Aus- und Weiterbildung
Prüfungsordnung Sachkundeprüfung Finanzanlagenfachleute IHK
- Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
- § 1 Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
- § 2 Zuständigkeit
- § 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
- § 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung
- § 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
- § 6 Belehrung, Befangenheit
- § 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- § 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
- § 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 11 Ergebnisbewertung
- § 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
- § 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- § 14 Prüfungswiederholung
- § 15 Niederschrift
- § 16 Aufbewahrungsfristen
- § 17 Rechtsbehelfsbelehrung
- § 18 Inkrafttreten
Prüfungsordnung für die Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
(zuletzt geändert durch Beschluss der Vollversammlung vom 21. Mai 2019 – IM 06/19, S. 63)
§ 1 Sachkundeprüfung Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK
Der Nachweis der Sachkunde gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, auch in Verbindung mit § 34h Absatz 1 Satz 4 GewO, kann durch eine Prüfung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erbracht werden.
§ 2 Zuständigkeit
Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern. Der Prüfungsteilnehmer* kann bei jeder Industrie- und Handelskammer zur Sachkundeprüfung antreten, soweit die Industrie- und Handelskammer die Sachkundeprüfung anbietet.
§ 3 Berufung von Prüfern und Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen
- Die IHK errichtet einen oder mehrere Prüfungsausschüsse für die Sachkundeprüfung. Sie kann gemeinsame Prüfungsausschüsse mit anderen IHKs errichten.
- Die IHK beruft die Mitglieder der Prüfungsausschüsse für die Dauer von längstens fünf Jahren.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit der aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.
- Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Der Prüfungsausschuss wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder, wenigstens aber drei Mitglieder, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
- Die §§ 83, 84, 86 und § 89 VwVfG NRW finden entsprechende Anwendung. Bei der Sachkundeprüfung darf nicht mitwirken, wer Angehöriger des Prüfungsteilnehmers nach § 20 Abs. 5 VwVfG NRW ist.
- Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind ehrenamtlich tätig. Für bare Auslagen, Zeitversäumnis und sonstigen Aufwand wird eine angemessene Entschädigung gezahlt, deren Höhe sich an dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) in der jeweilig geltenden Fassung orientiert.
- Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhörung des Betroffenen aus wichtigem Grunde abberufen werden.
§ 4 Prüfungstermine, Anmeldung zur Prüfung
- Die IHK bestimmt Ort und Zeitpunkt der Prüfung sowie die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und gibt die Prüfungstermine und Anmeldefristen in geeigneter Form rechtzeitig bekannt.
- Die Anmeldung erfolgt online auf der Internetseite der IHK Düsseldorf oder schriftlich mit dem von der IHK vorgegebenen Formular. Dabei hat der Prüfungsteilnehmer anzugeben,
- ob die Prüfung auf einzelne Kategorien von Finanzanlagen nach § 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 (offene Investmentvermögen), Nr. 2 (geschlossene Investmentvermögen) oder Nr. 3 (Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögenanlagengesetzes) der Gewerbeordnung beschränkt werden soll,
- ob er von dem praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist. Dies ist schriftlich durch Vorlage der Erlaubnis nach § 34d GewO, durch Vorlage des Sachkundenachweises oder einen nach § 27 VersVermV gleichgestellten Abschluss (§ 3 Abs. 5 Nr. 1 FinVermV) oder durch Vorlage der auf einzelne Kategorien von Finanzanlegen beschränkten Erlaubnis nach § 34f GewO oder § 34h GewO bzw. der Sachkundeprüfung nach § 2 FinVermV (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 FinVermV) nachzuweisen.
- Die Entscheidung über den Prüfungstag, den Prüfungsort, den Prüfungsablauf und die erlaubten Hilfsmittel sind dem Prüfungsteilnehmer rechtzeitig mitzuteilen.
§ 5 Nichtöffentlichkeit der Prüfung und Verschwiegenheit
- Die Prüfung ist nicht öffentlich.
- Bei der Prüfung können jedoch anwesend sein:
- beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),
- Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses für die Sachkundeprüfung
„Geprüfter Finanzanlagenfachmann/-frau IHK“, - Vertreter der Industrie- und Handelskammern,
- Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder
- Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen.
Diese Personen dürfen weder in die Prüfung noch in die Beratung über das Prüfungsergebnis ein- bezogen werden.
- Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber der IHK, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren.
§ 6 Belehrung, Befangenheit
- Zu Beginn des jeweiligen Prüfungsteils wird die Identität der Prüfungsteilnehmer festgestellt. Die Prüfungsteilnehmer sind nach Bekanntgabe der Prüfer zu befragen, ob sie von ihrem Recht zur Ablehnung eines Prüfers wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß §§ 20 und 21 VwVfG NRW Gebrauch machen wollen.
- Für Mitglieder des Prüfungsausschusses gilt entsprechend § 20 Absatz 4 VwVfG NRW.
- Über einen Befangenheitsantrag entscheiden die Prüfer des Prüfungsausschusses ohne Mitwirkung des betroffenen Prüfers. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus- schlag. Richtet sich der Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden, so ist mindestens eine zwei Drittel Mehrheit der anderen Prüfer erforderlich. Wird einem Befangenheitsantrag stattgegeben, so soll der Prüfungsteilnehmer zum nächsten Prüfungstermin eingeladen werden, sofern der ausgeschlossene Prüfer nicht sogleich durch einen anderen Prüfer ersetzt oder der Prüfungsteilnehmer einem anderen Prüfungsausschuss zugeteilt werden kann. Besteht die Besorgnis der Befangenheit bei allen Prüfungsausschussmitgliedern, so hat die IHK zu entscheiden.
§ 7 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
- Bei Täuschungshandlungen oder erheblichen Störungen des Prüfungsablaufes kann der Prüfungsteilnehmer durch die Prüfungsaufsicht von der weiteren Teilnahme vorläufig ausgeschlossen werden.
- Über den endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach Anhören des Prüfungsteilnehmers. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei vorbereiteten Täuschungshandlungen, kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten Täuschungen.
§ 8 Rücktritt, Nichtteilnahme
Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach der Anmeldung und vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt. Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück oder nimmt er an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet die IHK.
§ 9 Durchführung und Gliederung der Prüfung
- Die Prüfungssprache ist deutsch.
- Die Sachkundeprüfung besteht gemäß § 3 Abs. 1 FinHonV aus einem schriftlichen und einem praktischen Prüfungsteil. Der schriftliche Prüfungsteil dauert für die Prüfung aller Kategorien nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 FinHonV in Verbindung mit § 3 Abs. 2 Satz 1 FinHonV (Vollprüfung) 165 Minuten. Der praktische Prüfungsteil soll in der Regel 20 Minuten dauern. Dem Prüfungsteilnehmer ist eine Vorbereitungszeit zur praktischen Prüfung von 20 Minuten zu gewähren. Der schriftliche Prüfungsteil kann entweder auf Papier oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Der schriftliche Prüfungsteil kann im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt werden. Die IHK bestimmt das Verfahren.
- Die IHK regelt die Aufsichtsführung bei dem schriftlichen Prüfungsteil.
- Im schriftlichen Prüfungsteil soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben nachgewiesen werden, dass der Teilnehmer die grundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse erworben hat und diese praktisch anwenden kann. Gegenstand des schriftlichen Prüfungsteils sind fachliche Kenntnisse, insbesondere über rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlungen von:
- Beratung und Vermittlung von Finanzanlagenprodukten, die in § 34f Abs. 1 S. 1 GewO genannt sind,
- offene Investmentvermögen (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO),
- geschlossene Investmentvermögen (§ 34f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO) und
- Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (§ 34f Abs. 1 Nr. 3 GewO).
- Zu den in Absatz 4 genannten Bereichen sollen die inhaltlichen Vorgaben gemäß Anlage 1 der FinVermV beachtet werden.
- Im praktischen Prüfungsteil, der als Simulation eines Kundenberatungsgespräches durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfungsteilnehmer geprüft. Hier soll der Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt, kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
- Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die auf eine Situation Finanzanlagenvermittler und Kunde Bezug nimmt. Die Fallvorgabe bezieht sich auf den im schriftlichen Prüfungsteil gewählten inhaltlichen Schwerpunkt gem. Abs. 4 b.), c.) oder d.).
- Zum praktischen Prüfungsteil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Prüfungsteil bestanden hat und sich innerhalb von zwei Jahren, beginnend ab dem Bestehen des schriftlichen Prüfungs- teils, zum praktischen Prüfungsteil anmeldet und diesen ablegt. Die praktische Prüfung kann innerhalb der zwei Jahre beliebig oft wiederholt werden.
- Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdendolmetscher für hörbehinderte Menschen. Die Art der Behinderung ist mit der Anmeldung zur Prüfung nachzuweisen.
§ 10 Gegenstand und Dauer der spezifischen Sachkundeprüfung
- Gegenstand der spezifischen Sachkundeprüfung sind die Sachgebiete gemäß §§ 1 und 3 FinVermV, die aufgrund der Feststellung gem. § 5 FinVermV ergänzend zu prüfen sind.
- Im Fall der spezifischen Sachkundeprüfung gemäß § 5 FinVermV können die in § 9 Abs. 2 genannten Zeiten gekürzt werden.
§ 11 Ergebnisbewertung
- Die Sachkundeprüfung ist mit Punkten zu bewerten.
- Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
- Der praktische Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
- Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer beide Prüfungsteile bestanden hat oder nur der schriftliche Prüfungsteil bestanden ist und der praktische Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren ist.
- Der praktische Prüfungsteil ist nicht zu absolvieren, wenn der Prüfungsteilnehmer von diesem gem. § 3 Abs. 5 FinVermV befreit ist.
§ 12 Ergebnisbewertung der spezifischen Sachkundeprüfung
- Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in den geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
- Sofern eine praktische Prüfung stattfindet, ist der praktische Prüfungsteil bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.
- Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer die aufgrund der Feststellung gem. § 5 FinVermV zu ergänzenden Prüfungsteile bestanden hat.
§ 13 Feststellung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
- Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam das Ergebnis der einzelnen Prüfungsleistungen und das Gesamtergebnis fest.
- Das Ergebnis des schriftlichen Prüfungsteils ist dem Prüfungsteilnehmer als vorläufiges Ergebnis mitzuteilen. Die Bestätigung des Ergebnisses des schriftlichen Prüfungsteils, das Ergebnis des praktischen Prüfungsteils und das Gesamtergebnis sind in der Regel nach Abschluss der Beratungen über den praktischen Prüfungsteil mitzuteilen.
- Wurde der schriftliche oder der praktische Prüfungsteil nicht bestanden, erhält der Prüfungsteilnehmer darüber einen schriftlichen Bescheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
- Wenn der Prüfungsteilnehmer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, wird eine Bescheinigung nach Anlage 2 der FinVermV ausgestellt. Soweit der Prüfungsteilnehmer den praktischen Prüfungsteil gem. § 3 Abs. 5 FinVermV nicht zu absolvieren hat, ist ein entsprechender Hinweis in der Bescheinigung aufzunehmen.
- Prüfungsteilnehmern, die die spezifische Sachkundeprüfung nach § 5 FinVermV bestanden haben, wird hierüber eine Bescheinigung ausgestellt.
§ 14 Prüfungswiederholung
Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden.
§ 15 Niederschrift
Über die Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der die einzelnen Prüfungsergebnisse, besondere Vorkommnisse oder sonst auffällige Feststellungen zu entnehmen sind. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
§ 16 Aufbewahrungsfristen
- Nach Abschluss der Prüfung ist das Ergebnis der Prüfung zehn Jahre aufzubewahren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften gemäß § 15 zehn Jahre aufzubewahren. Weitere Prüfungsunterlagen sind, soweit vorhanden, ein Jahr aufzubewahren.
- Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.
- Die Aufbewahrung kann auch elektronisch erfolgen.
§ 17 Rechtsbehelfsbelehrung
Entscheidungen sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 18 Inkrafttreten
Die geänderte Prüfungsordnung tritt am 1. Juni 2019 in Kraft.
* Mit der Bezeichnung „Prüfungsteilnehmer“ ist jeweils sowohl die weibliche als auch die männliche Form gemeint.