Aus- und Fortbildungsprüfungen

Coronavirus: Prüfungen und Ausbildung

Aktueller Stand zu IHK-Prüfungen (Oktober 2022)

Sollte es an Ihrem Prüfungsort abweichende Regelungen geben, erhalten Sie durch uns eine Information. 
Die Teilnahme an der Prüfung setzt voraus:
  • Sie sind gesund und zeigen keine Corona-Symptome (z.B. Fieber)
  • Bitte beachten Sie die Aushänge zu den Hygiene- und Verhaltensweisen am Prüfungsort.
Bei den Prüfungen bitten wir folgendes zu beachten:
  • Wir bitten weiterhin, eine medizinische Mund-/Nasen- Bedeckung zu tragen. Während der Prüfung können Sie diese – nach Aufforderung der Prüfer/-innen – am Sitzplatz ablegen.
  • Nach Möglichkeit Abstand zu anderen Personen halten.
  • Keine Gruppen bilden.
  • Nies- und Hustenetikette (Niesen/Husten in Armbeuge) einhalten.
  • Hygieneregeln (z.B. regelmäßiges Händewaschen etc.) beachten.
  • Anweisungen der Aufsichten und Prüfer/-innen folgen.
  • Bitte den Prüfungsort nach der Prüfung umgehend verlassen.
Viel Erfolg für Ihre Prüfung!

Berufsschulunterricht:

Für die Berufskollegs gilt laut Schulministerium, dass alle Schülerinnen und Schüler Unterricht in Präsenz haben - unter Berücksichtigung der Hygienevorschriften.
In besonderen organisatorischen oder pädagogischen Fällen darf die Schulleitung Ausnahmeregelungen treffen. 
Informationen  hierzu erhalten die Ausbildungsbetriebe und Auszubildenden direkt von ihrem Berufskolleg. Nach § 15 Absatz Nummer 1 BBiG müssen Betriebe ihre Auszubildenden auch für die Teilnahme an einem etwaigen Distanzunterricht („Berufsschulunterricht“) freistellen.  

Was passiert, wenn das Berufskolleg geschlossen wird?

Ist die Berufsschule von den zuständigen Gesundheitsbehörden ganz oder für bestimmte Klassen Bildungsgänge geschlossen, muss der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb erscheinen, sofern er nicht unter Quarantäne gestellt ist.
Sofern ein Berufskolleg nicht von den zuständigen Gesundheitsbehörden geschlossen ist, besteht grundsätzlich Schulpflicht nach § 43 Absatz 1 SchulG.

Ist ein Auszubildender durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigt der Auszubildende oder Betrieb unverzüglich die Schule und teilt den Grund für das Schulversäumnis mit. Ausbildende und Auszubildende sollten die Entscheidung über die Nichtteilnahme am Unterricht zur Vermeidung einer Corona-Infektion nicht ohne Rücksprache mit einem Arzt treffen.

Wie werden Lerninhalte der Berufsschule weiter vermittelt?

Zur Sicherung des Ausbildungserfolges sollten Berufskollegs Möglichkeiten im Rahmen der infrastrukturellen Voraussetzungen erörtern, wie Auszubildende gerade auch mit Blick auf anstehende Prüfungen unterstützt werden können. Ausbildungsbetriebe und Kammern sollten über entsprechende gefundene Möglichkeiten informiert werden und prüfen, ob und wie sie den Auszubildenden im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten Gelegenheit zur Bearbeitung schulischer Aufgaben geben können.

Verlängert sich die Ausbildungszeit, wenn die Prüfung verschoben wird?

Nein, die Ausbildungszeit verlängert sich nicht. Dies ergibt sich aus § 21 Absatz 1 Berufsbildungsgesetz. Danach endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Erreichen des vertraglich vereinbarten Ausbildungsendes, auch wenn die Abschlussprüfung noch nicht abgelegt ist.

Darf ein Auszubildender von der Ausbildung fernbleiben?

Grundsätzlich darf ein Auszubildender die Arbeit nicht verweigern, weil die Ansteckungsgefahr bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin erhöht sein könnte. Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung aufgrund seiner Fürsorgepflicht verpflichtet sein, den Auszubildenden von der Arbeit freizustellen oder Teile der Ausbildung (zum Beispiel das Führen des Ausbildungsnachweises) zu Hause zu erlauben.

Ist Homeoffice für Auszubildende möglich?

Grundsätzlich sollten Auszubildende nicht im Homeoffice arbeiten. Aus § 14 Absatz 1 Nummer 2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ergibt sich, dass der Ausbildende den Auszubildenden selbst auszubilden hat oder einen Ausbilder oder eine Ausbilderin ausdrücklich damit zu beauftragen hat. Der Ausbilder muss überwiegend in der Ausbildungsstätte anwesend sein, damit er den Auszubildenden ordnungsgemäß anleiten und seine Arbeitsergebnisse kontrollieren kann. Dies ist in der Regel jedoch dann nicht möglich, wenn der Auszubildende im Homeoffice arbeitet. Aufgrund der derzeitigen Umstände ist es jedoch vertretbar, ausnahmsweise Homeoffice auch für Auszubildende zuzulassen, insbesondere dann, wenn der Ausbilder die Arbeitsergebnisse zum Beispiel per E-Mail kontrollieren kann.

Kann für Auszubildende Kurzarbeit angeordnet werden?

Weitere Informationen zur Kurzarbeit, auch bei Auszubildenden, finden Sie hier.

Kann dem Auszubildenden gekündigt werden?

Kurzarbeit an sich kann keine Kündigung der Auszubildenden durch den betroffenen Ausbildungsbetrieb rechtfertigen. Es sei denn der Ausbildungsbetrieb kommt für längere Zeit vollständig zum Erliegen. Entfällt dadurch die Ausbildungseignung des Betriebes, ist eine Kündigung der Auszubildenden möglich, ohne dass ein Schadensersatzanspruch entsteht. Die Ausbilder sind aber dazu verpflichtet, sich mit der zuständigen Agentur für Arbeit rechtzeitig um einen anderen Ausbildungsbetrieb für den Auszubildenden zu bemühen.

Kann der Auszubildende in den Urlaub geschickt werden?

Auszubildende können nicht pauschal in „Zwangsurlaub“ geschickt werden. Urlaub muss der Auszubildende beantragen und er kann nicht gegen dessen Willen einfach angeordnet werden. Ähnliches gilt für den Abbau von Überstunden. Der Auszubildende selbst oder auch der Betriebsrat können eine Vereinbarung mit der Unternehmensleitung treffen. Hier zählt der Einzelfall.
Betriebsurlaub kann vom Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts grundsätzlich angeordnet werden. Allerdings nicht nur für Auszubildende. Es muss sich um eine generelle Regelung für den gesamten Betrieb oder zumindest für organisatorisch klar abgrenzbare Betriebsteile handeln.

Was tue ich mit Blick auf eine stattfindende Prüfung, wenn ich am Coronavirus erkrankt bin bzw. der Verdacht einer Erkrankung besteht?

