Ausbildung

Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens

Bestimmte französische und österreichische Berufsabschlüsse sind auf Grund eines bilateralen Abkommens per Verordnung deutschen Berufsabschlüssen gleichgestellt.
Die IHK Düsseldorf stellt auf formlosen Antrag eine Gleichstellungsbestätigung aus, wenn der französische oder österreichische Berufsabschluss durch die Verordnung einem bestimmten deutschen Berufsabschluss gleichgestellt ist. Soweit ein österreichischer oder französischer Beruf
  • nicht in diesen Verordnungen genannt ist oder
  • die Verordnung aufgrund Novellierung der Berufe nicht mehr aktuell ist,
kann eine solche Gleichstellungsbestätigung nicht ausgestellt werden.
In diesen Fällen kann aber eine Überprüfung der Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beantragt werden.