Anerkennung & Gleichstellung von ausländischen Berufsabschlüssen

Sie haben Ihren Berufsabschluss im Ausland erworben und möchten in Deutschland arbeiten? Je nach Herkunft Ihres Abschlusses und Ihrer persönlichen Situation gibt es unterschiedliche Verfahren zur Anerkennung oder Gleichstellung.
Grundsätzlich wird zwischen drei Anerkennungswegen unterschieden:
  1. Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
  2. Anerkennung nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG)
  3. Gleichstellung auf Grundlage bilateraler Abkommen
Vor einer Antragstellung sollte über das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen geprüft werden, ob für den angestrebten Beruf überhaupt eine Anerkennung erforderlich ist. Bei reglementierten Berufen ist sie in der Regel verpflichtend, bei vielen nicht reglementierten Berufen kann sie freiwillig oder aufgrund anderer gesetzlicher Vorgaben notwendig sein.

Beantragung einer Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)

Was ist das BQFG?

Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) ermöglicht Personen mit einem im Ausland erworbenen Berufsabschluss die Prüfung, ob ihre Qualifikation einem entsprechenden deutschen Referenzberuf gleichwertig ist.
Ziel ist es, internationale Fachkräfte bei der Aufnahme einer qualifikationsgerechten Beschäftigung in Deutschland zu unterstützen. Die Gleichwertigkeitsprüfung ersetzt jedoch kein deutsches Prüfungszeugnis.

Wer kann einen Antrag stellen?

Antragsberechtigt sind Personen,
  • die einen staatlich anerkannten Berufsabschluss im Ausland erworben haben,
  • einen entsprechenden Ausbildungsnachweis vorlegen können und
  • beabsichtigen, in Deutschland eine ihrer Qualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.
Ein Anspruch nach dem BQFG besteht grundsätzlich nicht, wenn ausschließlich Berufserfahrung ohne formalen Berufsabschluss vorliegt.

Zuständige Stelle

Für zahlreiche kaufmännische und industriell-gewerbliche Ausbildungsberufe ist die IHK FOSA die zuständige Anerkennungsstelle.
Für Berufe anderer Zuständigkeitsbereiche übernehmen beispielsweise Handwerkskammern, Landwirtschaftskammern oder weitere Fachbehörden das Verfahren.

Dauer des Verfahrens

Nach Eingang aller vollständigen Unterlagen beträgt die gesetzliche Bearbeitungsfrist grundsätzlich bis zu drei Monate. In besonders komplexen Fällen kann diese Frist einmal verlängert werden.

Verfahrenskosten

Die Gebühren liegen – abhängig vom Prüfungsaufwand – in der Regel zwischen 100,00 Euro und 600,00 Euro.
Vor Antragstellung sollte durch die IBAS-Beratungsstelle geprüft werden, ob eine Förderung oder Kostenübernahme, beispielsweise durch die Bundesagentur für Arbeit oder den Anerkennungszuschuss, möglich ist.

Antragsbegleitende Beratung in der IHK Dresden

In der IHK Dresden findet eine antragsbegleitende Beratung statt. Wir unterstützen die Antragsteller unter anderem in folgenden Punkten:
  • Prüfung auf Zuständigkeit und Antragsberechtigung nach BQFG
  • Auskunft zu rechtlichen Rahmenbedingungen (BQFG) und Hinweise auf spezielleres Recht (beispielsweise Bundesvertriebenengesetz, bilaterale Abkommen et cetera)
  • Informationen zu Verfahrensablauf, Kosten und Dauer
  • Durchsicht der Unterlagen
  • Hilfe bei Ersteinschätzung des deutschen Referenzberufes
  • Unterstützung beim Ausfüllen des Antragsformulars, Abschluss-Check der Antragsunterlagen (formale Betrachtung, keine inhaltliche Prüfung und keine Prüfung auf Vollständigkeit)

Für das Anerkennungsverfahren erforderliche Unterlagen

  • Vollständig ausgefülltes Antragsformular, unterschrieben (nicht erforderlich bei digitaler Antragstellung über Anerkennung in Deutschland)
  • Abschlusszeugnis inklusive Fächerliste in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern.
  • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (beispielsweise Arbeitszeugnisse, Arbeitsbücher, Sozialversicherungsnachweise) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
  • Sonstige Befähigungsnachweise (beispielsweise Kurse, Umschulungen, weitere Ausbildungen) in Farbkopie in Originalsprache und in deutscher Übersetzung von öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetschern
  • Identitätsnachweis (zum Beispiel Personalausweis, Reisepass, Namensänderung) in Farbkopie
  • Lebenslauf
  • Nachweis Erwerbsabsicht
  • Inhalte der Ausbildung (insbesondere Rahmenlehrplan) in Kopie
  • In den neun Sprachen der Webseite IHK FOSA ist eine Übersetzung von Lehrplänen nicht erforderlich.
  • Dokumente in englischer Sprache müssen nicht übersetzt werden.
Die Unterlagen sind grundsätzlich in der Originalsprache sowie mit deutscher Übersetzung durch öffentlich bestellte oder beeidigte Übersetzer einzureichen. Dokumente in englischer Sprache müssen häufig nicht übersetzt werden.
Hinweis: Stellen Sie den Antrag bitte erst, wenn die Dokumente vollständig sind!

