Beim Kaffee holen gestürzt: Gilt das als Arbeitsunfall?
Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Das Hessische Landessozialgericht musste nun entscheiden, ob dieser Sturz als Arbeitsunfall anerkannt werden muss.
15. März 2023
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt Arbeitnehmer bei sämtlichen betriebsbezogenen Tätigkeiten. Dazu gehört -im Gegensatz zum Essen in der Kantine- auch der Weg zu einem auf dem Betriebsgelände befindlichen Getränkeautomaten.
Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die Geschädigte beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Die Unfallkasse Hessen hat den Antrag mit dem Argument, der Versicherungsschutz ende regelmäßig beim Durchschreiten der Kantinentür, abgelehnt.
Nach erstinstanzlicher Klagebweisung, gab nun das Hessische Landessozialgericht der Frau Recht.
Das Zurücklegen des Weges zu einem Kaffeeautomaten im Betrieb habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden. Sind Beschäftigte auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sind sie grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso ist nach Auffassung der Darmstädter Richter die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Quelle: Landessozialgericht Hessen, Urteil vom 07.02.2023 - L 3 U 202/21 -
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Markus Würstle
Bereich: Unternehmen und StandortThemen: Arbeitsrecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht