Missbrauch der Arbeitszeiterfassung

Bei begründetem Verdacht ist die Kündigung zulässig

Arbeitnehmern, die ihre Arbeitszeit bewusst falsch erfassen, droht bereits bei einem begründeten Verdacht eine ordentliche Kündigung. Dies hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern klargestellt.
4. September 2023
In dem strittigen Verfahren ging es um den Mitarbeiter eines Jobcenters. Dieser hatte jeweils zuhause „eingestochen“, war dann zum Arbeitsplatz gefahren und hatte dort erst die Arbeit aufgenommen. Als einer Führungskraft die Abweichung der Arbeitszeiterfassung von den tatsächlichen Anwesenheitszeiten des Mitarbeiters auffiel, konnte dieser keine stichhaltige Begründung für die Abweichungen angeben. Daraufhin wurde ihm gekündigt – zu Recht, wie das Gericht nun entschied.
Das Gericht ging dabei von einer zulässigen Verdachtskündigung aus. Eine solche ist als personenbedingte Kündigung immer dann möglich, wenn eine große Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Verdacht zutrifft, der den Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Mitarbeiters nach sich zöge. Sozial gerechtfertigt ist eine solche ordentliche Kündigung, wenn die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung vorliegen würden, sollte sich der Sachverhalt bewahrheiten, wegen dem der Mitarbeiter verdächtigt wird. Eine missbräuchliche Arbeitszeiterfassung sei dabei, wenn sie erwiesenermaßen vorliegen würde, grundsätzlich ein Grund für eine außerordentliche Kündigung.
Grundsätzlich ist eine Verdachtskündigung auch als außerordentliche Kündigung denkbar. Da der Arbeitgeber im vorliegenden Fall nur eine ordentliche Kündigung aussprach, befasste sich das Gericht auch nur mit dieser.
Quelle: LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 28. März 2023, 5 Sa 128/22

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Rainer Lotis
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht und AGB, IT-Recht, Wettbewerbsrecht