Weihnachtsfrieden für Steuerpflichtige
Die Menschen sollen die Feiertage bis zum Jahresende unbeschwert genießen können, diese Idee steckt hinter der Tradition des sogenannten “Weihnachtsfriedens” der hessischen Finanzämter. Auch in diesem Jahr werden sie daher vom 20. bis zum 31. Dezember – bis auf wenige Ausnahmen – nicht mit belastenden Maßnahmen gegen Steuerpflichtige vorgehen.
21. Dezember 2022
Auch in diesem Jahr wahren die 33 hessischen Finanzämter die Tradition des sogenannten Weihnachtsfriedens. Bis auf bestimmte Ausnahmen sehen sie für die Zeit vom 20. bis 31. Dezember 2022 davon ab, belastende Maßnahmen für Steuerpflichtige zu ergreifen und werden in diesem Zeitraum:
- keine Steuern oder andere Abgaben anmahnen,
- Zwangsgelder weder androhen noch festsetzen,
- Steuerpflichtige nicht zum Finanzamt vorladen,
- Vollstreckungshandlungen unterlassen,
- keine Außenprüfungshandlungen vornehmen und
- in Steuer- und Bußgeldverfahren
- die Einleitung eines Steuerstraf- und Bußgeldverfahrens dem Steuerpflichtigen nicht bekannt geben,
- Steuerpflichtige nicht zur Vernehmung oder Anhörung vorladen,
- keine Bußgeldbescheide zustellen und
- Vollstreckungsmaßnahmen in Bußgeldsachen unterlassen.
Der Verzicht auf genannte Maßnahmen gilt nicht für kraft Gesetzes eintretende Rechtsfolgen, beispielsweise der Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis oder Säumniszuschläge und wenn im Einzelfall die Unterlassung notwendiger Maßnahmen im öffentlichen Interesse nicht vertretbar erscheint, beispielsweise bei drohender Verjährung.
Lesen Sie dazu die
Pressemeldung der hessischen Finanzverwaltung.
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Uwe Zahlten
Bereich: Unternehmen und StandortThemen: Steuern, Gründung, Dienstleistungsbranche