Wenn Sie zum Prüfungstermin am Coronavirus erkrankt sind, dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen. Dies stellt in der Regel einen Rücktritt mit wichtigem Grund dar. Wichtig ist, dass Sie unverzüglich der IHK die Nichtteilnahme mitteilen müssen (per E-Mail) und den wichtigen Grund (Erkrankung) durch Vorlage eines ärztlichen Attestes nachweisen müssen.
Das Gleiche gilt, wenn Sie wegen des Verdachts einer Erkrankung am Coronavirus unter Quarantäne gestellt werden. Auch in diesem Fall dürfen Sie nicht an der Prüfung teilnehmen, wenn die Prüfung in den Zeitraum der Quarantäne fällt. Auch das ist ein Rücktritt mit wichtigem Grund, den Sie bitte unverzüglich unter Beifügung geeigneter Nachweise (zum Beispiel Bescheinigung vom Gesundheitsamt) der IHK zu Dortmund mitteilen (per E-Mail). In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Prüfer/-innen: Bei praktischen / mündlichen Prüfungen ist der Prüfungsausschuss aus seiner Fürsorgepflicht heraus verpflichtet, Prüfungsteilnehmer/-innen von der Prüfung abzuhalten und nach Hause zu schicken, wenn sie erkennbar prüfungsunfähig sind und die Ablegung der Prüfung ein erkennbares Sicherheitsrisiko darstellen würde.

Welche Folgen hat es, wenn ich an der Prüfung aufgrund persönlicher Gründe nicht teilnehmen kann?

Sollten Sie an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilnehmen, können Sie zum nächstmöglichen Termin (in der Regel sechs Monate später) an der Prüfung teilnehmen.

Der wichtige Grund ist unverzüglich mitzuteilen und nachzuweisen. Im Krankheitsfall ist die Vorlage eines ärztlichen Attestes erforderlich. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
Hinweis für Auszubildende: Als Auszubildender besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung der Ausbildungszeit bis zum nächsten Prüfungstermin.

Gruppenumschulungen vor besonderen Herausforderungen

Grundsätzlich wird unterschieden zwischen Einzelumschulungen und Gruppenumschulungen.
Die Einzelumschulung findet individuell in einem Unternehmen statt. Dabei wird normalerweise auch das Berufskolleg besucht. In der Praxis unterscheidet sich die Einzelumschulung nicht von einer verkürzten Ausbildung. Sie wird deshalb in diesen Ausführungen nicht weiter betrachtet.
Bei Gruppenumschulungen vermittelt der Bildungsanbieter die Theorie und die Praxis. Wichtiger Bestandteil einer Gruppenumschulung ist das betriebliche Praktikum.
Die Räumlichkeiten des Bildungsanbieters sind zeitweise und/oder für bestimmte Personengruppen geschlossen – fällt die Umschulung solange aus? 
Natürlich nicht! Genau wie bei den Ausbildungsverträgen können auch in Corona-Zeiten nicht alle aus dem Vertrag entstehenden Rechte und Pflichten entfallen. Vor dem Hintergrund der aktuellen Lage heißt es daher, kreativ zu werden – sowohl bei der Vermittlung der theoretischen als auch der praktischen Inhalte.
Das kann bei der Vermittlung von Kenntnissen zum Beispiel über virtuelle Lernangebote oder virtuelle Klassenräume erfolgen.
Praktische Fertigkeiten müssen aber auch vermittelt werden. Dafür kommen behelfsweise auch Übungsfirmen in Frage. Auch können die Umschulungspläne so angepasst werden, dass bestimmte Inhalte vorgezogen oder verschoben werden.
Mein Praktikum fällt aus – werde ich jetzt nicht mehr zur Prüfung zugelassen?
Diese Frage beschäftigt derzeit viele Umschülerinnen und Umschüler. Einerseits ist es aktuell schwer, ein Praktikumsunternehmen zu finden, weil Betriebe sich zurückhalten Personen ins Haus zu lassen, die nicht unbedingt erforderliche Betriebsangehörige sind.
Wenn Umschüler während der Dauer der Maßnahme gar kein Praktikum absolvieren, fehlt ihnen die Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung. Das gilt auch in Corona-Zeiten.
TIPP: Umschüler und Bildungsträger sollten daher nach einer individuellen Lösung suchen, um ein Praktikum doch noch zu finden oder adäquate alternative Methoden für das Lernen der praktischen Inhalte zu finden.  Um die Zulassung zur Prüfung nicht zu gefährden, sollen die Umschulungsträger die Lösungswege mit den Ausbildungsberatern abstimmen.