Auslandsreisen: Neues Urteil

Reisebüro muss nicht auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses hinweisen

Reiseveranstalter sind nicht verpflichtet, bei der Buchung einer Reise außerhalb der EU auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses hinzuweisen. Dabei handelt es sich um eine Selbstverständlichkeit.
10. August 2023
Der klagende Kunde hatte eine einwöchige Pauschalreise nach Dubai für sich und eine Mitreisende gebucht. Mangels gültigen Reisepasses konnte er die Reise nicht antreten und forderte das Reisebüro nun zur Rückzahlung des Reisepreises auf. Zur Begründung führte er an, dass er vom Reisebüro nicht explizit auf das Passerfordernis hingewiesen worden sei.
Laut dem Amtsgericht München besteht für das Reisebüro keine Informationspflicht. Zwar muss es die Reisenden über allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes, inklusive der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren. Davon ist der Hinweis auf einen gültigen Reisepass aber nicht umfasst. Der Reisende soll vor allem auf Umstände hingewiesen werden, die ihm möglicherweise unbekannt sind, weil er sich mit seiner Reise auf unbekanntes Terrain begibt.
Das Erfordernis eines gültigen Reisepasses ist eine Selbstverständlichkeit und gerade nicht nur reiseerfahrenen Touristen bekannt. Dies ergibt sich bereits aus dem Begriff „Reise“-Pass. Dass innerhalb der EU-Grenzen ein Personalausweis ausreichend ist, steht dem nicht entgegen.

Quelle: AG München, Urt. v. 12.07.2023, Az. 171 C 3319/23.

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Rainer Lotis
Rainer Lotis
Bereich: Unternehmen und Standort
Themen: Vertragsrecht und AGB, IT-Recht, Wettbewerbsrecht