Weitere Informationen und Links

Beantragung der Gleichwertigkeitsprüfung über die Anerkennung gemäß dem Bundesvertriebenengesetz

Wer ist antragsberechtigt?

Dieses Verfahren richtet sich an Spätaussiedler beziehungsweise Vertriebene, die Berufsabschlüsse oder Befähigungsnachweise insbesondere in folgenden Staaten erworben haben:
  • den Ländern der ehemaligen Sowjetunion,
  • Bulgarien,
  • Rumänien,
  • Polen,
  • der ehemaligen Tschechoslowakei oder
  • Ungarn
Voraussetzung ist der Besitz einer Spätaussiedlerbescheinigung oder eines Vertriebenenausweises.
Spätaussiedler beziehungsweise Vertriebene, die Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise erworben haben, besitzen einen Rechtsanspruch auf Anerkennung/Gleichstellung dieser Zeugnisse, wenn die in der Prüfung nachgewiesenen Kenntnisse und Fertigkeiten den in Deutschland gültigen Berufsabschlüssen (nach Inhalt und Ausbildungsdauer) gleichwertig sind.

Bedeutung der Anerkennung

Sind Ausbildungsinhalt und Ausbildungsdauer mit einem entsprechenden deutschen Berufsabschluss vergleichbar, werden mit der Anerkennung dieselben beruflichen Berechtigungen verliehen wie mit einem deutschen Abschluss.
Ein neues deutsches Prüfungszeugnis wird jedoch nicht ausgestellt.

Wahlrecht

Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler können in vielen Fällen zwischen
  • dem Anerkennungsverfahren nach dem Bundesvertriebenengesetz (BVFG) oder
  • einer Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG)
wählen.

Antragstellung

Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach dem jeweiligen Verfahren und der zuständigen Stelle.
Wenn die Bearbeitung über die IHK Dresden gewünscht wird, muss der Wohnsitz im Einzugsbereich der IHK Dresden sein.
  1. Antrag auf Anerkennung (PDF-Datei · 85 KB) gemäß Bundesvertriebenengesetz mit eigenhändiger Unterschrift
  2. Identitätsnachweis als Farbkopie (zum Beispiel Vorlage Personalausweis oder Reisepass)
  3. Bei Namensänderung Farbkopien der amtlichen Dokumente (zum Beispiel Standesamt oder Eheurkunde)
  4. Tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung der beruflichen Ausbildung und der beruflichen Tätigkeit
  5. Bundesvertriebenenausweis oder Aufnahmebescheid als Farbkopie
  6. Original des Zeugnisses/Diploms des Berufsabschlusses als Farbkopie und deren Übersetzung mit der Beilage (Auflistung der Prüfungsfächer) zum Zeugnis durch einen von der Justiz bestellten Übersetzer als einfache Kopie
  7. Einfache Kopie des Arbeitsbuches mit Übersetzung durch einen von der Justiz bestellten Übersetzer
  8. Kopien der Nachweise von Zusatzbildungen

Beantragung der Gleichstellung auf Grund eines bilateralen Abkommens

Für wen gilt dieses Verfahren?

Für einzelne Berufsabschlüsse aus Frankreich und Österreich bestehen besondere bilaterale Abkommen mit Deutschland.
Diese ermöglichen unter bestimmten Voraussetzungen eine unmittelbare Gleichstellung mit einem deutschen Ausbildungsberuf.

Antragstellung

Die IHK Dresden stellt auf Antrag eine Gleichstellungsbestätigung aus, sofern der jeweilige Berufsabschluss durch die entsprechende Verordnung einem deutschen Ausbildungsberuf gleichgestellt ist.
Wenn die Bearbeitung über die IHK Dresden gewünscht wird, muss der Wohnsitz im Einzugsbereich der IHK Dresden sein.
  1. Antrag auf Gleichstellung durch Bilaterale Abkommen mit eigenhändiger Unterschrift
  2. Identitätsnachweis als Farbkopie (zum Beispiel Vorlage Personalausweis oder Reisepass)
  3. Farbkopie des Berufsabschlusses

Besonderheiten

Nicht alle österreichischen oder französischen Berufsabschlüsse fallen unter diese Regelungen.
Ist keine Gleichstellung nach dem bilateralen Abkommen möglich oder wurde der betreffende Beruf zwischenzeitlich geändert, kann stattdessen eine Gleichwertigkeitsprüfung nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (BQFG) beantragt werden.

Gebühren

Für die Ausstellung einer Gleichstellungsbestätigung können Gebühren nach der jeweils gültigen Gebührenordnung anfallen.
Entstehende Kosten entnehmen Sie bitte Punkt 7.10 dem gültigen Gebührentarif (PDF-Datei · 486 KB).