftkarren
8802, 8805, 8806, 8807*
Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge
8905, 8906, 8908
Wasserfahrzeuge
90*
Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente
Bei Positionen, die mit einem * versehen sind, beachten Sie bitte den Text der Regierungsverordnung Nr. 2285, da hier einzelne Waren, teilweise sogar ganze Warengruppen, nicht vom Exportverbot betroffen sind.
Eine Ausnahme bilden die Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (EAWU) sowie Abchasien und Südossetien. Der Export dorthin ist weiterhin möglich, unterliegt jedoch der Genehmigung durch das russische Landwirtschaftsministerium, das Verkehrsministerium, das Industrie- und Handelsministerium, das Digitalministerium und das Umweltministerium.

Ausfuhrverbot für Holz und Stahlschrott

Außerdem beschränkt die Regierung bis zum 31. Dezember 2025 die Ausfuhr von Holz und Stahlschrott aus Russland in „unfreundliche Staaten“: 
Zolltarifnummer
Warenbezeichnung
4401 21
Nadelholz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4401 22
Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln
4403
Rohholz
4408
Furnierblätter
7204 21
Abfälle und Schrott, aus nichtrostendem Stahl
7204 29
Abfälle und Schrott, aus legiertem Stahl
8101 97
Abfälle und Schrott, aus Wolfram
8113 00 40
Abfälle und Schrott, aus Cermets
Zu den „unfreundlichen Staaten“ zählen:
  • Staaten der Europäischen Union
  • Albanien
  • Andorra
  • Australien
  • Bahamas
  • Großbritannien
    (einschließlich Jersey, Anguilla, die Britischen Jungferninseln und Gibraltar)
  • Island
  • Japan
  • Kanada
  • Lichtenstein
  • Mikronesien
  • Monaco
  • Montenegro
  • Neuseeland
  • Nordmazedonien
  • Norwegen
  • San Marino
  • Schweiz
  • Singapur
  • Südkorea
  • Taiwan
  • Ukraine 
  • USA

Vorkasse-Beschränkungen

Seit dem 20. Juli 2022 bestehen keine Beschränkungen mehr der Vorkasse bei Auslandsgeschäften. Somit können ausländische Unternehmen mit russischen Kunden 100 % Vorkasse vereinbaren. 

Hürden beim Marktaustritt

Ausländische Unternehmen, die den russischen Markt verlassen möchten, wählen als “Exitstrategie” häufig eine der nachfolgenden Varianten:
  1. Überleitung des Unternehmens in einen „Schlafmodus“ zum „Überwintern“
  2. Liquidation des Unternehmens
  3. Verkauf des Unternehmens (häufig in Form eines Management-Buy-outs)
Beim Verkauf (von Anteilen) eines Unternehmens in Russland ist die Zustimmung der russischen Regierungskommission für die Kontrolle ausländischer Investitionen einzuholen. Diese erteilt Unternehmen aus nach russischer Sichtweise „unfreundlichen Staaten“ häufig nur dann eine Erlaubnis zum Verkauf, wenn der Preis mindestens 50 Prozent unter Marktwert liegt.
Außerdem ist eine “freiwillige“ Zahlung an den Staat zu entrichten, die mindestens 5 Prozent vom Marktwert beträgt. Derzeit warten rund 2.000 ausländische Unternehmen auf eine Erlaubnis, um ihre russischen Unternehmenswerte zu verkaufen. 

Geschäftsverbote mit deutschen Unternehmen

Seit dem 7. November 2022 führt die russische Regierung eine “schwarze Liste” von derzeit 74 ausländischen Unternehmen aus “unfreundlichen Staaten”, mit denen jegliche Geschäfte und Transaktionen in Russland untersagt sind (Verordnung Nr. 1997). Außerdem ist es verboten, in Russland hergestellte Produkte oder Rohstoffe an diese Firmen zu liefern. Eine Zusammenarbeit ist nur mit einer Sondergenehmigung der russischen Regierung möglich. Auf der schwarzen Liste stehen auch 21 deutsche Firmen, darunter Schaeffler, Jenoptik sowie Rohde & Schwarz. 

Legalisierung von Parallelimporten

Seit dem 30. März 2022 hat Russland die Einfuhr bestimmter ausländischer Waren ohne Zustimmung der Rechteinhaber nach Russland erlaubt. Dies umfasst Waren ausländischer Hersteller, die sich aus dem russischen Markt zurückgezogen haben oder aufgrund bestehender EU-Sanktionen nicht exportieren dürfen. Die Warenliste wird vom russischen Industrie- und Handelsministeriums regelmäßig angepasst und umfasst Waren u.a. von Bosch, Panasonic, Apple, VW, Mercedes, Siemens, Kärcher, General Electric, ABB, Würth, ZF, Schneider Electric, Lego, Komatsu. Änderungen der Warenliste werden direkt vom russischen Industrie- und Handelsministerium durch neue Anordnungen vorgenommen.
Die Erlaubnis zum Parallelimport (auch Grauimport genannt) erstreckt sich jedoch ausschließlich auf Originalwaren. Hinweis: Die Geltung der EU-Sanktionen wird durch die russische Legalisierung jedoch nicht berührt!

Devisenbeschränkungen

Die russische Zentralbank hat die Ausgabe von Euro- und US-Dollarscheinen begrenzt – derzeit bis zum 9. März 2024. Demnach dürfen insgesamt nur 10.000 US-Dollar bzw. ihre Entsprechung in Euro von Bankkonten in Russland abgehoben werden. Beträge darüber hinaus müssen die Banken in Rubel auszahlen. Das Limit gilt nur für Konten, die vor dem 9. März 2022 eröffnet wurden, dem Tag des Inkrafttretens der Devisenbeschränkungen. 
Russische Staatsangehörige und Personen aus „freundlichen Staaten“ dürfen maximal 1 Mio. US-Dollar (oder den Gegenwert in einer anderen Fremdwährung) pro Monat aus Russland auf Bankkonten im Ausland überweisen – diese Einschränkung wurde verlängert bis zum 31. März 2024. Über Geldtransfer-Systeme dürfen höchstens 10.000 US-Dollar (oder der Gegenwert in einer anderen Fremdwährung) transferiert werden. 
Ausländische Staatsangehörige – aus allen Ländern –, die in Russland arbeiten, dürfen Beträge in Höhe ihres Gehalts, Lohns oder Honorars ins Ausland überweisen. 
Privatpersonen aus „unfreundlichen Ländern“, die nicht in Russland arbeiten, dürfen kein Geld ins Ausland transferieren. Das Gleiche gilt für aus „unfreundlichen Ländern“ stammende Unternehmen, sofern diese nicht von russischen juristischen oder natürlichen Personen kontrolliert werden.

Fremdverwaltung ausländischer Vermögenswerte

Mit dem russischen Erlass Nr. 302 „Über die vorübergehende Verwaltung bestimmter Vermögenswerte“, der am 25. April 2023 in Kraft getreten ist, können Vermögenswerte ausländischer juristischer oder natürlicher Personen aus „unfreundlichen Staaten“ unter staatliche Verwaltung gestellt werden. 
Die Fremdverwaltung kann bewegliches und unbewegliches Vermögen umfassen, Wertpapiere, Anteile an russischen Unternehmen oder andere Eigentumsrechte. Sie soll dann angewendet werden, wenn Eigentumsrechte russischer natürlicher oder juristischer Personen im Ausland entzogen oder eingeschränkt werden. Auch die Gefährdung der nationalen Sicherheit Russlands erlaubt eine Fremdverwaltung.
Gemäß Erlass erfolgt die Fremdverwaltung unbefristet und wird durch Entscheidung des russischen Präsidenten beendet.
Der staatliche Vermögensfonds Rosimuschestvo wurde als vorläufiger Verwalter bestimmt und kann alle Befugnisse des Eigentümers der betreffenden Vermögenswerte ausüben, sie also verwalten und nutzen sowie die Stimmrechte ausüben. Er kann allerdings nicht über das Eigentum selbst verfügen und es nicht veräußern. Damit ist der Erlass keine Grundlage für die Enteignung ausländischen Vermögens.
Im Anhang des Erlasses werden sogleich die Unternehmen Unipro, russische Tochter der Uniper SE, sowie Fortum unter Fremdverwaltung gestellt.

Aussetzung der Doppelbesteuerungsabkommen

Mit der Verordnung (Ukas) Nr. 585 hat Russland einzelne Bestimmungen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) mit insgesamt 38 Staaten, darunter auch Deutschland, ausgesetzt.
In Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Russland vom Mai 1996 hat die Russische Föderation mit der neuen Verordnung erklärt, dass die Artikel 5 bis 22, sowie der Artikel 24, des DBA von der russischen Vertragsseite ausgesetzt werden sollen.
Dabei ist zu beachten, dass das DBA von der russischen Seite nicht gekündigt wurde. Wäre das DBA seitens Russlands per diplomatischer Note schriftlich gekündigt worden, würde diese Kündigung erst am 1. Januar 2025 für die Parteien in Rechtskraft treten.
Deutsche Unternehmen und insbesondere deren auf dem Territorium der Russischen Föderation geschäftstätigen Betriebstätten und Tochtergesellschaften verlieren mit dem angekündigten Aussetzen einzelner Bestimmungen des DBA eine Reihe von Präferenzen, von denen die wichtigsten nachstehend zusammengefasst sind: 
  • Bisher bildet eine Bauausführung oder Montage in Russland nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer 12 Monate überschreitet. Nach dem Aussetzen dieser Bestimmung wird bereits nach Ablauf eines Monats eine Betriebstätte gebildet.
  • Nach Aussetzen des Artikels 7.3. geht die wesentliche Rechtsgrundlage verloren, nach der bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebstätte in Russland Aufwendungen und allgemeinen Verwaltungskosten abzugsfähig sind, die in Deutschland oder im sonstigen Ausland entstanden sind.
  • Ausgesetzt wird ebenfalls die Regelung, dass die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus dem Betrieb von Seeschiffen und Luftfahrzeugen im internationalen See- und Luftverkehr nur in Deutschland besteuert werden können.
  • Die Präferenzen bei der Besteuerung der Dividenden und Gewinnausschüttungen werden ausgesetzt, so dass eine Vielzahl von deutschen Tochtergesellschaften statt bisher 5 Prozent einen Steuersatz von 15 Prozent zu entrichten haben.
  • Zinserträge, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus Darlehensverträgen mit einem in Russland ansässigen Unternehmen erzielt, werden nach Aussetzten des Artikel 11 des DBA jetzt auch in Russland mit dem Steuersatz von 20 Prozent zu besteuern sein.
  • Lizenzgebühren, die ein in Deutschland ansässiges Unternehmen aus Lizenzverträgen mit einem in Russland ansässigen Unternehmen erzielt, werden nach Aussetzten des Artikel 12 des DBA jetzt auch in Russland mit dem Steuersatz von 20 Prozent besteuert.
Auch wenn die von einer in Deutschland ansässigen Person nach dem Aussetzen einzelner Bestimmungen des DBA in Russland zu leistende Mehrbesteuerung auf die in Deutschland zu leistenden Steuerzahlungen anrechenbar sein wird, ist stets zu erwarten, dass dieses Aussetzen zu einer wesentlichen Erhöhung der Steuerbelastung, sowie, insbesondere auch durch die Verkürzung der Frist zur Betriebstättenbildung, zu einer wesentlichen Erhöhung des Verwaltungsaufwandes für diese in Russland geschäftstätigen deutschen Unternehmen führen wird.
Zum jetzigen Zeitpunkt bleibt abzuwarten, wie sich die zuständigen deutschen Behörden in Bezug auf die Erklärung der russischen Seite zur Aussetzung einzelner Bestimmungen des DBA positionieren werden, das heißt, ob Deutschland unter Verweis auf das in derartigen Fällen üblicherweise zur Anwendung zu bringende Reziprozitätsprinzip seinerseits ebenfalls symmetrisch die betreffenden Artikel des DBA aussetzten wird. (Quelle: Deutsch-Russische Auslandshandelskammer)
Letzte Aktualisierung: 4. Januar 2024